Amtsgericht Siegburg:
Beschluss vom 17. Juni 2008
Aktenzeichen: 52 UR II 2404/07

(AG Siegburg: Beschluss v. 17.06.2008, Az.: 52 UR II 2404/07)

Tenor

1. Die Erinnerung des Beteiligten zu 2) vom 21.02.2008 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 18.02.2008 wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung des Amtsgerichts Siegburg vom 31.12.2007 wird aufgehoben.

3. Die Erinnerung des Beteiligten zu 1) vom 14.11.2007 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 30.10.2007 wird zurückgewiesen.

4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet

Gründe

Mit Antrag vom 10.10.2007 begehrte der Antragsteller Beratungshilfe in einer familienrechtlichen Angelegenheit, welche ihm auch bewilligt wurde. In dem nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren begehrte sein Verfahrensbevollmächtigter eine Geschäftsgebühr nach VV 2503 RVG in Höhe von 70 € sowie eine Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen in Höhe von 20,00 € gemäß VV 7002 RVG. In der Festsetzungsverfügung reduzierte die Rechtspflegerin die Pauschale auf 14 €. Hiergegen legte der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 14.11.2007 Erinnerung ein. Der zum damaligen Zeitpunkt mit dem Verfahren betraute Abteilungsrichter hob am 31.12.2007 den Kostenfestsetzungsbeschluss auf und beschloss, dass die Kostenfestsetzung nach Maßgabe der in seinem Beschluss dargelegten Begründung, neu zu erfolgen hat. Dem Beschluss folgend setzte die Rechtspflegerin am 18.02.2008 die Auslagenpauschale mit 20 € fest. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 2) mit seiner Erinnerung vom 21.02.2008. Zudem erhebt er die Anhörungsrüge, da durch den Beschluss des Gerichts vom 31.12.2008 zu Lasten der Landeskasse Festsetzungen getroffen wurden, ohne dass diese zuvor angehört worden sei.

II.

1)

Soweit der Beteiligte zu 2) in seinem Schriftsatz vom 18.02.2008 Erinnerung gegen die Festsetzung der Rechtspflegerin vom 18.02.2008 eingelegt hat, war diese als unzulässig zurückzuweisen, da die Festsetzungen der Rechtspflegerin keine neue eigene Sachentscheidung, sondern allein die Ausführung der durch das Gericht am 31.12.2007 eindeutig und abschließend getroffenen Entscheidung darstellt. Könnte der im Rahmen der Erinnerungsentscheidung unterliegende Verfahrensbeteiligte jeweils gegen die aus dieser Entscheidung folgende Kostenentscheidung erneut Erinnerung einlegen, würde dies zu einem nicht endenden Kettenverfahren führen, ohne dass eine abschließende Entscheidung erreicht werden könnte.

2)

Die Anhörungsrüge des Beteiligten zu 2) ist gemäß § 321 a ZPO zulässig und begründet. Er hat die Rüge form- und fristgerecht erhoben. Durch die Entscheidung des Gerichts vom 31.12.2008 wurde zu Lasten des Beteiligten zu 2) eine abschließende Entscheidung getroffen, ohne dass dieser zuvor von dem Verfahren überhaupt Kenntnis erlangt hatte. Nach Abhilfe der Anhörungsrüge ist über die Erinnerung des Beteiligten zu 1) vom 14.11.2007 neu zu entscheiden, § 321 a Abs. 5 ZPO.

3)

Die Erinnerung des Beteiligten zu 1) vom 14.11.2007 ist gemäß § 6 Abs. 2 BerGH i.V.m. § 56 Abs. 1 S. 1 und 3 RVG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Zutreffend geht der Beteiligte zu 1) davon aus, dass ihm gemäß § 46 RVG auch für seine Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe eine Postentgeltpauschale aus VV 7002 RVG zusteht. Indes beträgt diese nicht 20,00 €, sondern wie von der Rechtspflegerin festgesetzt 14 €.

Die Höhe dieser Pauschale nach VV 7002 RVG bemisst sich nach dem Wortlaut mit "20 % der Gebühren –höchstens 20 €". Mit "Gebühren" im Sinne dieser Vorschrift sind diejenigen Gebühren gemeint, auf die der Rechtsanwalt nach dem RVG (§§ 44 ff. RVG, VV 2500 ff RVG) einen Anspruch hat. Auf eine fiktive Berechnung gemäß den Gebühren, die einem Wahlanwalt zustehen, ist hingegen nicht abzustellen (vgl. LG Detmold, Urteil vom 13.08.2007, Az. 3 T 211/07).

Allein der Umstand, dass das RVG die früher in § 133 Abs. 2 BRAGO ausdrücklich normierte Regelung, dass die Auslagepauschale nur nach der gekürzten Beratungshilfegebühr berechnet werden darf, nicht übernommen hat, führt nicht dazu, dass diese Beschränkung nicht mehr gelten soll. Bereits der eindeutige Wortlaut ergibt, dass sich die Auslagen, wenn sie nicht im Einzelnen abgerechnet sondern pauschal geltend gemacht werden, anhand "der Gebühren" zu berechnen sind, die dem Rechtsanwalt für seine Tätigkeit zustehen. Im Beratungshilfeverfahren kann der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit nur die Gebühren nach VV 2500 ff RVG zu Grunde legen und nicht nach Streitwert abrechen, sodass eine ausdrücklich Klarstellung gemäß § 133 Abs. 2 BRAGO nicht in das RVG übernommen werden musste.

Durch die Beschränkung der Pauschale auf 20% der im Rahmen der Beratungshilfe nach dem RVG anfallenden Gebühren, liegt auch keine unangemessene Benachteilung des Beteiligten zu 1), da für ihn falls höhere Auslagen anfallen die Möglichkeit besteht, seine Auslagen konkret nachzuweisen und nach VV 7001 RVG abzurechnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 56 Abs. 2, S. 2 und 3 RVG.






AG Siegburg:
Beschluss v. 17.06.2008
Az: 52 UR II 2404/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/4b374c492141/AG-Siegburg_Beschluss_vom_17-Juni-2008_Az_52-UR-II-2404-07




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share