Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Dezember 2001
Aktenzeichen: 27 W (pat) 240/00

(BPatG: Beschluss v. 18.12.2001, Az.: 27 W (pat) 240/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in dem Beschluss vom 18. Dezember 2001 (Aktenzeichen 27 W (pat) 240/00) eine Beschwerde teilweise angenommen. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 23. Mai 2000 wurde teilweise aufgehoben. Die Anmeldung für bestimmte Waren und Dienstleistungen wurde zurückgewiesen, darunter fallen Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Telekommunikation, Ton-, Bild- und Datenübertragung, sowie Herausgabe von Reiseführern. Die weitergehende Beschwerde wurde abgelehnt.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hatte die Anmeldung aufgrund mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Sie argumentierte, dass das Wort "Money" in seiner Bedeutung (Geld, Zahlungsmittel) einen unmittelbaren beschreibenden Charakter für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen habe. Die Beschwerde der Anmelderin gegen diesen Beschluss richtete sich gegen die Zurückweisung wegen fehlender Unterscheidungskraft. Die Anmelderin argumentierte, dass die Anmeldemarke keinen konkreten Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen habe und dass das Ausrufezeichen die Unterscheidungskraft begründe.

Das Bundespatentgericht stellte fest, dass das Wort "Money" im Deutschen unmittelbar verständlich und mit dem Thema "Geld" verbunden sei. Es könne als Hinweis darauf angesehen werden, dass die Waren und Dienstleistungen sich mit dem Thema "Geld" befassen. Dies gelte insbesondere für Waren wie Bücher, Zeitungen, Zeitschriften und Software sowie Rundfunk- und Fernsehprogramme, die sich mit dem Finanzbereich und Geld- und Börsenspielen befassen. Das Ausrufezeichen hinter dem Markenwort sei ein bekanntes und häufig anzutreffendes Werbemittel und biete keinen Anhaltspunkt für eine betriebliche Herkunft.

Jedoch könne für andere Waren und Dienstleistungen wie Seifen, Parfümerien, Kopfbedeckungen und Telekommunikationsdienste kein unmittelbarer Bezug zum Thema "Geld" festgestellt werden. Hier bestehe keine beschreibende Aussage über den Gegenstand oder den Inhalt der Waren und Dienstleistungen. Daher wurde der Beschluss der Markenstelle nur teilweise aufgehoben und die Beschwerde im übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

Quelle: Bundespatentgericht, Beschluss vom 18. Dezember 2001, Aktenzeichen 27 W (pat) 240/00




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 18.12.2001, Az: 27 W (pat) 240/00


Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 23. Mai 2000 teilweise aufgehoben, soweit die Anmeldung für die folgenden Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:

"Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Telekommunikation, insbesondere leitungsgebundene und drahtlose Informations- und Kommunikationsdienste für geschlossene und offene Benutzerkreise; Ton-, Bild- und Datenübertragung durch Übertragungsmedien aller Art; Herausgabe von Reiseführern".

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Wortmarke MONEY!

soll für

"Klasse 3: Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; Klasse 9: Bild- und Tonträger; Datenträger zur Wiedergabe von Ton und Bild; CD-Rom; Datenverarbeitungsgeräte; Klasse 16: Druckwerke aller Art, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Bücher; Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Klasse 38: Telekommunikation, insbesondere leitungsgebundene und drahtlose Informations- und Kommunikationsdienste für geschlossene und offene Benutzerkreise; Ton-, Bild- und Datenübertragung durch Übertragungsmedien aller Art; Klasse 41: Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Klasse 42: Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen; Rundfunk-, Film- und Fernsehproduktion; Herausgabe von Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, Reiseführern und Druckwerten aller Art; Sendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und allgemeinen Informationen; Einrichten und Betreiben einer Datenbank"

in das Register eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Unter Hinweis auf den Zwischenbescheid vom 04.04.2000 ist ausgeführt, bei dem Markenwort handele es sich um ein Wort der englischen Sprache, das in seiner Bedeutung (Geld, Zahlungsmittel) für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibenden Charakter habe, da es als allgemeiner Begriff im Geschäfts- und Handelsverkehr lediglich darauf hinweise, dass die Waren nur mit Geld und Zahlungsmitteln erworben werden könnten; für die Klassen 16, 38, 41 und 42 handele es sich auch um eine reine Inhaltsangabe, nämlich dass diese Waren und Dienstleistungen sich mit dem Thema "Geld und Zahlungsmittel" befassen würden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Auffassung nach weist die Anmeldemarke keinen konkreten Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf. Dass diese nur gegen Geld und Zahlungsmittel erworben werden könnten, stelle nur eine mittelbare Vertriebsmodalität dar, die eine Zurückweisung der Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht rechtfertige. Zudem habe die Markenstelle übersehen, dass das Wort "Money" mit einem Ausrufezeichen versehen sei, welches ebenfalls die Unterscheidungskraft begründe.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Der zulässigen (§ 66 Abs 1 MarkenG) Beschwerde kann ein teilweiser Erfolg für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen nicht versagt werden, da das angemeldete Zeichen nur für die darüber hinaus beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG mangels Unterscheidungskraft schutzunfähig ist.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, wobei von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; zuletzt BGH, GRUR 2001, 162 [163] m.w.N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORA-TION). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH, GRUR 1999, 1089 [1091] - YES; BGH, WRP 2000, 298 [299] - Radio von hier; BGH, WRP 2000, 300 [301] - Partner with the best; BGH, aaO - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass der angemeldeten Bezeichnung für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zukommt.

Das zum einfachsten englischen Grundwortschatz gehörende Wort "Money" ist im Deutschen in seiner Bedeutung "Geld, Zahlungsmittel" unmittelbar verständlich. Da es - wie allgemein bekannt ist - auf dem Markt eine Vielzahl an Druckwerken (Bücher, Zeitungen, Zeitschriften) und Software sowie zahlreiche Rundfunk- und Fernsehprogramme gibt, deren Gegenstand entweder der Finanzbereich (Geldanlage, Börse, Steuerberechnung usw.) oder (Geld- und Börsen-) Spiele sind, wird der angesprochene Verkehr die Bezeichnung "MONEY" in bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 41 und - mit Ausnahme der Herausgabe von Reiseführern - auch hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 42 nur als einen Hinweis darauf ansehen, dass diese Waren und Dienstleistungen sich mit dem Thema "Geld" in welcher Form auch immer (also nicht nur sachlich, sondern etwa auch im Rahmen eines Spiels) befassen und dieses zum Inhalt haben (vgl auch BGH GRUR Mitt. 2001, 432, 433 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten. Das gilt auch für die in Klasse 9 enthaltenen Datenverarbeitungsgeräte, die ua Bankautomaten, dh Geräte zur Ausgabe von Geld und Anzeige von Geldbeständen auf Konten umfassen. Auch insoweit stellt sich die angemeldete Marke dem Verkehr nur als bloße Sachangabe über den Gegenstand der Waren dar, nicht aber als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft. Einen solchen kann der Verkehr auch nicht dem Ausrufungszeichen hinter dem Markenwort entnehmen, da es sich hierbei um ein bekanntes, häufig anzutreffendes Werbemittel handelt.

Demgegenüber lässt sich Vergleichbares für die ebenfalls beanspruchten Waren der Klassen 3 und 25 sowie die Dienstleistungen der Klasse 38 und die "Herausgabe von Reiseführern" nicht feststellen, denn diese Waren und Dienstleistungen stehen ersichtlich nicht unmittelbar mit dem Gegenstand "Geld" in Zusammenhang. Entgegen der Auffassung der Markenstelle hat der Verkehr keinen Anlass, die Bezeichnung "MONEY" als beschreibenden Hinweis darauf zu verstehen, die in den Klassen 3 und 25 aufgeführten Waren könnten nur gegen Geld/Zahlungsmittel erworben werden. Dies ist für die angesprochenen Verbraucher eine Selbstverständlichkeit, da Waren üblicherweise nicht ohne finanzielle Gegenleistung abgegeben bzw erbracht werden und die einzelne Ware (nicht zuletzt auch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen) in aller Regel mit einem ausdrücklich genannten Preis versehen ist (etwa in Form eines Preisetiketts). Aber auch wo ein solcher ausnahmsweise nicht genannt ist, werden die angesprochenen Verkehrskreise schon wegen der allgemeinen Üblichkeit annehmen, dass die im Rahmen eines Geschäftsbetriebes angebotenen Waren und Dienstleistungen entgeltlich sind, und nicht erst, wenn sie mit der Angabe "MONEY" versehen sind. Sie werden deshalb einer solchen Kennzeichnung regelmäßig einen anderen Sinn als den eines bloßen Hinweises auf die Entgeltlichkeit der Waren und Dienstleistungen beimessen.

Auch hinsichtlich der in Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen stellt die Bezeichnung "MONEY" keine ohne weiteres verständliche unmittelbar beschreibende Aussage über den Gegenstand oder den Inhalt dar, weil im Bereich der Telekommunikation, insbesondere der leitungsgebundenen und der drahtlosen Informations- und Kommunikationsdienste die Einrichtung und Bereitstellung der technischen Vorrichtungen für die Übermittlung von Daten im Vordergrund stehen und nicht die übermittelten Inhalte. Schließlich hat auch die Dienstleistung "Herausgabe von Reiseführern" inhaltlich keinen Bezug zu dem Thema "Geld".

Da hinsichtlich dieser Waren und Dienstleistungen auch sonstige Schutzhindernisse nicht erkennbar sind, war der angefochtene Beschluss in dem im Tenor genannten Umfang aufzuheben, während die Beschwerde im übrigen als unbegründet zurückzuweisen war.

Dr. Schermer Albert Schwarz Ko






BPatG:
Beschluss v. 18.12.2001
Az: 27 W (pat) 240/00


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