Kammergericht:
Beschluss vom 8. März 2005
Aktenzeichen: 4 Ws 158/04

(KG: Beschluss v. 08.03.2005, Az.: 4 Ws 158/04)

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Rechtsanwaltes ..., ... Berlin, ..., wird der Beschluss des Vorsitzenden der Strafkammer 17 des Landgerichts Berlin vom 8. November 2004 aufgehoben.

2. Die dem Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstattende Pflichtverteidigervergütung wird auf

955,49 Euro

festgesetzt.

3. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Der Beschwerdeführer ist in dem vorliegenden Strafverfahren seit dem 6. Oktober 2003 als Wahlverteidiger des Angeklagten, der sich vom 2. Oktober bis zum 22. Dezember 2003 in Untersuchungshaft befunden hat, tätig gewesen und ihm am 23. September 2004 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Er hat an einem Haftprüfungstermin am 23. Oktober 2003 teilgenommen. Der Angeklagte ist nach der etwas mehr als drei Stunden dauernden Hauptverhandlung vom 23. September 2004 zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Rechtsanwalt ... hat beantragt, seine Pflichtverteidigervergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wie folgt festzusetzen:

Grundgebühr (Nrn. 4100, 4101 VV RVG)162,00 EuroTerminsgebühr Haftprüfungstermin (Nrn. 4102, 4103 VV RVG)137,00 EuroVerfahrensgebühr vorbereitendes Verfahren (Nrn. 4104, 4105 VV RVG)137,00 EuroVerfahrensgebühr gerichtliches Verfahren, erster Rechtszug (Nr. 4112 VV RVG)124,00 EuroTerminsgebühr ein Hauptverhandlungstag (Nr. 4114 VV RVG)216,00 EuroPauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7002 VV RVG)20,00 EuroPauschale für 68 Ablichtungen (Nr. 7000 VV RVG)27,70 Euro 823,70 Euro16 v.H. Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG)131,79 Euro 955,49 Euro.Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat mit Beschluss vom 25. Oktober 2004 die Festsetzung der Vergütung mit der Begründung abgelehnt, dass das Gebührenrecht der BRAGO anzuwenden sei, ein darauf gestützter Antrag aber nicht vorliege. Auf die dagegen eingelegte Erinnerung des Rechtsanwaltes hat der Vorsitzende der Strafkammer 17 als Einzelrichter durch Beschluss vom 8. November 2004 die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle aufgehoben und die Vergütung des Pflichtverteidigers wie folgt festgesetzt:

Gebühr für das vorbereitende Verfahren (§§ 84, 97 BRAGO)250,00 EuroGebühr für das Hauptverfahren (§§ 83, 97 BRAGO)240,00 EuroAuslagenpauschale (§ 26 BRAGO)15,00 EuroAuslagen für 68 Ablichtungen (§ 27 BRAGO)27,70 Euro 432,70 Euro16 v.H. Umsatzsteuer69,23 Euro 501,93 Euro.Die dagegen gerichtete, gemäß den §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Sätze 1 und 3 RVG zulässige Beschwerde des Rechtsanwaltes hat Erfolg.

Die dem Beschwerdeführer aus der Landeskasse zu erstattende Pflichtverteidigervergütung ist nach dem neuen Gebührenrecht des RVG zu bemessen. Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG ist das alte Gebührenrecht der BRAGO nur dann weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Der Senat legt diese Übergangsvorschrift in Übereinstimmung mit der Entscheidung des 1. Strafsenates des Kammergerichts vom 17. Januar 2005 € (1) StE 10/03-2 (4/03) € aus den dort genannten Gründen dahin aus (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2005 € 4 Ws 145/04 €), dass es für die Frage des auf die Vergütung eines Pflichtverteidigers anzuwendenden Gebührenrechts allein auf den Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung ankommt, und zwar auch dann, wenn der Rechtsanwalt bereits vor dem 1. Juli 2004 in der selben Sache als Wahlverteidiger tätig war (ebenso KG, Beschlüsse vom 4. Februar 2005 € 3 Ws 30/05 € und 11. Februar 2005 € 5 Ws 656/04 €). Da der Beschwerdeführer dem Angeklagten nach dem genannten Stichtag als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde, gilt das neue Gebührenrecht. Er erhält die Pflichtverteidigervergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung (§ 48 Abs. 5 Satz 1 RVG). Die Vergütung war daher unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach dem sachlich und rechnerisch nicht zu beanstandenden Antrag des Beschwerdeführers festzusetzen. Auf diesen Betrag in Höhe von insgesamt 955,49 Euro ist die bereits gezahlte Vergütung in Höhe von 501,93 Euro anzurechnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.






KG:
Beschluss v. 08.03.2005
Az: 4 Ws 158/04


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