Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. Mai 2001
Aktenzeichen: 26 W (pat) 94/00

(BPatG: Beschluss v. 30.05.2001, Az.: 26 W (pat) 94/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat mit seinem Beschluss vom 30. Mai 2001 (Aktenzeichen 26 W (pat) 94/00) festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Dezember 1999 in Bezug auf die Löschung einer Marke aufgrund eines Widerspruchs unwirksam ist.

Die Markenstelle hatte am 2. Dezember 1999 entschieden, dass zwischen der angegriffenen Marke und einer Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr besteht. Daraufhin wurde die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat fristgerecht Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der Widerspruchsmarke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluss ist daher in Bezug auf die angeordnete Löschung unwirksam, gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog.

Zur eindeutigen Klärung der Rechtslage wurde die Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen ausgesprochen, da das Registerverfahren im Wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird.

Eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen ist im vorliegenden Fall nicht angebracht, gemäß § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.

Insgesamt bietet der Beschluss des Bundespatentgerichts eine Klarstellung in Bezug auf die Unwirksamkeit der angeordneten Löschung einer Marke aufgrund eines zurückgenommenen Widerspruchs.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 30.05.2001, Az: 26 W (pat) 94/00


Tenor

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Dezember 1999 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 103 299 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 2. Dezember 1999 hat die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dzu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Bb






BPatG:
Beschluss v. 30.05.2001
Az: 26 W (pat) 94/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/4a657f16260b/BPatG_Beschluss_vom_30-Mai-2001_Az_26-W-pat-94-00




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