Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 22. Januar 2004
Aktenzeichen: L 16 B 14/03 KR

(LSG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 22.01.2004, Az.: L 16 B 14/03 KR)

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.11.2002 dahin geändert, dass der Gegenstandswert auf 214.621,86 Euro festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrte im Ausgangsverfahren die Zulassung als Hörgeräteakustiker gemäß § 126 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Auf einen entsprechenden Leistungsantrag des Klägers vom 04.10.1999 erbat die Beklagte von diesem mit Schreiben vom 12.10.1999 diverse Unterlagen bzw. Angaben (u.a. Vorlage des Prüfberichts einer Betriebsbegehung). Die Beklagte einigte sich sodann mit der AOK Rheinland, dem Landesverband der Betriebskrankenkassen Nordrhein-Westfalen sowie der IKK Nordrhein darauf, das Zulassungsverfahren "federführend" zu betreiben. Den Kläger wies sie nachfolgend darauf hin, dass für eine Entscheidung weiterhin die Prüfberichte einer Betriebsbegehung benötigt würden. Das von ihm übersandte Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Nordrhein vom 07.09.1998 könne diesen Prüfbericht nicht ersetzen. Sofern er den Betrieb nicht von der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker abnehmen lassen wolle, werde anheimgestellt, diesbezüglich einen vereidigten Sachverständigen in Anspruch zu nehmen.

Mit Schreiben vom 03.01.2000 teilte die Beklagte dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf zum Aktenzeichen S 4 KR 104/99 (in diesem Verfahren - Beklagte die AOK Rheinland - begehrte der Kläger die Zulassung für die Abgabe von Hilfsmittel an Tinnitus-Erkrankte; laut Sitzungsniederschrift vom 17.12.1999 erklärte die beklagte AOK Rheinland, die hiesige Beklagte sei hinsichtlich der Vollzulassung zuständig) mit, dass die gemeinschaftliche Federführung des weiteren verwaltungsinternen Verfahrens (hinsichtlich der "Vollzulassung") übernommen worden sei und die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag auf Vollzulassung bestehe. Mit Bescheid vom 17.01.2000 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, da der erforderliche Nachweis des Erfüllens der Mindestanforderung der räumlichen Ausstattung nicht geführt sei und der Kläger es ablehne, weitere Nachweise zu erbringen. Mit Schreiben vom 26.01.2000 unterrichtete die Beklagte die AOK Rheinland, den BKK-Landesverband Nordrhein-Westfalen sowie die IKK Nordrhein, über die Ablehnung und wies darauf hin, dass absprachegemäß in deren Namen nur bei positiver Beurteilung entschieden hätte werden können. Bei Ablehnung der Zulassung müsse jede Kassenart selbst entscheiden und das Widerspruchsverfahren durchführen. Gegen den ablehnenden Bescheid wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 01.02.2000. Mit Schreiben vom 01.02.2000 bat der BKK-Landesverband Nordrhein- Westfalen die Beklagte entsprechend der Absprache der Verbandsgeschäftsführer am 24.06.1994 zu verfahren und das Vorverfahren und ggf. anschließend das Sozialgerichtsverfahren im Rahmen ihrer Federführung durchzuführen. Die IKK Nordrhein lehnte die Zulassung ihrerseits mit Bescheid vom 02.02.2000 ab. Mit Schreiben vom 09.02.2000 wies die Beklagte die übrigen Verbände darauf hin, dass es ihr nicht möglich sei, für die anderen Kassenarten einen Widerspruchsbescheid zu erteilen. Der Kläger teilte unter dem 15.08.2000 mit, dass er nicht bereit sei, einen Mitbewerber als Gutachter zu akzeptieren. Zugleich bot er der Beklagten an, durch einen ihrer Mitarbeiter den Betrieb zu besichtigen. Gleichwohl wies die Beklagten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2000 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger die Mindestvoraussetzungen gemäß den Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen nach § 126 Abs. 2 SGB V vom 02.05.1991 nicht nachgewiesen habe. Im sich anschließenden Klageverfahren einigten sich die Beteiligten über die Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach Betriebsbegehung. Nach Eingang des nach Gutachtens des Sachverständigen Alo Kramer erteilte die Beklagte mit Bescheid vom 06.12.2001 namens und in Auftrag der IKK Nordrhein sowie des BKK-Landesverbandes Nordrhein-Westfalen mit sofortiger Wirkung die Zulassung zur Abgabe von Hörhilfen an Anspruchsberechtigte der Innungskrankenkassen, Betriebskrankenkassen und der landwirtschaftlichen Krankenkassen für den Betrieb des Klägers. Dieses Anerkenntnis nahm der Kläger am 17.10.2002 an. Die AOK Rheinland hatte bereits zuvor, allerdings in Kenntnis des im Auftrag der Beklagten eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Kramer, bereits mit Bescheid vom 24.08.2001 die Zulassung erteilt.

Mit Beschluss vom 05.11.2002 hat das SG Düsseldorf den Gegenstandswert auf 3.300,- Euro festgesetzt und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte der Beklagten auferlegt. Hinsichtlich der Kostengrundentscheidung hat das SG im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der endgültige Nachweis der räumlichen und ausstattungsmäßigen Erfordernisse für eine Zulassung gemäß § 126 SGB V erst nach Erstellung des von der Beklagten veranlassten Gutachtens erbracht worden sei, zum anderen der Kläger der Beklagten aber bereits vor Abschluss des Vorverfahrens angeboten habe, seinen Betrieb zu besichtigen. Die Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, eine Prüfung durch eigene Mitarbeiter vorzunehmen. Hinsichtlich des Gegenstandswertes hat das SG Bezug genommen auf einen Beschluss des BSG vom 07.08.2002 (B 3 KR 26/01 R, vorhergehend SG Düsseldorf S 4 KR 104/99 s.o.): Das BSG war von einem Gesamtumsatz von 330.000 Euro ausgegangen (Überschuss aus Gesamteinnahmen und Betriebsausgaben während eines Zeitraums von 5 Jahren). Das SG hat ein Prozent dieser Summe angesetzt, da die Beklagte ca. ein Prozent der gesetzlich Versicherten betreue.

Mit seiner Beschwerde vom 13.12.2002 gegen den ihm am 13.11.2002 zugestellten Beschluss begehrt der Kläger die vollständige Kostenbelastung der Beklagten sowie eine höhere Festsetzung des Gegenstandswertes. Er ist der Auffassung, es komme nicht darauf an, in welchem prozentualen Verhältnis die Zahl der von der Beklagten betreuten Versicherten zur Gesamtzahl der Patienten des Klägers stehe. Dass die Beklagte und nicht eine andere Kasse die angefochtenen Bescheide erteilt habe, beruhe auf einer internen Zuständigkeitsregelung der betroffenen Kassen. Die Beklagte ist hingegen der Auffassung, der Festsetzung des Gegenstandsstreitswertes seien die Kassen anteilig nicht zuzurechnen, die am vorliegenden Verfahren unbeteiligt gewesen seien. Dies gelte für den VdAK/AEV, die AOK Rheinland und die Bundesknappschaft. Die BKK und IKK hätten wegen der Kosten beigeladen und ggf. zur anteiligen Kostentragung verpflichtet werden müssen. Sie hat Bezug genommen auf die Kostenanteile gemäß offizieller Kassenstatistik (Stichtag 01.07.2001).

Auf gerichtliche Anfrage hin hat der Kläger mitgeteilt, er habe im Jahr 2002 hinsichtlich des VdAK 33.150,067 Euro und hinsichtlich der übrigen Kassen 214.621,86 Euro umgesetzt. Seine Betriebsausgaben hat er nicht dargelegt.

II.

1. Die Kostenentscheidung richtet sich noch nach § 193 Abs. 1 Zweite Alternative Sozialgerichtsgesetz in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung, da das vorliegende Verfahren bereits zu diesem Zeitpunkt rechtshängig war (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2002 - B 6 KA 12/2001 -).

Danach entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das gerichtliche Verfahren anders als durch Urteil endet. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nach sachgemäßem Ermessen zu treffen. Zu berücksichtigen sind dabei alle Umstände des Einzelfalles. Neben dem Maß des tatsächlichen oder mutmaßlichen Obsiegens kann auch von Bedeutung sein, ob einer oder mehrere Beteiligte anderen durch ihr prozessuales oder vorprozessuales Verhalten Veranlassung zur Klageerhebung gegeben habe.

Von diesen Grundsätzen ausgehend ist die Kostengrundentscheidung des SG nicht zu beanstanden. Das SG hat die maßgeblichen tatsächlichen Umstände des Einzelfalles gewürdigt. Es ist zwar in der Regel billig, dass derjenige die Kosten trägt, der unterliegt. Einer vollständigen Kostenbelastung der Beklagten steht aber entgegen, dass hier erst im laufenden Klageverfahren der Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen erbracht worden ist. Dies ist auch dem Kläger anzulasten, da er sich im Verwaltungsverfahren zunächst geweigert hatte, weitere Nachweise zu erbringen, und schließlich ein Sachverständigengutachten abgelehnt hatte. Nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben kann hingegen die Tatsache, dass der Kläger bereits vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens seine Bereitschaft erklärt hatte, eine Betriebsbegehung durch einen Mitarbeiter der Beklagten durchführen zu lassen. Auch dieser Umstand kann hingegen nicht zur vollen Kostenbelastung der Beklagten führen, denn die Beklagte muss als "Herrin des Vorverfahrens" angesehen werden und kann auch im Rahmen des von ihr zu beachtenden Amtsermittlungsgrundsatzes die ihrer Auffassung nach zur Sachverhaltsermittlung geeigneten Mittel wählen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, und das alleine ist Prüfungsmaßstab, dass die Entscheidung des SG nicht aufgrund Ausübung sachgemäßen Ermessens getroffen worden wäre.

2. Hinsichtlich der Festsetzung des Gegenstandstreitwertes konnte der Beschluss des SG hingegen keinen Bestand haben. Der Gegenstandswert bemisst sich nach § 116 Abs. 2 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) i.V.m. § 8 BRAGO. Im Anwendungsbereich des § 116 Abs. 2 BRAGO ist der Gegenstandswert mangels einschlägiger Wertvorschriften nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO). In Anlehnung an § 13 des Gerichtskostengesetzes ist dabei auf die sich aus dem Antrag des Rechtsmittelführers für ihn ergebende Bedeutung der Sache, in der Regel also auch sein wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung und deren Auswirkungen, abzustellen (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 07.08.2002 - B 3 KR 26/2002 R -). Im Verfahren zur Festsetzung des Gegenstandswertes sind grundsätzlich keine weiteren Ermittlungen anzustellen.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 3.300,- Euro entspricht aber nicht annähernd der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger. Insoweit ist zu beachten, dass die Beklagte nach Absprache mit der AOK Rheinland, der IKK Nordrhein sowie dem BKK-Landesverband Nordrhein-Westfalen federführend (gemäß Besprechungsergebnis der Verbandsgeschäftsführer vom 24.06.1994) tätig war. Auch wenn sie mit Schreiben vom 09.02.2000 die anderen Verbände darüber in Kenntnis setzte, dass die Ablehnung der Zulassung und das Widerspruchsverfahrens von jeder Kassenart gesondert erfolgen müsse, hinderte dies die Beklagte nicht daran, sich im Widerspruchsbescheid weiterhin als federführende Krankenkasse zu bezeichnen. Dies lässt alleine den Schluss zu, dass eine positive Entscheidung des Klägers gegenüber der Beklagten Bindungswirkung auch für die übrigen Verbände nach sich ziehen sollte. Konsequenterweise erteilte die Beklagte die Zulassung dann mit Bescheid vom 06.12.2001 namens und im Auftrag der IKK Nordrhein und des BKK-Landesverbandes Nordrhein-Westfalen. Dass die AOK Rheinland bereits zuvor, allerdings in Kenntnis des im Auftrag der Beklagten eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Kramer, bereits mit Bescheid vom 24.08.2001 die Zulassung erteilt hatte, ist ohne Belang. Die Beklagte selbst hatte sich noch mit Schreiben vom 10.08.2001 offenbar als federführend für die Zulassung angesehen und auch der AOK Rheinland dieses Gutachten zur Verfügung gestellt und um Mitteilung gebeten, ob diese mit einer Zulassung auch in deren Namen einverstanden sei. Der tatsächliche Ablauf und die Erklärungen der einzelnen hier angesprochenen Kassenarten machen, ohne dass es darauf ankommt, ob andere Kassen beigeladen waren, hinreichend deutlich, dass die Vollzulassung maßgeblich vom Verfahren gegen die hiesige Beklagte abhing. Ausgehend von den für das Jahr 2002 übermittelten Umsatzzahlen ist daher ein Streitwert von 214.621,86 Euro anzusetzen. Wie das BSG (a.a.O.) geht auch der Senat mangels Vorlage konkreter Zahlen zu den Betriebsausgaben von einer Umsatzrendite von 20 v.H. aus, die für einen Zeitraum von fünf Jahren zu berücksichtigen ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).






LSG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 22.01.2004
Az: L 16 B 14/03 KR


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