Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Juli 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 111/00

(BPatG: Beschluss v. 29.07.2002, Az.: 33 W (pat) 111/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 29. Juli 2002 (Aktenzeichen 33 W (pat) 111/00) festgestellt, dass der Beschluss der Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. April 2000, in dem die Löschung der Marke 396 41 871 angeordnet wurde, wirkungslos ist. Die Markeninhaberin hat gegen diesen Beschluss fristgerecht Beschwerde eingelegt. Jedoch hat die Antragstellerin, also diejenige, die die Löschung der Marke beantragt hat, mit Schriftsatz vom 16. Juli 2002 ihren Antrag zur Löschung zurückgenommen.

Daher ist der angefochtene Beschluss hinsichtlich der angeordneten Löschung unwirksam. Dies ergibt sich aus § 82 Abs. 1 Satz 1 des Markengesetzes in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Es handelt sich hierbei um eine analoge Anwendung der genannten Vorschriften (vgl. dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Das Bundespatentgericht betont, dass der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen erfolgt, um die Rechtslage eindeutig zu klären. Dies ist im Hinblick darauf wichtig, dass das Registerverfahren im Wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten jeweils selbst, wie es in § 71 Abs. 1 Satz 2 des Markengesetzes geregelt ist.

Diese Entscheidung wurde von den Richtern Winkler, Kätke und Zglinitzki getroffen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 29.07.2002, Az: 33 W (pat) 111/00


Tenor

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. April 2000 wirkungslos ist, soweit die Löschung der Marke 396 41 871 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 19. April 2000 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts auf Antrag der Antragstellerin die Löschung der Marke 396 41 871 angeordnet.

Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2002 hat die Antragstellerin ihren Löschungsantrag zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgt der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).

Winkler Kätkerv. Zglinitzki Na






BPatG:
Beschluss v. 29.07.2002
Az: 33 W (pat) 111/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/49ef6070028c/BPatG_Beschluss_vom_29-Juli-2002_Az_33-W-pat-111-00




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