Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 3. Juli 2008
Aktenzeichen: 6 U 179/07

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 03.07.2008, Az.: 6 U 179/07)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 3. Juli 2008 entschieden, dass in einer Kundeninformation über einen verlorenen Rechtsstreit die Gegenpartei nicht unsachlich herabgesetzt werden darf und keine falschen Vorstellungen über die Bedeutung der Entscheidung erweckt werden dürfen. In dem Berufungsverfahren haben sich die Beklagten gegen die Verurteilung durch das Landgericht gewendet. Die Klägerin beantragt, die Berufung abzuweisen.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung für unbegründet erklärt. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Klägerin die zuerkannten Unterlassungsansprüche aus den §§ 3, 4 Nr. 7 und 8 III Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zustehen.

Die Beklagte hat die Klägerin in einer Äußerung unsachlich herabgesetzt, indem sie sie mit David und Goliath verglichen und behauptet hat, die Klägerin wolle die Beklagte durch den Einsatz der Justiz als Waffe besiegen. Zudem hat die Beklagte behauptet, die Klägerin habe technologische Probleme, ohne diese Behauptung konkret zu belegen. Diese Äußerungen sind wettbewerbswidrig und stellen eine geschäftsschädigende Herabsetzung der Klägerin dar.

Des Weiteren hat die Beklagte in ihrer Äußerung unzutreffende Vorstellungen über den Rechtsstreit erweckt, indem sie behauptet hat, dass das Urteil des Oberlandesgerichts nur für vor 2001 gelieferte Erzeugnisse gelte. Tatsächlich gelten die Unterlassungsverpflichtung und die Schadensersatz- und Auskunftspflicht auch für nach 2001 gelieferte Erzeugnisse.

Das Oberlandesgericht hat den Unterlassungstenor des Landgerichts dahingehend geändert, dass der Begriff "Behauptungen" durch den Oberbegriff "Äußerungen" ersetzt wurde. Die inhaltliche Änderung des Verbotsausspruchs ist damit nicht verbunden. Der Unterlassungstenor erfüllt die Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit.

Das Oberlandesgericht hat zudem der Klägerin auch die geltend gemachten Folgeansprüche zugesprochen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I Zivilprozessordnung (ZPO), die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Eine Zulassung der Revision liegt nicht vor.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 03.07.2008, Az: 6 U 179/07


In einer Kundeninformation über einen (verlorenen) Rechtsstreit darf die Gegenpartei nicht unsachlich herabgesetzt werden. Außerdem dürfen keine falschen Vorstellungen über die Bedeutung der Entscheidung erweckt werden.

Tenor

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.

Gründe

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 I, 1 ZPO). Mit der Berufung wenden sich die Beklagten gegen die vom Landgericht vorgenommene Verurteilung. Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefen beide Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen; wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter II. sowie die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen; den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, stehen der Klägerin die zuerkannten Unterlassungsansprüche aus §§ 3, 4 Nr. 7, 8 III Nr. 1 UWG zu.

Antrag zu 1. b):

Die beanstandete Äußerung verstößt gegen § 4 Nr. 7 UWG, weil die Klägerin unsachlich herabgesetzt wird. Zwar mag der vorgenommene Vergleich mit David und Goliath für sich allein gesehen vom Durchschnittsleser noch als bloßer Hinweis auf die unterschiedliche wirtschaftliche Bedeutung der Parteien verstanden werden, der als solcher rechtlich nicht zu beanstanden wäre. In der angegriffenen Äußerung wird dieser Vergleich jedoch mit der weiteren Aussage verbunden, dass die als €Goliath€ bezeichnete Klägerin die als €David€ bezeichnete Beklagte zu 1) €gerüstet mit der Justiz als Waffe der heutigen Zeit bezwingen€ wolle, während €im Wettbewerb um Ideen und Märkte € der Einfallsreichtum, die Innovationskraft und €fähigkeit sowie kundenorientiertes Marketing den Ausschlag zu Gunsten von David€ geben werde. Damit wird nach dem Gesamtkontext der Äußerung die Klägerin pauschal als diejenige dargestellt wird, die im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen den Parteien aus der Position einer erdrückenden wirtschaftlichen Übermacht die Beklagte zu 1) mit einer als Waffe zu instrumentalisierenden Justiz zu bekämpfen versucht, während die Beklagte zu 1) in diesem vermeintlich aussichtslosen Kampf sachlich bleibt und durch Leistung überzeugt. Diese Darstellung stellt angesichts des Umstandes, dass die Beklagten durch das in Rede stehende Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8.3.2005 wegen gravierender Verletzungen von Betriebsgeheimnissen verurteilt worden war, eine zu Wettbewerbszwecken eingesetzte geschäftsehrverletzende Herabsetzung der Klägerin dar, die diese sich € auch unter Abwägung gegenüber dem Recht der Beklagten auf Meinungsäußerung (Art. 5 GG) € nicht gefallen lassen muss.

Antrag zu 1. c):

Die insoweit angegriffene Äußerung ist ebenfalls herabsetzend (§ 4 Nr. 7 UWG). Dabei kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang die Behauptung, die Klägerin habe technologische Probleme, zutreffend ist. Gegen § 4 Nr. 7 UWG können € unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt € auch Tatsachenbehauptungen verstoßen, soweit sie sich nach den Gesamtumständen als pauschale Herabsetzung darstellen (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Aufl., Rdz. 7.5 zu § 4 UWG m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Der Vorwurf, die Klägerin habe technologische Probleme, wird in der angegriffenen Äußerung in keiner Weise konkretisiert. Weiter ist kein sachlicher Anlass ersichtlich, diesen Vorwurf mit den Ausführungen über den zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit in Verbindung zu bringen. Die Annahme, die Klägerin wolle mit ihrem Prozessverhalten vielleicht von ihren technologischen Problemen ablenken, stellt eine durch nichts gerechtfertigte Spekulation dar, die lediglich den Vorwand bildet, der Klägerin bei der sich bietenden Gelegenheit in pauschaler Form mangelnde Leistungsfähigkeit zu unterstellen. Im Übrigen hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen angenommen, dass die Beklagten die Behauptung, die Klägerin habe technologische Probleme, nicht hinreichend substantiiert belegt haben.

Antrag zu 1. d)

Die insoweit beanstandete Äußerung ist irreführend (§ 5 UWG), weil sie bei den angesprochenen Kundenkreisen unzutreffende Vorstellungen über den Gegenstand des zwischen den Parteien geführten Rechtsstreits und dessen Bedeutung für die von der Beklagten zu 1) angebotenen Erzeugnisse hervorruft.

Zwar ist der erste Satz der Äußerung zutreffend. Der zweite Satz, wonach der Rechtsstreit nur solche 48 fach-Horizontalwerkzeuge betreffe, die vor 2001 geliefert worden sind, kann von dem mit den Einzelheiten des Rechtsstreits nicht vertrauten Leser jedoch dahin verstanden werden, dass das ergangene Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für alle nach 2001 gelieferten Erzeugnisse ohne Bedeutung sei. Dies trifft nicht zu, weil der im Urteil erlassene Unterlassungstenor in die Zukunft wirkt und sich die weiter ausgesprochene Schadensersatzfeststellungs- und Auskunftsverpflichtung ebenfalls auch auf den Zeitraum nach 2001 erstreckt.

Die auf diese Weise hervorgerufene Fehlvorstellung führt auch zu einer relevanten Irreführung. Denn die angesprochenen Kaufinteressenten wären möglicherweise weniger geneigt, einen Erwerb der von der Beklagtenseite angebotenen Erzeugnisse in Betracht zu ziehen, wenn sie wüssten, dass auch nach 2001 gelieferte Werkzeuge durchaus unter das gerichtlich angeordnete Verbot fallen bzw. eine Schadensersatzpflicht der Beklagten auslösen können. Eine relevante Irreführung könnte unter diesen Umständen allenfalls dann zu verneinen sein, wenn zwischen den Parteien kein Streit darüber bestünde, dass die nach 2001 gelieferten Erzeugnisse der Beklagten zu 1) nicht zu beanstanden sind. So verhält es sich jedoch im Hinblick auf die anhängigen Vollstreckungsverfahren gerade nicht. Für die hervorgerufene Irreführung ist es dabei ohne Bedeutung, ob die Vollstreckungsanträge der Klägerin begründet sind. Daher besteht auch kein Anlass, den vorliegenden Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die Vollstreckungsanträge auszusetzen.

Antrag zu 1. e)

Aus den soeben dargestellten Gründen erweist sich auch die mit dem Antrag zu 1. e) beanstandete Äußerung als irreführend (§ 5 UWG), da sie in vergleichbarer Weise die unzutreffende Aussage enthält, alle seit 2001 produzierten Horizontalwerkzeuge für PET-Preforms seien von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nicht betroffen. Da bereits dieser Gesichtspunkt das Verbot gemäß Ziffer 1. e) des Tenors, das sich antragsgemäß auf die beanstandete Äußerung in ihrer Gesamtheit bezieht, rechtfertigt, bedarf die weitere Frage, ob die weiter in der Äußerung enthaltene Aussage, auch die Vertikalsysteme seien von der Entscheidung nicht betroffen, für sich betrachtet wettbewerbswidrig ist, keiner Entscheidung.

Schließlich liegen hinsichtlich keiner der beanstandeten Äußerungen die Voraussetzungen einer sogenannten Abwehrlage (vgl. hierzu Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Aufl., Rdz. 2.4 ff. zu § 11 UWG m.w.N.) vor. Hierzu reicht es nicht aus, dass die Klägerin sich ihrerseits in der Vergangenheit in wettbewerbsrechtlich zu beanstandender Weise über die Beklagten geäußert hat. Erforderlich wäre weiter, dass die streitgegenständlichen Äußerungen eine taugliches und erforderliches Mittel zur Abwehr eines vorangegangenen Angriffs waren. Daran fehlt es hier schon deswegen, weil die Äußerungen selbst einen sachlichen Zusammenhang mit einem vorausgegangenen rechtswidrigen Verhalten der Klägerin nicht erkennen lassen. Vielmehr dient die Kundeninformation allein dazu, dem Leser die Sichtweise der Beklagten im Zusammenhang mit dem angesprochenen Rechtsstreit nahe zu bringen.

2. Der Senat hat den vom Landgericht antragsgemäß erlassenen Unterlassungstenor zur Klarstellung dahin abgeändert, dass der darin enthaltene Begriff €Behauptungen€ durch den Oberbegriff €Äußerungen€ ersetzt worden ist; eine inhaltliche Änderung des Verbotsausspruchs ist damit nicht verbunden.

Im Übrigen wird der Unterlassungstenor den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit gerecht.

Jedenfalls aus den € zur Auslegung des Tenors heranzuziehenden - Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (S. 9 UA, 2. Absatz) ergibt sich mit ausreichender Klarheit, dass den Beklagten zum einen die Verwendung der als Anlage 1 dem Urteil beigefügten Schreiben in ihrer Gesamtheit und zum andern die Aufstellung der unter b) bis e) wiedergegebenen Äußerungen einzeln untersagt worden ist. Soweit der die Einzelaussagen betreffende einleitende Teil des Verbotsausspruchs ebenfalls auf die Anlage 1 Bezug nimmt (€die in der Anlage 1 nachstehend formulierten Äußerungen gemäß b) € e) einzeln aufzustellen€), wird damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die € in der Antragsformulierung notwendigerweise aus dem Gesamtzusammenhang herausgelösten - Einzelaussagen untersagt sind, soweit sie in einem vergleichbaren Kontext wie in der Anlage 1 verwendet werden, nämlich unter Bezugnahme auf den dort erwähnten Rechtsstreit.

Die im Tenor verwendete Formulierung €wortlautgemäß oder sinngemä߀ ist im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies gilt jedenfalls, nachdem das Landgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils (S. 11 UA, 2. Absatz) klargestellt hat, dass hiermit lediglich kerngleich Abwandlungen in den Verbotsausspruch einbezogen worden sind. Dass auf diese Weise gewisse Unsicherheiten über den genauen Verbotsumfang verbunden sind, die gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren geklärt werden müssen, ist eine unvermeidbare und im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes hinzunehmende Konsequenz der anerkannten Grundsätze über den Kernverstoß.

3. Mit Recht hat das Landgericht der Klägerin auch die geltend gemachten Folgeansprüche zuerkannt. Hiergegen enthält die Berufungsbegründung auch keine gesonderten Angriffe.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 II ZPO) liegen nicht vor.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 03.07.2008
Az: 6 U 179/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/4869c90dd742/OLG-Frankfurt-am-Main_Urteil_vom_3-Juli-2008_Az_6-U-179-07




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