Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Mai 2001
Aktenzeichen: 24 W (pat) 8/01

(BPatG: Beschluss v. 29.05.2001, Az.: 24 W (pat) 8/01)

Tenor

Der Antrag des Widersprechenden auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den gegen die Eintragung der Marke 398 05 315 Blattenfür die Dienstleistungen "Transportwesen, Veranstaltung von Reisen" gerichteten Widerspruch aus der nachstehend wiedergegebenen Marke 396 35 160 siehe Abb. 1 am Endedie ua für die Dienstleistungen "Verpflegung und Beherbergung von Gästen, insbesondere durch Hotels, Apparthotels" geschützt ist, zurückgewiesen. Dem Zurückweisungsbeschluß war für den Widersprechenden der Schriftsatz des Markeninhabers vom 13. November 1998 beigefügt.

Der Widersprechende hat Beschwerde eingelegt und sodann im Laufe des Beschwerdeverfahrens den Widerspruch zurückgenommen.

Zur Begründung seines Begehrens auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr rügt er, die Markenstelle habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Zurückweisung des Widerspruchs sei offenbar auch auf Gesichtspunkte gestützt, zu denen sich der Markeninhaber in dem fraglichen Schriftsatz geäußert habe, ohne daß dem Widersprechenden dieser Schriftsatz zuvor zur Stellungnahme zugeleitet worden sei. Dies stelle einen schweren Verfahrensfehler dar, der die Einbehaltung der Beschwerdegebühr als unbillig erscheinen lasse.

Der Widersprechende beantragt daher die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Sachverhalt Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist unbegründet.

Die Gebührenrückzahlung kann nach § 71 Abs 3 MarkenG aus Billigkeitsgründen erfolgen, dh in Fällen, in denen es aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten. Derartige Billigkeitsgründe für die Rückzahlung können sich insbesondere aus materiellrechtlichen Fehlern, Verfahrensfehlern oder Verstößen gegen die Verfahrensökonomie ergeben, wenn zwischen den jeweiligen Fehlverhalten und der Notwendigkeit einer Beschwerdeeinlegung Kausalität besteht (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 71 Rdn 38 mwNachw).

Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht des Senats im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Bei der in der patentamtlichen Praxis häufig problematischen Frage, inwieweit Schriftsätze Verfahrensbeteiligter den jeweiligen Verfahrensgegnern vor einer Entscheidung des Patentamts zu übermitteln sind (vgl hierzu Richtlinie Widerspruchsverfahren, D. I. 2., BlPMZ 1998, 1, 8), ist eine differenzierte Betrachtungsweise angezeigt. Grundsätzlich erfordert eine hinreichende Gewährung des rechtlichen Gehörs iSv § 59 Abs 2 MarkenG eine unverzügliche Übersendung des Schriftsatzes an den anderen Verfahrensbeteiligten. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt. So wird ein Verzicht auf die unverzügliche Übermittlung und die Zustellung des fraglichen Schriftsatzes erst in Verbindung mit der Entscheidung des Patentamts für zulässig angesehen, wenn die Sache entscheidungsreif ist und der betreffende Schriftsatz kein neues entscheidungserhebliches tatsächliches Vorbringen, sondern lediglich Ausführungen zu Rechtsfragen enthält, die das Patentamt aufgrund des Amtsermittlungsprinzips (§ 59 Abs 1 MarkenG) ohnehin von Amts wegen zu erörtern und berücksichtigen hat (vgl hierzu Althammer/Ströbele, aaO, § 59 Rdn 15; Röhl, Mitt 1971, 19 ff; BGH BlPMZ 1967, 138 f "Zwillingspackung"; GRUR 1978, 99, 100 "Gleichstromfernspeisung"; BPatGE 11, 216; BPatG Mitt 1975, 230, 232). Ansonsten bliebe es dem Belieben eines oder mehrerer Verfahrensbeteiligter überlassen, durch Einreichung von Schriftsätzen, die sich auf abweichende Rechtsauffassungen beschränken, eine Sachentscheidung über unabsehbare Zeit hin zu verhindern.

Im vorliegenden Fall enthält der Schriftsatz des Markeninhabers vom 13. November 1998 zu der maßgeblichen Frage, ob sich der Verkehr bei der Widerspruchsmarke an dem Markenwort "BLATTLS" als selbständig kollisionsbegründendem Bestandteil orientiert, keine speziellen tatsächlichen Feststellungen, sondern erschöpft sich im wesentlichen in Ausführungen allgemeiner Art. Jedenfalls ist für den Senat nicht erkennbar, daß die seitens der Markenstelle von Amts wegen zu beantwortende Rechtsfrage einer möglichen Prägung des Gesamteindrucks mehrteiliger Marken durch einen Bestandteil (vgl hierzu Althammer/Ströbele, aaO, § 9 Rdn 170 ff) entscheidungserheblich durch das Vorbringen des Markeninhabers beeinflußt worden ist. So hat sich die Markenstelle bei ihrer Entscheidung in keiner Weise auf Argumente des Markeninhabers berufen, sondern zur Begründung der Verneinung einer Verwechslungsgefahr lediglich auf - ihrer Meinung nach - einschlägige veröffentlichte Rechtsprechung Bezug genommen.

Der Rückzahlungsantrag ist somit zurückzuweisen.

Ströbele Werner Schmittbr/prö

Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/24W(pat)8-01.2.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 29.05.2001
Az: 24 W (pat) 8/01


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