Landgericht Hamburg:
Urteil vom 20. Dezember 2006
Aktenzeichen: 315 O 776/06

(LG Hamburg: Urteil v. 20.12.2006, Az.: 315 O 776/06)

Tenor

I. Die einstweilige Verfügung vom 27.09.2006 wird bestätigt.

II. Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin wegen einer - nach ihrer Ansicht - wettbewerbswidrigen Werbung auf Unterlassung in Anspruch.

Die Antragsgegnerin schaltete regelmäßig in überregionalen Tageszeitungen Werbungen für die von ihr angebotenen Flugreisen. Auch im Internet fanden sich derartige Angebote. Unter anderem warb sie am 28.09.2006 wie aus den Anlagen AS 1 und 2 (Anlagen A und B) ersichtlich. So bietet sie z. B. Flüge von Friedrichshafen nach Pisa (Florenz) für einen Preis "ab Euro 25,59" an. Dabei stellte sie klar, dass sich dieser Preis auf einen einfachen Flug "einschließlich Steuern & Gebühren" beziehe. Darauf, dass die Passagiere für jedes aufgegebene Gepäckstück eine zusätzliche Gebühr zu entrichten hatten, wies die Antragsgegnerin in der Werbung (Anlagen AS 1 und AS 2) nicht hin.

Hinsichtlich der Gepäckmitnahme gilt bei der Antragsgegnerin sei dem 16.03.2006 folgendes: Soweit der Passagier die Gepäckaufgabe vorher angemeldet hat, entsteht für die Beförderung von aufgegebenem Gepäck bei einem einfachen Flug eine Gebühr von 3,50 Euro pro Gepäckstück. Anderenfalls, wenn der Passagier die Gepäckaufgabe nicht vorher angemeldet hat, entsteht nachträglich am Flughafen für jedes aufgegebene Gepäckstück eine Gebühr von 7 Euro. Jeder Passagier darf ein Handgepäckstück bis 10 kg kostenfrei mitnehmen. Die "Gesamtgepäckobergrenze" (aufgegebenes Gepäck und Handgepäck) beträgt insgesamt 30 kg.

Über die Einführung des Gepäckentgeltes durch die Antragsgegnerin wurde in der Presse wiederholt berichtet (Anlagenkonvolut AG 7, Anlage AG 8).

Nachdem der Antragsteller die Antragsgegnerin erfolglos abgemahnte hatte, erwirkte er die einstweilige Verfügung der Kammer vom 27.09.2006, mit der der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten worden ist,

im Wettbewerb handelnd, insbesondere wie in Anlagen A und/oder B geschehen, für Flugreisen unter Angabe von Preisen zu werben, ohne darauf hinzuweisen, dass für jedes aufgegebene Gepäckstück eine Gebühr berechnet wird.

Gegen die Verbotsverfügung richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller ist der Ansicht,

dass die Antragsgegnerin mit ihrer Preiswerbung gegen §§ 3, 5 UWG verstoße. Er, der Antragsteller, habe erst im September von der streitgegenständlichen Werbung Kenntnis erhalten.

Der Antragsteller beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 27.09.2006 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht,

dass die einstweilige Verfügung aufzuheben sei. Sie sei entgegen §§ 936, 922 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht begründet worden und unter Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG ohne Berücksichtigung der bereits am 13.09.2006 beim Gericht eingereichten Schutzschrift der Antragsgegnerin ergangen.

Es bestehe kein Verfügungsanspruch. Die "Ab-Preis"-Werbung der Antragsgegnerin entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Eine Hinweispflicht auf möglicherweise anfallende Gepäckgebühren bestehe nicht. Der Verbraucher sei es bei sog. Billigfluglinien gewohnt, dass eine Leistungsdiversifizierung erfolge. Auch andere Fluggesellschaften verlangten Gepäckgebühren. Eine wie auch immer geartete Irreführung sei daher nicht ersichtlich.

Es bestehe des Weiteren kein Verfügungsgrund. Der Antragsteller könne die Dinglichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG nicht in Anspruch nehmen. Er beobachte die Antragsgegnerin permanent und habe daher mit Einführung der Gepäckgebühr am 16.03.2006 von dieser erfahren. Die Gepäckgebühr werde seit mehr als 5 ½ Monaten erhoben, und deren Einführung sei allgemein durch umfangreiche Berichterstattungen in Presse und anderen Medien bekannt.

Der Antragsteller habe zudem aus diversen Verfahren, die vor anderen Gerichten geführt worden seien, spätestens im Mai 2006 davon Kenntnis erhalten, dass für aufzugebendes Gepäck eine Gebühr bezahlt werden müsse. In einem Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf habe der Antragsteller - unstreitig - einen Antrag mit einem anliegenden Internetausdruck der Antragsgegnerin eingereicht (Anlage AG 21). Auf der Seite 4 des Internetausdrucks habe es - unstreitig - geheißen:

"- Das aufzugebende Gepäck beträgt 20 kg pro Person 15kg Freigepäck pro Person für alle Passagiere, die nach dem 1. November 2006 reisen. (Gepäckgebühr zu entrichten)"

Daraus müsse der Antragsteller schon sehr frühzeitig entnommen haben, dass nunmehr eine Gepäckgebühr zu entrichten sei. Dieses sei jedenfalls ein derart starkes Indiz für eine frühe Kenntnisnahme, dass die Dringlichkeitsvermutung widerlegt sei.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2006 (Widerspruchsverhandlung) Bezug genommen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 27.09.2006 ist auch in Ansehnung der Widerspruchsbegründung zu bestätigen (§§ 925 Abs. 1 und 2, 936 ZPO).

Soweit die Antragsgegnerin der Auffassung ist, die einstweilige Verfügung sei bereits deshalb aufzuheben, weil sie unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör erlassen worden sei, übersieht sie, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachgeholt worden ist.

I.

Verfügungsanspruch

Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 5 UWG zu.

Nach §§ 3, 5, 8 UWG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer den Wettbewerb nicht nur unerheblich dadurch beeinträchtigt, dass er irreführend wirbt. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind nach § 5 Abs. 2 UWG alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen. Die angesprochenen Verkehrskreise werden in die Irre geführt, wenn ihre aufgrund der Werbung gebildete Vorstellung nicht der Wirklichkeit entspricht und dies geeignet ist, Marktentscheidungen zu beeinflussen. Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage nach § 5 UWG ist das Verständnis des angesprochenen Verkehrs. Für das Verkehrsverständnis ist die durch die Werbung vermittelte Vorstellung eines situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittverbrauchers maßgebend, der die Werbung mit dem Wissen und den Erfahrungen eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers zur Kenntnis nimmt. Die streitgegenständliche Werbung wendet sich an die breite Öffentlichkeit, sodass auch die Mitglieder des erkennenden Gerichts als Adressaten der Werbung angesprochen sind und selbst beurteilen können, wie eine solche Werbung aufgefasst wird.

Die streitgegenständliche Werbung ist irreführend. Der angesprochene Verkehr erwartet bei dem Angebot einer Flugreise, er könne Gepäckstücke im üblichen Umfang aufgeben, ohne dafür eine zusätzliche Gebühr zu entrichten. Diese Erwartung hat der angesprochene Verkehr - jedenfalls derzeit - auch bei einer Billigfluglinie. In dieser Erwartung wird der Verkehr von der Antragsgegnerin durch die streitgegenständliche Werbung getäuscht. Angesichts der von der Antragsgegnerin geforderten geringen Flugpreise sind die Gepäckgebühren von bis zu 7 Euro pro Gepäckstück und Flug auch erheblich.

Der Umstand, dass jeder Passagier der Antragsgegnerin ein Handgepäckstück von bis zu 10 kg kostenfrei mitnehmen kann, ändert an der Irreführung nichts. Ein Handgepäckstück darf eine bestimmte Größe nicht überschreiten. Ein üblicher Koffer erfüllt dieses Maß nicht. Zudem dürfen nach den neuen EU-Vorschriften für Flughandgepäck vom 27.09.2006 nur noch beschränkt Flüssigkeiten im Handgepäck bei sich geführt werden. Schließlich reist die Mehrheit der Passagiere mit mehr als 10 kg Gepäck. Die Antragsgegnerin gibt selbst an, dass 75 % der Flugpassagiere einen oder mehrere Koffer aufgeben. Insofern ist auch der Hinweis der Antragsgegnerin unerheblich, dass bei ihren Flügen auch Getränke nur gegen Entgelt angeboten würden und dies dem Verkehr bekannt sei. Zwischen der kostenlosen Aufgabe eines Koffers und der kostenlosen Servierung eines Getränks auf einer (Flug-)reise besteht ein Unterschied.

II.

Verfügungsgrund

Der Verfügungsgrund ist gegeben. Die Dringlichkeit wird gem. § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Die Vermutung der Dringlichkeit hat die Antragsgegnerin nicht widerlegt. Der Verletzer muss Tatsachen vortragen, aus den sich eine positive Kenntnis des Verletzten von früheren Wettbewerbsverstößen ergibt (OLG Hamburg, Urt. v. 23.20.2003, GRUR-RR 2004, s. 117 - sixperts).

Dies hat die Antragsgegnerin nicht getan. Soweit die Antragsgegnerin darauf hinweist, dass die Erhebung der Gepäckgebühr umfangreich in der Presse dargestellt worden sei, verkennt sie, dass es eine allgemeine Marktbeobachtungspflicht nicht gibt.

Auch der Umstand, dass der Antragsteller in einem Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf eine Anlage eingereicht hat (Anlage AG 21), aus der sich nach Ansicht der Antragsgegnerin der streitgegenständliche Verstoß ergeben soll, ist nicht ausreichend, um die Dringlichkeitsvermutung zu widerlegen.

Es ist bereits zweifelhaft, ob sich aus der dortigen Passage für den Verbraucher klar ergibt, dass er für jedes aufgegebene Gepäckstück eine Gepäckgebühr zu entrichten hat. Die Formulierung "Das aufzugebende Gepäck beträgt 20 kg pro Person 15kg Freigepäck pro Person für alle Passagiere, die nach dem 1. November 2006 reisen. (Gepäckgebühr zu entrichten)" dürfte nämlich mehrdeutig sein. Darüber hinaus lässt sich auch aus der im Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf eingereichten Anlage nicht feststellen, dass der Antragsteller positive Kenntnis von dem hier streitgegenständlichen Verstoß hatte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich um eine Anlage von mehreren Seiten handelte, die eine Vielzahl von Regelungen enthielt, und sich die von der Antragsgegnerin angeführte Passage "Das aufzugebende Gepäck beträgt 20 kg pro Person 15kg Freigepäck pro Person für alle Passagiere, die nach dem 1. November 2006 reisen. (Gepäckgebühr zu entrichten)" auf der vierten Seite befand. Bei dieser Sachlage musste sich dem Antragsteller die wettbewerbswidrige Formulierung auch nicht aufdrängen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 20.12.2006
Az: 315 O 776/06


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