Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. November 2004
Aktenzeichen: 24 W (pat) 150/03

(BPatG: Beschluss v. 09.11.2004, Az.: 24 W (pat) 150/03)

Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Oktober 2001 und vom 31. Januar 2003 sind wirkungslos.

Gründe

Mit Beschluß vom 26. Oktober 2001 hat die Markenstelle für Klasse3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der eingetragenen Marke 300 25 618 wegen des Widerspruchs aus der Marke 129 415 angeordnet. Mit Beschluß vom 31. Januar 2003 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu BPatGE 43, 96).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand keine Veranlassung.

Dr. Ströbele Dr. Hacker Guth Bb






BPatG:
Beschluss v. 09.11.2004
Az: 24 W (pat) 150/03


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