Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Februar 2001
Aktenzeichen: 27 W (pat) 144/00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Der Anmelder begehrt die Eintragung der Wortmarke Windyfür "Schuhe, Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen".

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Eintragung teilweise, nämlich hinsichtlich der Waren

"Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen"

wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die angemeldete Marke sei das englische Wort für "windig, dem Wind ausgesetzt, zugig, stürmisch" und werde damit für Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen von den Käuferkreisen als eine reine Bestimmungsangabe aufgefaßt werden. Es könne kaum zweifelhaft sein, daß der Verkehr in der Bezeichnung, deren Übersetzung und Verständnis im Sinne von "windig" für die angesprochenen Verkehrskreise schon wegen seiner engen Anlehnung an das deutsche Wort naheliege, eine glatt sachbezogene Aussage in Form eines üblichen Werbeschlagwortes sehe, wie es viele Unternehmen verwenden können, und nicht einen individuellen betrieblichen Herkunftsnachweis eines einzelnen Unternehmens; im Fachhandel gebe es bereits spezielle Windschutzbekleidung, die als Windbreaker oder Windjacken bezeichnet würden, so daß das Wort "windy" auch ohne weiteren Zusatz nur in dem beschriebenen Sinne als eine reine Bestimmungsangabe für windiges, stürmisches Wetter aufgefaßt werde. Da der angemeldeten Marke jedenfalls die Unterscheidungskraft fehle, könne offenbleiben, ob sie zugunsten der Mitbewerber der Anmelderin auch einem Freihaltungsbedürfnis unterliege.

Gegen diesen Beschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt, mit der er beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Die Beschwerde hat er bislang nicht begründet.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist zulässig (MarkenG § 66 Abs. 1), in der Sache jedoch unbegründet. Der Eintragung steht für die hier streitgegenständlichen Waren "Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen" die fehlende Unterscheidungskraft im Sinne des MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, wobei von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist, so daß jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH WRP 2000, 300, 301 m.w.N. - Partner with the best). Einer Wortmarke fehlt die Unterscheidungskraft jedenfalls dann, wenn ihr ein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder es sich bei ihr um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 1999, 1089, 1091 - YES; BGH WRP 2000, 298, 299 - Radio von hier; BGH, a.a.O. - Partner with the best). Die Prüfung der Unterscheidungskraft einer Marke ist daher (ua) davon abhängig zu machen, ob sie einen ausschließlichen produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob ihr über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt (vgl. BGH, a.a.O. - Radio von hier).

Auch nach diesen neueren Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann der angemeldeten Marke ein über die bloße Produktbeschreibung hinausgehender Inhalt nicht zugeordnet werden.

Dass der englische Ausdruck "windy" über die vom Patentamt genannte Bedeutung im In- oder Ausland eine andere Verwendung erfährt, vermochte der Senat nicht festzustellen. Im Englischen wird das Wort ausschließlich für Eigenschaften, die in unmittelbarem oder symbolischen Zusammenhang mit Wind stehen, gebraucht (vgl. Urdang, The Oxford Compact Thesaurus, 1997, S. 690; Duden/ Oxford, Großwörterbuch Englisch, 2. Aufl. 1999, S. 1693; Webster«s Encyclopedic Unabridged Dictionary of the English Language, 1996, S. 1636). Eine ggf. darüber hinausgehende Verwendung im Inland ist nach allen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht ersichtlich; weder wird der Ausdruck in inländischen Lexika und Wörterbüchern aufgeführt noch ergab eine vom Senat durchgeführte Internet-Recherche deutschsprachiger Webseiten eine über "windig" (in der Regel in Zusammenhang mit Bekleidungsstücken verwendet) hinausgehende Bedeutung.

Es liegt auch auf der Hand, daß die angemeldete Marke für die von der Zurückweisung betroffenen beanspruchten Waren von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen als Bezeichnung für Windschutzbekleidung verstanden wird. Hierfür spricht zunächst der weitgehende Gebrauch englischsprachiger Ausdrücke in der Modebranche, an den der inländische Verkehr bereits gewöhnt ist. Des weiteren werden jedenfalls leichtverständliche Ausdrücke der englischen Sprache, zu denen "windy" gehört, auch im Inland weitgehend in der Bedeutung ihrer deutschen Entsprechung verstanden. Ausnahmen bestehen nur dort, wo die aus der exakten Übersetzung sich ergebende Bedeutung eines englischen Ausdrucks von ihrer inländischen Verwendung abweicht, wie dies etwa bei dem Ausdruck "Handy" der Fall ist, der im englischsprachigen Raum eine andere Bedeutung als das ihm im Inland beigemessene Verständnis für "Mobiltelefon" hat; ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Zudem ähneln sich der englische Ausdruck "windy" und seine deutsche Entsprechung "windig" so stark, daß ein anderes Verständnis der angemeldete Marke kaum naheliegt. Ob die Bezeichnung tatsächlich für Windschutzkleidung gebraucht werden soll, ist dabei ohne Bedeutung; denn sie ist jedenfalls geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Vorstellung hervorzurufen, die hiermit gekennzeichnete Bekleidung und Kopfbedeckung sei zum Schutz vor Wind und Wetter vorgesehen oder jedenfalls verwendbar. Eine darüber hinausgehende originelle oder eine mögliche andere Bedeutung läßt sich nicht feststellen. Dem Zeichen fehlt daher für die hier in Rede stehenden Waren "Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen" jegliche Unterscheidungskraft. Nachdem der Anmelder im übrigen seine Beschwerde nicht begründet hat, ist auch nicht ersichtlich, inwieweit er die angefochtenen Beschlüsse für angreifbar hält. Da die Markenstelle somit zu Recht hierfür die Eintragung abgelehnt hat, war die hiergegen eingelegte Beschwerde zurückzuweisen.

Albert Friehe-Wich Schwarz Wf/Ko






BPatG:
Beschluss v. 13.02.2001
Az: 27 W (pat) 144/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/48b497c7820a/BPatG_Beschluss_vom_13-Februar-2001_Az_27-W-pat-144-00


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft

Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland


Tel.: +49 (0) 511 60 49 81 27
Fax: +49 (0) 511 67 43 24 73

service@admody.com
www.admody.com

Kontaktformular
Rückrufbitte



Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



Justitia

 


Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Markenrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht


Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Google+ Social Share Facebook Social Share








Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft



Jetzt Kontakt aufnehmen:

Per Telefon: +49 (0) 511 60 49 81 27.

Per E-Mail: service@admody.com.

Zum Kontaktformular.





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.
Lizenzhinweis: Enthält Daten von O‌p‌e‌n‌j‌u‌r, die unter der Open Database License (ODbL) veröffentlicht wurden.
Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

09.06.2023 - 15:49 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
LG Dortmund, Urteil vom 15. Januar 2016, Az.: 3 O 610/15 - BPatG, Beschluss vom 5. März 2009, Az.: 30 W (pat) 81/06 - OLG Hamm, Beschluss vom 16. Mai 2011, Az.: I-8 AktG 1/11 - BPatG, Beschluss vom 15. September 2003, Az.: 28 W (pat) 205/03 - AG Garmisch-Partenkirchen, Urteil vom 18. Mai 2011, Az.: 6 C 367/10 - OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30. März 2010, Az.: 5 Sch 3/09 - LAG Hamm, Beschluss vom 18. April 2008, Az.: 10 Ta 271/08 - BGH, Urteil vom 5. Juli 2007, Az.: III ZR 316/06 - VG Frankfurt am Main, Urteil vom 8. Februar 2005, Az.: 10 E 2264/02 (V) - BPatG, Beschluss vom 7. April 2009, Az.: 6 W (pat) 312/06