Das mit Schriftsatz vom 25. Juni 2001 eingelegte Rechtsmittel gegen den Beschluß des 10. Senats (Juristischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 26. März 2001 wird als unzulässig verworfen. Das Rechtsmittel ist schon deshalb unzulässig, weil es -worauf der Beschwerdeführer hingewiesen worden ist -nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§§ 10a GeschmMG, 102 Abs. 1 u. 5 PatG).
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Bornkamm Pokrant
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