Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 25. Januar 2007
Aktenzeichen: 12 E 6/07

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 25.01.2007, Az.: 12 E 6/07)

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. November 2006 wird geändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren wird auf 9.944,88 Euro festgesetzt.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Über die Beschwerde entscheidet der Senat nach §§ 33 Abs. 8 Halbsatz 2, 61 Abs. 1 Satz 2 RVG durch den Berichterstatter als Einzelrichter.

Die Beschwerde, mit der die Klägerin sinngemäß die Heraufsetzung des von dem Verwaltungsgericht auf 4.972,44 Euro festgesetzten Gegenstandswerts auf 29.834,64 Euro begehrt - dieser Betrag ergibt sich aus einer Multiplikation des von dem Beklagten errechneten und von der Klägerin nicht in Frage gestellten monatlichen Gesamtbedarfs von 828,74 Euro mit dem Faktor 36 (12 x 3) -, hat lediglich in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 10 und 8 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der hier noch anwendbaren Fassung vor Inkrafttreten des Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718 ( vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG). Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist gemäß § 13 Abs. 3 GKG a. F. (grundsätzlich) deren Höhe maßgebend. Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung der mit Sozialhilfesachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Streitverfahren, in denen es um die Verpflichtung der Sozialhilfebehörde zur Gewährung laufender Sozialhilfeleistungen geht, in entsprechender Anwendung der - hier noch maßgeblichen - Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. bzw. der seit dem 1. Juli 2004 in § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG n. F. getroffenen Regelung der Jahresbetrag der geforderten Leistung maßgebend, wenn nicht deren Gesamtbetrag geringer ist.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 30. November 2006 - 16 E 123/06 -, vom 29. Juni 2006 - 12 A 2363/05 -, vom 21. Februar 2003 - 12 E 930/00 -, vom 20. September 2002 - 12 E 443/01 - und vom 6. April 2001 - 16 E 152/01 -, FEVS 53, 68 = FamRZ 2002, 34.

Der Grund für die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. bzw. des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG n. F. im Sozialhilferecht liegt darin, dass die für die dort getroffene Regelung maßgebliche Erwägung, die gerichtliche Geltendmachung von Leistungsansprüchen mit existentieller Bedeutung nicht durch hohe - möglicherweise abschreckende - Gebührenforderungen zu belasten, auch für laufende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz zutrifft, wobei entsprechend den Besonderheiten der verwaltungsgerichtlichen Geltendmachung von laufenden Sozialhilfeleistungen - anders als bei der unmittelbaren Anwendung der Norm - der zu betrachtende Jahreszeitraum typischerweise mit der (hier am 16. November 2001 erfolgten) Leistungsbeantragung beim Hilfeträger einsetzt und zur Zeit der Klageerhebung schon abgeschlossen ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2001 - 16 E 152/01 -, a. a. O., m. w. N.

Hiervon ausgehend wird der Bedeutung der Sache mit dem nunmehr festgesetzten einfachen Jahresbetrag des monatlichen Gesamtbedarfs (12 x 828,74 Euro = 9.944,88 Euro) angemessen Rechnung getragen. Eine analoge Anwendung der in § 17 Abs. 3 GKG a. F. bzw. in § 42 Abs. 3 GKG n. F. getroffenen Regelung, nach der der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgeblich ist, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist, kommt entgegen der Ansicht der Klägerin im vorliegenden Zusammenhang hingegen nicht in Frage. Denn sie würde regelmäßig wesentlich höhere Gebührenforderungen auslösen und liefe damit der dargestellten, mit der entsprechenden Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. bzw. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG n. F. verfolgten Zielsetzung zuwider.

Der so ermittelte Gegenstandswert ist indes nicht noch zu halbieren. Denn mit ihrem angekündigten, für die Ermittlung der Bedeutung der Sache maßgeblichen Klageantrag hatte die Klägerin, der jegliche Leistungen versagt worden waren, nicht lediglich eine darlehnsweise Gewährung von Hilfe zur Pflege, sondern (sinngemäß) die Verpflichtung des Beklagten begehrt, "die ungedeckten Heimpflegekosten zu übernehmen bzw. zu zahlen." Dass der Beklagte durch seine Bescheide vom 28. März 2003, insbesondere durch die darlehnsweise Gewährung von Hilfe zur Pflege ab dem 16. April 2002, eine teilweise Erledigung des Rechtsstreits herbeigeführt und die Klägerin dies zum Anlass für eine den gesamten Rechtsstreit erfassende, materiell auch eine Teilrücknahme enthaltende Erledigungserklärung genommen hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.

Dieser Beschluss ist gemäß §§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 25.01.2007
Az: 12 E 6/07


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