Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Oktober 2000
Aktenzeichen: 30 W (pat) 135/99

(BPatG: Beschluss v. 23.10.2000, Az.: 30 W (pat) 135/99)

Tenor

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Februar 1999 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 397 27 594 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 069 269 angeordnet worden ist.

Gründe

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluß des Prüfers die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgt der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).

Dr. Buchetmann Sommer Schwarz-Angele Wf






BPatG:
Beschluss v. 23.10.2000
Az: 30 W (pat) 135/99


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