Kammergericht:
Beschluss vom 26. Februar 2004
Aktenzeichen: 1 W 549/01

(KG: Beschluss v. 26.02.2004, Az.: 1 W 549/01)

Rechtssatz: BGB §§ 33 Abs. 2, 38, 45 Abs. 3; EGBGB Art. 82; FGG § 142 Abs. 1; AGBGB-Bln Art. 5 § 2; VereinsG Bln § 3 (Staatliche Genehmigung der Satzungsänderung eines altrechtlichen Vereins; Wirksamkeit des Mitgliederbeitritts; Amtslöschung eines Vereins bei Wegfall aller Mitglieder)

1. Die Änderung der Satzung eines altrechtlichen Vereins bedurfte auch nach dessen gemäß § 3 VereinsG-Bln erfolgter polizeilichrechtlicher Anmeldung und Zulassung im Jahre 1951 der staatlichen Genehmigung; die Einreichung der geänderten Satzung bei der Anmeldung genügte hierzu nicht.

2. Die staatliche Genehmigung einer erneuten Satzungsänderung wirkt nicht auf eine frühere, ohne Genehmigung erfolgte Satzungsänderung zurück.

3. Beitrittserklärungen bedürfen zur Wirksamkeit der Annahme durch den Verein, der dabei satzungsgemäß vertreten sein muss. Der Mangel satzungsgemäßer Vertretung wird nicht dadurch geheilt, dass der Beitritt die Voraussetzungen der mangels staatlicher Genehmigung unwirksamen geänderten Satzung erfüllt.

4. Der Tod des letzten wirksam beigetretenen Mitglieds führt zur Auflösung des Vereins und jedenfalls dann, wenn der Fiskus Anfallberechtigter ist, zu dessen Erlöschen ohne Liquidation.

5. Dem öffentlichen Interesse an der Löschung des mitgliederlosen Vereins steht ein schutzwürdiges Interesse der infolge unwirksamen Beitritts nur scheinbaren Vereinsmitglieder jedenfalls dann nicht entgegen, wenn das Vereinsvermögen nicht mehr dem ursprünglichen Vereinszweck gewidmet ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird für das Verfahren der sofortigen Beschwerde auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

A.

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen die durch den angefochtenen Beschluss erfolgte Zurückweisung seines Widerspruchs gegen die mit Beschluss vom 16. Juni 2001 erfolgte Ankündigung der Löschung seiner Eintragung im Vereinsregister ist zulässig. Da das Landgericht insoweit gemäß §§ 159, 143 Abs. 1 Satz 1, 142, 141 Abs. 3 FGG als erstinstanzliches Gericht entschieden hat, ist gegen seine Entscheidung die sofortige Beschwerde zum Kammergericht gemäß § 143 Abs.2 FGG gegeben. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2. folgt aus dem Umstand, dass er als durch die Löschungsankündigung in eigenen sachlichen Rechten gemäß § 20 Abs. 1 FGG Betroffener erfolglos Widerspruch eingelegt hat (vgl. zu Vorstehendem Keidel/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 159 Rdn. 24; § 143 Rdn. 7ff.).

Der Verein selbst ist in einem Verfahren, das die Löschung der ihn betreffenden Eintragung zum Gegenstand hat, immer selbst materiell Beteiligter und beschwerdebefugt, da durch die beabsichtigte Löschung in seine Rechtsstellung eingegriffen würde (vgl. BayObLGZ 1988, 410/411f.; OLG Köln NJW-RR 1999, 336/337; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 9. Aufl., Rdn. 2375, jew. m.w.N.). Er macht zudem geltend, er sei nicht durch Wegfall aller Mitglieder erloschen, wovon für die Prüfung der Beschwerdebefugnis auszugehen ist. Die beabsichtigte Löschung wäre daher unrichtig und geeignet, ihn in seinen Rechten zu verletzen.

B. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Widerspruch des Beteiligten zu 2. gegen die Ankündigung der Löschung seiner Eintragung im Vereinsregister mit Recht zurückgewiesen.

I. Zulässigkeit des Verfahrens nach § 143 FGG:

Gemäß §§ 159, 142 Abs. 1 FGG kann das Registergericht, wenn eine Eintragung in das Vereinsregister bewirkt worden ist, obgleich sie wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig war, sie von Amts wegen löschen. Die gleiche Befugnis steht nach § 143 Abs. 1 Satz 1 FGG dem Landgericht zu. Anlass zur Prüfung der Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens gibt regelmäßig die Vorlage der Sache im Rahmen eines Erstbeschwerdeverfahrens. Dabei ist die Einleitung des Verfahrens gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 FGG regelmäßig nur dann angezeigt, wenn die Erstbeschwerde unzulässig ist, etwa weil sie gegen eine Eintragung gerichtet ist oder dem Beschwerdeführer die Beschwerdebefugnis fehlt. Handelt es sich dagegen um eine zulässige Beschwerde, ist es in der Regel angemessen, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entscheidet, um zu vermeiden, dass dieselben Fragen in drei Tatsacheninstanzen erörtert werden (vgl. zu Vorstehendem Senat OLGZ 1986, 296/297; BayObLGZ 1992, 47/48; FGPrax 2002, 82; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 143 Rdn. 4).

Vorliegend hat das Landgericht allerdings die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1. ausdrücklich als zulässig und begründet angesehen und zugleich € unter Aufhebung der die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens ablehnenden Verfügung des Amtsgerichts € selbst das Verfahren gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 FGG eingeleitet. Diese Verfahrensweise ist jedoch unter den vorliegenden Umständen nicht zu beanstanden. Insbesondere waren keine weiteren Ermittlungen zur Sachverhaltsklärung erforderlich, nachdem die Beteiligten bereits im vorangegangenen nachlassgerichtlichen Verfahren zur Sach- und Rechtslage umfassend vorgetragen hatten. Das weitere Verfahren konnte daher auf die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beschränkt werden. Eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts, durch die das Amtsgericht unter Aufhebung dessen Entscheidung vom 24. Oktober 2000 zur Einleitung des Amtslöschungsverfahrens angewiesen worden wäre, hätte daher lediglich eine vermeidbare weitere Verzögerung des Verfahrens bedeutet.

II. Voraussetzungen der Amtslöschung

Voraussetzung der Löschung einer Eintragung ist gemäß § 142 Abs. 1 FGG, dass sie wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig war. Unzulässig ist eine Eintragung, wenn sie erfolgt, ohne dass das Gesetz sie erlaubt, oder wenn es sie verbietet, oder ohne dass die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt sind (Keidel/Winkler a.a.O. § 142 Rdn.12). Letzteres ist hier der Fall, wie noch auszuführen ist.

Da es sich bei dem Löschungsverfahren nach § 142 Abs. 1 FGG wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung um ein dem öffentlichen Interesse an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Registers dienendes Amtsverfahren handelt, steht die Einleitung und Durchführung eines Amtslöschungsverfahrens allerdings im pflichtgemäßen Ermessen des Registergerichts. Von der Befugnis zur Amtslöschung ist grundsätzlich nur unter der Voraussetzung Gebrauch zu machen, dass die Unzulässigkeit der Eintragung zweifels- und bedenkenfrei feststeht. Sind danach die Löschungsvoraussetzungen zu bejahen, ist das Gericht zu deren Vornahme nach pflichtgemäßen Ermessen regelmäßig nur dann verpflichtet, wenn die Löschung im öffentlichen Interesse oder im schützenswerten Interesse eines Beteiligten liegt. Auch davon ist auszugehen, wie noch darzulegen ist.

III. Erlöschen des Vereins durch Wegfall aller Mitglieder

Vorliegend hat das Landgericht angenommen, die Eintragung des Beteiligten zu 2. in das Vereinsregister sei von Anfang an unzulässig. Denn der Verein sei mit dem Tode seines letzten nach dem Revidierten Statut vom 16. Februar 1898 aufgenommenen Mitglieds E Kl am 25. Januar 1976 bereits erloschen gewesen, sodass seine Eintragung in das Vereinsregister am 9. Juni 1986 wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung nicht mehr hätte erfolgen dürfen. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zu folgen.

1. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung erlischt ein Verein ohne Liquidation, wenn sämtliche Mitglieder weggefallen sind. Soweit er noch über Vermögen verfüge, trete Gesamtrechtsnachfolge zugunsten der Anfallberechtigten ein, wobei für noch erforderliche Abwicklungsmaßnahmen ein Pfleger gemäß § 1913 BGB zu bestellen sei. Nur wenn sich der Verein im Zeitpunkt des Ausscheidens des letzten Mitglieds in Liquidation befinde, trete seine Vollbeendigung gemäß § 49 Abs. 2 BGB erst mit Beendigung der Liquidation ein. Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass ein Verein ohne Mitglieder begrifflich undenkbar und nicht mehr vorhanden sei. Es könnten keine Beschlüsse mehr gefasst, keine Organe und auch keine Liquidatoren mehr bestellt werden. Das Vorhandensein von Vermögen sei für den Verein € anders als für die Kapitalgesellschaft € nicht wesentlich. Der Verein ohne Mitglieder könne daher auch nicht als im Zustand der Liquidation fortbestehend angesehen werden. Inzwischen handele es sich zudem um eine gefestigte Rechtsprechung, auf die sich die Praxis eingestellt habe, sodass von ihr im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nur aus deutlich überwiegenden oder schlechthin zwingenden Gründen abgewichen werden könne (vgl. zu Vorstehendem BGHZ 19, 51/57; WM 1965, 1132/1133 und 1976, 686; BAG NJW 1967, 1437 und JZ 1987, 420; BVerwG NJW 1997, 474/476; Senat € in Ablösungsverfahren nach dem AKG - WM 1957, 1108; 1964, 497; 1965, 880 und 1968, 739; OLG München JFG 18, 183; OLG Köln NJW-RR 1996, 989 und 1999, 336; OLG Frankfurt/Main Rpfleger 1992, 28; aus der Lit.: Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 17. Aufl., Rdn.398; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., vor § 41 Rdn.11; Staudinger/Weick, BGB, 13. Aufl., § 41 Rdn. 12).

2. Demgegenüber wird nach verbreiteter Auffassung in der Literatur der Verein mit dem Wegfall des letzten Mitglieds lediglich faktisch aufgelöst. Bei Vorhandensein von Vermögen hat eine Liquidation zu erfolgen, falls das Vermögen nicht dem Fiskus anfällt. Die Auflösung ist von Amts wegen in das Register einzutragen. Zugleich ist ein Notliquidator entsprechend § 29 BGB zu bestellen, wenn noch Vereinsvermögen vorhanden ist. Der Verein bleibt als juristische Person und Vermögensträger bis zur Beendigung der Liquidation bestehen.

Der Auffassung der Rechtsprechung wird entgegenhalten, sie beruhe auf der dogmatisch überholten fehlenden Unterscheidung des Fortbestands des Vereins als Verband, der ohne mitgliedschaftliche Grundlage nicht möglich sei, vom Fortbestand des Vereins als Rechtssubjekt und Träger der Liquidationsmasse. Die unterschiedliche Behandlung des bereits in Liquidation befindlichen Vereins sei nicht begründbar; die Bestellung eines Notliquidators gemäß § 29 BGB sei der nicht sachgerechten Pflegerbestellung vorzuziehen. Der Gesetzgeber habe die Richtigkeit dieser Auffassung inzwischen durch Schaffung der Vorschrift des § 317 Satz 2 UmwG, nach der ein rechtsfähiger Verein alten Rechts im Sinne von Art. 163 EGBGB, der mitgliederlos geworden ist, nach den für Stiftungen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes umgewandelt werden kann, also Beteiligter im Sinne des Umwandlungsrechts sein kann, anerkannt. Denn daraus ergebe sich, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch ein mitgliederloser Verein nicht als juristische Person untergehe, was auch für seit dem 1. Januar 1900 gegründete Vereine gelten müsse (vgl. zu Vorstehendem Beitzke, FS Wilburg, S.19, und FS Ballerstedt, S.185/192f.; K.Schmidt, JZ 1987, 394 und Gesellschaftsrecht, 4.Aufl., § 24 VII 3.d)aa), S:729ff.; Reuter, ZHR 151 (1987), 355/391 und in: MünchKomm-BGB, 4.Aufl., § 41 Rdn.5; Böttcher, Rpfleger 1988, 169/173; Reichert a.a.O. Rdn. 2073f.).

3. Die Streitfrage braucht jedoch nicht entschieden zu werden, weil beide Auffassungen vorliegend nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Die nach beiden Auffassungen bei Wegfall aller Mitglieder jedenfalls eintretende Auflösung des Vereins führt gemäß § 45 Abs. 1 BGB ein Anfallrecht für den Berechtigten herbei. Da weder das nach Auffassung des Beteiligten zu 1. maßgebende Revidierte Statut vom 16. Februar 1898 noch die nach Auffassung des Beteiligten zu 2. gültige spätere Satzung des satzungsgemäß nicht ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder dienenden Vereins Regelungen hinsichtlich eines Anfallberechtigten enthalten und auch kein Mitgliederbeschluss über die Bestimmung eines solchen gefasst wurde, ist der Landesfiskus in diesem Fall gemäß § 45 Abs. 3 Alt. 2 BGB Anfallberechtigter und damit Gesamtrechtsnachfolger in das Vermögen des Vereins. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob zu den gemäß Art. 82 EGBGB fortgeltenden Vorschriften der Landesgesetze über die Verfassung von Vereinen, die ihre Rechtsfähigkeit vor 1900 durch staatliche Verleihung erhalten haben, auch diejenigen gehören, die seine Auflösung und das danach eintretende Rechtsverhältnis betreffen (so BGHZ 19, 51/59; Staudinger/Mayer a.a.O. Art. 82 EGBGB Rdn. 11; Habicht, Die Einwirkung des BGB auf zuvor entstandene Rechtsverhältnisse, S.115f.; Niedner in: Kommentar zum BGB, Art. 82 EGBGB Anm. 4, S.171; a.A. Soergel/Hartmann, BGB, 12. Aufl., Art. 82 EGBGB Rdn. 2). Denn hinsichtlich der Person des Anfallberechtigten ist jedenfalls Art. 5 EGBGB maßgebend, der einen Vorbehalt zugunsten des Landesgesetzgebers enthält, im Falle des § 45 Abs. 3 Alt. 2 BGB an Stelle des Fiskus eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts zum Anfallberechtigten zu bestimmen. Das Land Berlin hat jedoch € wie zuvor Preußen - von diesem Vorbehalt keinen Gebrauch gemacht. Art. 5 § 1 AGBGB bestimmte vielmehr unverändert bis zur Neufassung durch Gesetz vom 30. Oktober 1984 (GVBl. für Berlin S.1541), dass sich das Anfallrecht in Ansehung des Vermögens eines Vereins ausschließlich nach den Vorschriften des BGB bestimmt (vgl. PreußGS 1899, S.177; GVBl. für Berlin, Sonderband I, Sammlung des in Berlin geltenden preußischen Rechts 1806-1945, von 1966). § 45 Abs. 3 Alt.2 BGB findet daher Anwendung.

Fällt demnach im Falle der Auflösung des Vereins das Vereinsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge dem Fiskus an (§§ 46 Satz 1, 1922 Abs. 1, 1936 Abs. 1 BGB), so findet eine Liquidation nicht statt (§ 47 BGB); die Existenz des Vereins endet mit dem Anfall an den Fiskus (vgl. Reichert a.a.O. Rdn. 2113; Staudinger/Weick a.a.O. § 46 Rdn.1). Dieser ist Anfallberechtigter nach § 46 Satz 1 BGB, Art.5 § 1 AGBGB in der bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 30. Oktober 1984 (GVBl. für Berlin S.1541) gültigen Fassung.

4. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Verein mit dem Tode seines letzten nach dem Revidierten Statut vom 16. Februar 1898 aufgenommenen Mitglieds E K am 25. Januar 1976 erloschen ist. Denn die von dem vorbezeichneten früheren Vereinsstatut abweichende Satzung vom 26. Januar 1951 hat mangels staatlicher Genehmigung keine Gültigkeit erlangt (a) mit der Folge, dass die nach dieser Satzung in der Folgezeit aufgenommenen Mitglieder dem Verein nicht wirksam beigetreten sind (b).

a) Wirksamkeit der Satzung von 1951

Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die von dem Revidierten Statut vom 16. Februar 1898 abweichende Satzung vom 26. Januar 1951 bis zum Tode von E Kl und darüber hinaus keine Gültigkeit erlangt hat, weil die gemäß § 33 Abs. 2 BGB bzw. Art. 82 EGBGB in Verbindung mit §§ 29, 30 II 6 ALR erforderliche staatliche Genehmigung nicht eingeholt worden ist.

aa) Wie von den Beteiligten übereinstimmend vorgetragen wird und durch die im vorangegangenen Nachlassverfahren € 60 VI 125/95 AG Wedding € eingeholte Stellungnahme der Senatsverwaltung für Justiz vom 30. November 1997 (BA Bd. II Bl. 399f.), nach der der Verein dort erst im Jahre 1977 bekannt wurde, bestätigt wird, wurde der Verein ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Vereins- und Versammlungsfreiheit vom 29. September 1950 (VBl. für Groß-Berlin Teil I S.442, i.F. VereinsG-Bln) durch den damaligen Vorstand € d.h. die sich als Vorstand bezeichnenden Personen - am 23. Februar 1951 bei dem Bezirksamt Schöneberg unter Vorlage der von dem früheren Vereinsstatut abweichenden Satzung vom 26. Januar 1951 angemeldet. Auch die nach dem Tode des Vereinsleiters Nnn am 29. April 1963 erfolgte Mitteilung der Änderung der Zusammensetzung des Vorstands erfolgte ausschließlich gemäß § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes, wobei sich die zwischenzeitlich eingetretene Zuständigkeit des Polizeipräsidenten in Berlin aus § 13 Ziffer 13 der aufgrund des am 1. Januar 1959 in Kraft getretenen Gesetzes über die Zuständigkeit der Berliner Polizei- und Ordnungsbehörden vom 2. Oktober 1958 (PolZG; GVBl. 959) erlassenen, am gleichen Tage in Kraft getretenen DVO-PolZG vom 7. Oktober 1958 (GVBl. S.969/972) ergab.

Bei dem VereinsG-Bln handelte es sich jedoch um dem Polizei- und Ordnungsrecht zugehöriges öffentliches Recht, dessen Zweck ausschließlich in der Regelung der grundrechtlich verbürgten Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit liegt. Dies ergibt sich schon eindeutig aus § 1 des Gesetzes, der in Abs. 2 und 3 ein Verbot für Vereine mit gesetz- oder verfassungswidrigen Zwecken oder Tätigkeit ausspricht. Auch die Mitteilung von Änderungen der Satzung oder des Vorstandes nach § 3 dient allein der Überprüfung, ob ein Verstoß gegen §§ 1f. vorliegt und der Verein daher gemäß § 5 des Gesetzes aufzulösen ist (ebenso das der Regelung des öffentlichen Vereinsrechts dienende bundesrechtliche Vereinsgesetz vom 6. August 1964, BGBl. I 593; vgl. dazu Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9.Aufl., S.174).

Die über die Anzeige nach § 3 des VereinsG-Bln erteilte Bescheinigung wies demnach lediglich nach, dass der Vorstand seiner öffentlichrechtlichen Meldepflicht nachgekommen war, und stellte keine Genehmigung des Satzungsinhalts dar. Sie konnte daher das zivilrechtliche Genehmigungserfordernis, das € ebenso wie bei anderen Vereinen dasjenige der Eintragung ins Vereinsregister € der Überprüfung der Satzungsänderung in formeller und materieller Hinsicht dient, nicht erfüllen (vgl. Meltendorf JR 1956, 5/6; Reichert a.a.O. Rdn.458; Soergel/Hadding a.a.O. § 33 Rdn.16).

bb) Zur zivilrechtlichen Wirksamkeit von Satzungsänderungen bedurfte es demnach weiterhin einer staatlichen Genehmigung gemäß § 33 Abs. 2 BGB bzw. gemäß Art. 82 EGBGB in Verbindung mit §§ 29f., II 6 ALR. Da beide Vorschriften ein Genehmigungserfordernis aufstellen, kann hier dahingestellt bleiben, welche der Vorschriften Anwendung findet (ebenso BayObLGZ 1959, 152/157 und 287/296; OVG Berlin NJW 1967, 749/750).

Die Zuständigkeit zur Erteilung dieser Genehmigung lag zunächst bei den zuständigen Ministern (vgl. Art. 1 der Verordnung zur Ausführung des BGB vom 16. November 1899, PreußGS 1899, 562). Sodann wurde sie durch die Verordnung über Satzungsänderungen rechtsfähiger Vereine vom 29. Dezember 1921 (PreußGS S.115) der zuständigen Aufsichtsbehörde, für Vereine mit Sitz in Berlin dem Polizeipräsidenten in Berlin übertragen. Diese Zuständigkeit blieb durch die Verordnung über die Zuständigkeit zur Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine und zur Genehmigung von Satzungsänderungen vom 18. Februar 1936 unverändert (vgl. § 2 Abs. 1 der VO, PreußGS S.27), sodass es auf die Aufhebung der nationalsozialistischen Gesetze durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20. September 1945, auf die sich der Beteiligte zu 2. beruft, nicht ankommt. Sie galt wohl auch nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung vom 2.Oktober 1958 (AZG; GVBl. 1958 947) am 1. Januar 1959 zunächst noch fort (s.a. Staudinger/Brändl/Coing, BGB, 11. Aufl. 1957, § 22 Rdn.8), wenngleich gemäß § 10 Abs. 2 PolZG Landesrecht, das die Zuständigkeit des Polizeipräsidenten in Berlin begründete, zu diesem Zeitpunkt außer Kraft trat. Denn die Anlage zu § 1 DVO-AZG vom 7. Oktober 1958 (GVBl. 974) nannte unter Abschnitt V. als Vorbehaltsaufgabe der Hauptverwaltung nur die Entziehung der Rechtsfähigkeit von Vereinen gemäß §§ 43ff. BGB. Erst die 1. VO zur Änderung der DVO-AZG vom 9. September 1960 (GVBl. 902) enthält die Verleihung der Rechtsfähigkeit und die Genehmigung von Satzungsänderungen von Vereinen, die ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung erlangt haben, als Vorbehaltsaufgabe der Hauptverwaltung (s. OVG Berlin NJW 1967, 749/750, wonach erst dadurch die Zuständigkeit des Senators für Justiz begründet wurde).

Das Unterlassen der Einholung der staatlichen Genehmigung gemäß § 33 Abs. 2 BGB hatte zur Folge, dass die geänderte Satzung vom 26. Januar 1951 keine Wirksamkeit erlangte (vgl. Soergel/Hadding a.a.O. § 33 Rdn.16; MünchKomm-BGB/Reuter a.a.O. § 33 Rdn.29f.; Reichert a.a.O. Rdn.458; zur gleichen Rechtsfolge bei fehlender Eintragung ins Vereinsregister nach § 71 BGB: BGHZ 23, 122/127f.; OLG München NJW-RR 1998, 966).

Hieran änderte die Genehmigung der in der Mitgliederversammlung vom 25.Juni 1980 beschlossenen Neufassung der Satzung durch den Senator für Justiz des Landes Berlin am 14. Juli 1980 nichts. Der Genehmigung als privatrechtsgestaltendem Verwaltungsakt kommt grundsätzlich keine Rückwirkung zu (vgl. OVG Münster NJW 1959, 1700; Reuter a.a.O. Rdn. 30 unter Hinweis auf OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 503/504). Erst recht kann in der Genehmigung der Satzung von 1980 nicht zugleich eine € konkludente € Genehmigung der Satzung von 1951 gesehen werden.

Entsprechendes gilt hinsichtlich der auf Anregung des Senators für Justiz mit Anwaltsschriftsatz vom 27. September 1985 beantragten Eintragung ins Vereinsregister als nichtwirtschaftlicher Verein im vereinfachten Verfahren gemäß Art. 5 § 2 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 30. Oktober 1984 (GVBl. für Berlin S.1541), der am 9. Juni 1986 entsprochen wurde. Die Vorschrift lautet:

(1) Ein privatrechtlicher Verein, der vor dem 1. Januar 1900 durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit erlangt hat und dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, wird auf seinen Antrag in das Vereinsregister eingetragen, wenn er mindestens drei Mitglieder hat und seine Satzung den Erfordernissen des Bürgerlichen Gesetzbuches über eingetragene Vereine entspricht.

...

(3) Mit der Eintragung wird der Verein ein eingetragener Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches; er verliert seine Rechtsfähigkeit kraft Verleihung...

Infolge der Eintragung erlangte die Satzung vom 25. Juni 1980 in der Fassung der Änderungen vom 6.2.1986 und 7.5.1986 zwar nach § 71 BGB Wirksamkeit. Auch dem kam jedoch keine Rückwirkung zu.

b) Unwirksamkeit der Aufnahme neuer Mitglieder nach der Satzung von 1951

aa) Da die Satzung vom 26. Januar 1951 mangels Genehmigung keine Wirksamkeit erlangt hatte, behielt das Revidierte Statut vom 16. Februar 1898 weiterhin seine Gültigkeit. Soweit es keine Regelungen enthält, sind die Vorschriften der §§ 25ff. BGB ergänzend heranzuziehen.

Nach dem gegenüber Art. 163 EGBGB vorrangigen Art. 82 EGBGB bleiben die Vorschriften der Landesgesetze über die Verfassung solcher Vereine, deren Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht, unberührt. Hierunter fallen Vereine mit nicht wirtschaftlichen Zwecken, die ihre Rechtsfähigkeit vor dem 1. Januar 1900 erlangten. Entgegen seinem Wortlaut hält Art. 82 EGBGB jedoch nur solche Vorschriften aufrecht, die Sonderrecht für konzessionierte Vereine darstellten. Soweit dagegen nach Landesrecht Vereine Rechtsfähigkeit überhaupt nur durch Konzession erlangen konnten, handelt es sich bei den für sie geltenden privatrechtlichen Vorschriften um allgemeines Landesrecht für rechtsfähige Vereine, das durch Art. 55 EGBGB beseitigt worden ist. In Bezug auf das hier maßgebende Preußische Allgemeine Landrecht sind daher nur Errichtungsverträge, staatliche Privilegien, Konzessionen und genehmigte Beschlüsse bezüglich der Verfassung von Korporationen gemäß Art. 82 EGBGB aufrechterhaltene Sondervorschriften für Vereine mit verliehener Rechtsfähigkeit, nicht aber auch die dem allgemeinen Vereinsrecht angehörenden Vorschriften in Teil 2 Titel 6 ALR. Dem steht nicht entgegen, dass nach Art. 89 Nr. 1 c) PreußAGBGB vom 20.9.1899 (PreußGS 1899, 177/245f.) der Teil 2 Titel 6 ALR für Vereine mit vor dem 1. Januar 1900 erlangter Rechtsfähigkeit aufrechterhalten bleiben sollte, denn Art.82 EGBGB erfasste nur die erwähnten Sondervorschriften (wohl allg.M., vgl. RGZ 81, 244/248f.; Habicht a.a.O. S.113ff.; Niedner a.a.O. Anm. 3f.; Staudinger/Mayer a.a.O. Art.82 EGBGB Rdn.10; Soergel/Hartmann a.a.O. Art.82 EGBGB Rdn.1; Großfeld JZ 1988, 531/534; s.a. Reichert a.a.O. Rdn.2998).

bb) Das Revidierte Statut enthält zur Aufnahme neuer Mitglieder folgende Bestimmungen:

§ 2 Satz 1 bestimmt, dass Mitglied ist, wer bestimmte (Mindest-) Beiträge gezahlt hat oder in der Folge zahlt (nach Satz 1 Nr.1 bei Sammlungen bis zum Tage der Konstituierung mindestens 3 Mark, nach Nr. 2 ab dem Tage der Konstituierung €bis heute€ oder in der Folge€ einmalig 15 Mark, nach Nr. 3 Satz 1: wer sich verpflichtet, jährlich einen Beitrag von mindestens 1,50 Mark zu zahlen). Daran anschließend trifft § 2 in Satz 3 folgende Regelung:

€Wer als Mitglied aufgenommen zu werden wünscht, hat sich bei dem Vorstande anzumelden, welcher endgültig über die Aufnahme mit Stimmenmehrheit beschließt.€

Die Regelung des § 2 Satz 3 des Revidierten Statuts, wonach zum Erwerb der Mitgliedschaft ein Aufnahmebeschluss des Vereinsvorstands erforderlich ist, ist € in Übereinstimmung mit dem Landgericht - dahin auszulegen, dass sich dieses Erfordernis auf sämtliche in Satz 1 Nrn. 1-3 aufgezählten Beitrittsvoraussetzungen und nicht etwa nur auf die in Nr. 3 genannte Alternative bezieht. Der Sinn und Zweck der Vorschrift, dem Vorstand € und damit dem Verein - die Entscheidung zu belassen, ob er eine bestimmte Person als Mitglied aufnimmt, gebietet diese Auslegung, da ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung der in Nrn. 1-3 geregelten Beitrittsvoraussetzungen € entweder Einmalzahlung oder Verpflichtung zur jährlichen Beitragszahlung - nicht erkennbar ist. Für die vom Beteiligten zu 2. bevorzugte Auslegung, dass sich Satz 3 nur auf die in Nr. 3 genannte Alternative beziehe, könnte allein das Fehlen eines Absatzes nach Satz 2 sprechen. Der drucktechnischen Gestaltung kann jedoch eine den Sinn entstellende Bedeutung nicht zukommen, zumal in der ursprünglichen Fassung des Statuts vom 26. April 1870 nach dem ähnlich lautenden § 2 Satz 1 Nrn. 1-3 zwei Absätze folgten und der letzte Absatz ebenfalls ein Entscheidungsrecht des Vereins über das €Recht der Mitgliedschaft€ in allen zweifelhaften Fällen vorsah.

Schon nach allgemeinen Grundsätzen erfordert der Erwerb der Vereinsmitgliedschaft den Abschluss eines Aufnahmevertrags zwischen dem Beitrittswilligen und dem Verein. Der Vertrag kommt regelmäßig dadurch zustande, dass der Beitrittswillige einen Aufnahmeantrag stellt und der Verein diesen annimmt. Bei dem Aufnahmeantrag und ebenso bei dessen Annahme handelt es sich um empfangsbedürftige Willenserklärungen, die Rechtswirksamkeit erst dadurch erlangen, dass sie der Gegenseite mitgeteilt werden. Eine Annahme des Aufnahmeantrags durch den Verein ohne Erklärung an den Antragenden (§ 151 Satz 1 BGB) kommt bei einem Vereinsbeitritt den Umständen nach nicht in Frage (vgl. BGHZ 101, 193/196f.). Soweit die Satzung ein besonderes Aufnahmeverfahren € wie hier nach § 2 Satz 3 des Revidierten Statuts einen förmlichen Aufnahmebeschluss des Vorstands € vorsieht, ist ein formloser Beitritt, der auch in schlüssigem Verhalten zu sehen sein kann, ausgeschlossen (vgl. OLG Naumburg ZfG 49, 312; Reichert a.a.O. Rdn. 632b). Aber auch wenn die Satzung formlose bzw. schlüssige Beitrittserklärungen vorsieht, was zulässig ist (vgl. BayObLG NJW 1972, 1323; BGH NJW 1989, 1724/1725; aber BayObLG NStZ 1982, 387: keine Behandlung bloßer Spendenzahlungen als Beitritt; Sauter/Schweyer/Waldner a.a.O. Rdn.70f.), bedarf es in jedem Fall einer Annahmeerklärung des Vereins gegenüber dem Bewerber. Deren Wirksamkeit setzt wiederum voraus, dass der Erklärende über die erforderliche Vertretungsmacht verfügte, da es sich um eine Vertretung des Vereins bei einem Vertragsschluss handelt (vgl. Reichert a.a.O. Rdn. 625; Soergel/Hadding, a.a.O. § 38 Rdn. 7a; Staudinger/Weick a.a.O. § 38 Rdn. 26).

cc) Zur Beschlussfassung und zur Vertretung des Vereins enthält das Revidierte Statut folgende Bestimmungen: Nach § 5 wird der Verein durch einen Verwaltungs-Rat bzw. den aus seiner Mitte gewählten Vorstand (§ 19) nach Maßgabe des Statuts vertreten. Nach § 20 besteht der Vorstand aus neun Mitgliedern. Er ist gemäß § 25 beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind, und fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit. Gemäß § 25 verpflichten die von fünf Mitgliedern des Vorstands unter dieser Bezeichnung vollzogenen Urkunden den Verein unbedingt. Ein Nachweis, dass der Vorstand resp. fünf seiner Mitglieder innerhalb ihrer statutenmäßigen Befugnisse handeln, ist Behörden oder dritten Personen gegenüber nicht erforderlich (§ 27).

Aus vorstehend wiedergegebenen Bestimmungen ergibt sich als Regelungsinhalt, dass der Vorstand nur dann beschlussfähig ist, wenn in einer Versammlung des Vorstands mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind, und der Verein auch im Außenverhältnis nur durch fünf Mitglieder des Vorstands wirksam vertreten wird. Die sich damit aus dem Revidierten Statut ergebende Vertretung des Vereins durch eine Mehrheit der Gesamtzahl seiner satzungsmäßigen Vorstandsmitglieder entspricht der gesetzlichen Regelung des § 28 Abs. 1 BGB, die ihr Vorbild in Bestimmungen des preußischen Allgemeinen Landrechts hat (vgl. zur Entstehungsgeschichte im Einzelnen Schwarz, Rpfleger 2003, 1/4f.).

Nach wohl noch herrschender Meinung ist zur Wirksamkeit der Mehrheitsvertretung nach der gesetzlichen Regelung der §§ 28 Abs. 1, 32 BGB ein wirksamer Vorstandsbeschluss erforderlich; bei dessen Fehlen handelt der Vorstand als Vertreter ohne Vertretungsmacht (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner a.a.O. Rdn. 232 mw.N.; s.a. die Nachweise bei Schwarz a.a.O. S.3 Fn.17; Soergel/Hadding, a.a.O. § 28 Rdn. 8; zur Neufassung des § 64 BGB durch das ERJuKOG vgl. Schwarz NZG 2002, 1033). Nach der Gegenauffassung hängt die Wirksamkeit der Vertretung des Vereins gegenüber Dritten nicht von einer wirksamen internen Beschlussfassung, sondern nur davon ab, ob Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl mitgewirkt haben (vgl. Soergel/Hadding, a.a.O. § 28 Rdn. 9; Staudinger/Weick, a.a.O. § 28 Rdn.8ff.; jew. m.w.N.). Die Streitfrage kann hier indessen dahingestellt bleiben. Denn nach allen hierzu vertretenen Auffassungen ist Voraussetzung einer wirksamen Mehrheitsvertretung jedenfalls die Mitwirkung einer satzungsgemäßen Mehrheit, hier also von fünf Vorstandsmitgliedern, die nach Maßgabe der Satzung von 1951, nach der der Vorstand nur noch aus vier Personen bestand, nicht mehr gegeben war.

Nach fast einhelliger Auffassung führt der Umstand, dass der Vorstand eines Vereins oder einer Gesellschaft nicht mehr vollständig besetzt ist, bei satzungsmäßiger oder gesetzlicher Gesamt- oder Mehrheitsvertretungsbefugnis nicht zur Erweiterung der Vertretungsbefugnis der verbliebenen Vorstandsmitglieder. Nur soweit die zur Vertretung erforderliche Mindestzahl noch vorhanden ist, kann der Verein noch wirksam vertreten werden. In anderen Fällen sind die fehlenden Vorstandsmitglieder - notfalls durch Bestellung eines Notvorstands nach § 29 BGB - zu ergänzen (vgl. zu Vorstehendem RGZ 103, 417: GmbH; BGH NJW 1952, 343: Genossenschaft; ZIP 2002, 172: AG; Reichert a.a.O. Rdn.1410; Sauter/Schweyer/Waldner a.a.O. Rdn.245a; Beuthien, GenG, 13.Aufl., § 24 Rdn.6; K.Müller, GenG, 2.Aufl., § 24 Rdn.23 und § 25 Rdn.5; MünchKomm-AktG/Hefermehl/Spindler § 76 Rdn.81 und § 78 Rdn.25; a.A. GroßK-AktG/Kort, 4.Aufl., § 76 Rdn.199). Dies bedeutet vorliegend, dass dem nach der Satzung von 1951 aus nur noch vier Mitgliedern bestehenden Vorstand weder eine wirksame Beschlussfassung noch eine wirksame Vertretung des Vereins möglich war.

dd) Da der nach der Satzung von 1951 aus nur vier Mitgliedern bestehende Vorstand keinen nach dem Revidierten Statut beschlussfähigen Vorstand bilden konnte, war eine Aufnahme neuer Mitglieder nach diesem Statut nicht mehr möglich. Mit dem Landgericht ist weiter anzunehmen, dass die Aufnahme neuer Mitglieder nach der Satzung von 1951 auch nicht nach den Grundsätzen der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Satzungsdurchbrechung (1), zur faktischen Organschaft und Rechtsscheinvollmacht (2) oder zum fehlerhaften Beitritt (3) wirksam war.

(1) Eine Satzungsdurchbrechung ist gegeben, wenn ein Beschluss eines Vertretungsorgans eines Vereins oder einer Gesellschaft bewusst von der geltenden Satzung abweicht, ohne diese förmlich zu ändern. Ein solcher Beschluss ist unwirksam, wenn er zwar durch das für Satzungsänderungen zuständige Organ gefasst wurde, aber dadurch ein von der geltenden Satzung abweichender rechtlicher Zustand mit Dauerwirkung begründet werden soll und die formellen Voraussetzungen einer Satzungsänderung nicht eingehalten worden sind. Denn eine Anerkennung der damit vorgenommenen faktischen Satzungsänderung hätte zur Folge, dass die beim Register einzureichende Satzung die Verhältnisse der Gesellschaft bzw. des Vereins nicht mehr zutreffend wiedergeben und damit der mit der Registerpublizität bezweckte Schutz des Rechtsverkehrs beeinträchtigt würde (vgl. zur GmbH BGHZ 123, 15; WM 1975, 1041; 1981, 1218; zum Verein: Sauter/Schweyer/Waldner a.a.O. Rdn. 134; Reichert a.a.O. Rdn.465). Nichts anderes kann für den Verein mit verliehener Rechtsfähigkeit gelten, dessen Satzung gemäß § 33 Abs. 2 BGB staatlicher Genehmigung bedarf. Denn auch die Verleihungsbehörde erteilt dem Verein ein Legitimationszeugnis, aus dem sich dessen Vertretungsverhältnisse ergeben (vgl. Reichert a.a.O. Rdn. 220). Ferner kann nicht außer Acht gelassen werden, dass sowohl der Registereintragung als auch der staatlichen Genehmigung eine formelle und sachlichrechtliche Nachprüfung der Satzungsänderung vorangeht (vgl. Reichert a.a.O. Rdn. 458; Keidel/Winkler a.a.O. § 127 Rdn.1ff. m.w.N.), die bei Zulassung €faktischer€ Satzungsänderungen unterlaufen würde.

Soweit eine Satzungsdurchbrechung durch ein Vereinsorgan begangen wird, das für förmliche Satzungsänderungen nicht zuständig ist, kann seinem satzungswidrigen Verhalten im Hinblick auf die darin liegende Kompetenzüberschreitung ohnehin keine Wirksamkeit zukommen (vgl. BayObLG Rpfleger 2001, 242; Reichert a.a.O. Rdn.468; s.a. OLG Hamburg ZIP 1980, 1000). Vorliegend konnte demnach Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Vorstands, hinsichtlich der Aufnahme neuer Mitglieder nach der Satzung von 1951 zu verfahren, keine Wirkung zukommen.

(2) Eine faktische Organschaft besteht, wenn ein Organmitglied sein Amt ausübt, der Bestellungsakt aber unwirksam ist. In solchem Fall entstehen zwischen ihm und dem Verein gleichwohl Rechtsbeziehungen, die für deren Dauer nach den Grundsätzen zum faktischen Arbeitsverhältnis so zu behandeln sind, als sei ein wirksames Auftrags- bzw. Dienstverhältnis zustande gekommen (vgl. BGH NJW 1991, 1727; 2000, 2983; Reichert a.a.O. Rdn.1288).

Im Außenverhältnis kann beim Handeln eines faktischen Organs ebenso wie bei einer Überschreitung der Vertretungsbefugnis eines Organs eine Haftung des Vereins nach den Grundsätzen zur Rechtsscheinhaftung in Betracht kommen (vgl. Reichert a.a.O. Rdn.1292, 1446ff.). Bei bestehender Gesamtvertretung oder Mehrheitsvertretung des Vorstands € wie hier € müssen dabei alle zur Vertretung des Vereins erforderlichen Vorstandsmitglieder das Auftreten des nicht (so) Vertretungsbefugten geduldet haben (vgl. BGH NJW 1988, 1199/1200; Reichert a.a.O. Rdn.1458).

Vorliegend konnten Erklärungen der damaligen Vereinsleiter über die Annahme der Aufnahmeanträge neuer Mitglieder nach den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht schon deshalb keine Wirksamkeit erlangen, weil nach dem weiterhin maßgebenden Revidierten Statut Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl, auf deren Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis abzustellen wäre, nicht vorhanden waren. Es kann daher offen bleiben, ob das Vertrauen der nach der Satzung von 1951 beigetretenen Mitglieder in die Wirksamkeit der nicht genehmigten Satzung schutzwürdig war. Nach Auffassung des Senats ist dies zu verneinen, da der € vermeidbare € Rechtsirrtum im Rechtsverkehr keinen Vertrauensschutz begründet.

(3) Die Grundsätze über den fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft führen ebenfalls nicht zur Wirksamkeit des Beitritts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten die Grundsätze zur fehlerhaften Gesellschaft auch für den fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft. Der fehlerhaft vollzogene Beitritt zu einer Gesellschaft ist danach regelmäßig nicht von Anfang an unwirksam, sondern wegen des Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrundes nur mit Wirkung für die Zukunft vernichtbar. Bis zur Geltendmachung ist der vollzogene Beitritt grundsätzlich voll wirksam. Voraussetzung für die Geltung dieser Grundsätze ist jedoch ein € wenn auch fehlerhaftes - rechtsgeschäftliches Handeln aller Gesellschafter. Daran fehlt es, wenn der Mangel darauf beruht, dass ein Teil der Gesellschafter nicht mitgewirkt hat oder ein Mitgesellschafter die von ihnen erteilte Vollmacht zum Abschluss von Beitrittsverträgen überschritten hat. Die Grundsätze kommen auch nicht zum Zuge, wenn der rechtlichen Anerkennung des fehlerhaften Beitritts gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder bestimmter schutzwürdiger Personen entgegenstehen (vgl. zu Vorstehendem BGH NJW 1988, 1321; 1992, 1501; 2000, 3558; 2003, 1252).

Vorstehende Grundsätze sind nach herrschender Meinung auf den fehlerhaften Beitritt zum Verein entsprechend anzuwenden (vgl. Reichert a.a.O. Rdn.638f.; Sauter/Schweyer/Waldner a.a.O. Rdn.75; Soergel/Hadding a.a.O. § 38 Rdn.10; Walter NJW 1075, 1033). Auch danach kann der Beitritt von Mitgliedern auf der Grundlage der Satzung von 1951 nicht als wirksam angesehen werden. Denn es fehlt schon an der wesentlichen Voraussetzung, dass ein rechtsgeschäftliches Handeln €aller Gesellschafter€ vorliegen muss. Dies bedeutet in Übertragung auf den Verein, bei dem der Beitritt nicht durch Vertrag mit den Gesellschaftern, sondern mit dem durch seinen Vorstand vertretenen Verein zustande kommt, dass der Verein bei der Annahme der Aufnahmeanträge durch seine Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl vertreten sein muss. Dies war € wie dargelegt € nicht der Fall, weil eine vertretungsberechtigte Zahl von Vorstandsmitgliedern nach dem weiterhin maßgebenden Revidierten Statut nicht vorhanden war.

5. Nach alledem sind die im Zeitpunkt des Todes von E K am 25. Januar 1976 nur noch vorhandenen Personen, G U, C und W und möglicherweise auch schon J D, die unstreitig dem Verein erst nach dem 26. Januar 1951 beigetreten sind, nicht wirksam Mitglieder des Vereins geworden.

IV. Ausübung des Ermessens zur Amtslöschung

Das vollständige Fehlen von Mitgliedern führte € wie dargelegt € zum Erlöschen des Vereins. Die am 9. Juni 1986 vorgenommene Eintragung des Vereins in das Vereinsregister nach Maßgabe des Art. 5 § 2 des Berliner AGBGB in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 30. Oktober 1984 führte nicht zur Heilung dieses Mangels und konnte den ursprünglichen Verein auch nicht erneut zum Entstehen bringen (vgl. zur GmbH: Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 2 Rdn.97; Scholz/Emmerich, GmbHG, 9.Aufl., § 2 Rdn.68a; Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4.Aufl., § 2 Rdn.71). Sie ist vielmehr ihrerseits fehlerhaft, da die gesetzliche Voraussetzung, dass der einzutragende Verein mindestens drei Mitglieder hatte, nicht erfüllt war. Die Unrichtigkeit der Eintragung steht damit fest.

Der Senat übt das ihm gemäß § 142 FGG eingeräumte Ermessen dahin aus, dass der ohne das Vorhandensein von Mitgliedern eingetragene Verein von Amts wegen zu löschen ist.

Eine Löschung ist grundsätzlich geboten, wenn sie im öffentlichen Interesse an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Registers oder im schützenswerten Interesse eines Beteiligten liegt. Davon ist auszugehen, wenn der Fortbestand der Eintragung Schädigungen Berechtigter zur Folge haben würde oder dem öffentlichen Interesse widerspricht (vgl. zu Vorstehendem Senat OLGZ 1967, 97/101; BayObLGZ 1979, 351/356f.; 1989, 187/190f.; FGPrax 2002, 82; OLG Zweibrücken ZIP 1989, 241/242; Keidel/Winkler a.a.O. § 142 Rdn.17, 19; Reichert a.a.O. Rdn. 2376; Sauter/Schweyer/Waldner a.a.O. Rdn.449). Dies gilt auch für die Amtslöschung eines eingetragenen Vereins (vgl. Senat NJW-RR 1993, 187/188; OLG Celle NJW-RR 1996, 1502; Reichert a.a.O. Rdn. 2103; Keidel/Winkler a.a.O. § 159 Rdn.25; krit. zur Ermessensfrage K. Schmidt, Verbandszweck und Rechtsfähigkeit im Vereinsrecht, S. 241ff.).

Die Löschung des infolge Wegfalls aller Mitglieder erloschenen Vereins liegt vorliegend im öffentlichen Interesse, weil der Verein ohne Mitglieder nicht mehr reaktiviert werden und jedenfalls seinem Zweck nicht mehr nachgehen kann. Der Vereinszweck bestand nach § 1 des Revidierten Statuts in der Gründung von Asylen für obdachlose Personen und nach Möglichkeit dem Nachweis von Gelegenheit zur Arbeit. Dieser Zweck wurde in der Satzung vom 26. Januar 1951 - unwirksam - dahingehend erweitert, dass der Verein nunmehr auch bezweckte, €andere gemeinnützige und mildtätige Einrichtungen zu fördern€. Wie der Beteiligte zu 2. im Schriftsatz vom 29. Februar 1996 zum Nachlassverfahren € 60 VI 125/95 AG Wedding € (BA Bd.I Bl.213) ausgeführt hat, wollte sich der Verein bei Anmeldung der neuen Satzung €neu konstituieren€. Aus der Darlegung der Aktivitäten des Vereins im Schriftsatz vom 19. September 1996 (BA Bd.II Bl.337ff.) geht hervor, dass der ursprüngliche Vereinszweck nach dem Kriege und insbesondere nach Beendigung der Wohnungsnot vollständig an Bedeutung verloren hat; die (vermeintlichen) Mitglieder des Vereins sind lediglich € wie es heißt € €bis heute€aktiv im Bereich der Unterstützung Bedürftiger im In- und Ausland€. Dass das vorhandene Vereinsvermögen, das im Wesentlichen aus dem Grundstück W 55 besteht, weiterhin dem ursprünglichen Vereinszweck gewidmet ist, kann ausgeschlossen werden, nachdem der Versuch des Vereins, Anfang der 80er Jahre, €das ruinöse Grundstück€ mit der Unterstützung Dritter auszubauen oder gegen ein zur Errichtung von Asylanten- und Aussiedlerwohnungen geeignetes Grundstück einzutauschen, fehlgeschlagen ist.

Nach alledem kann ein bei der Ermessensausübung etwa zu berücksichtigendes schützenswertes Interesse der im Verein € auf welcher rechtlichen Grundlage auch immer € tätigen Mitglieder an einer Aufrechterhaltung der fehlerhaften Eintragung auch nicht darin gesehen werden, dass sie nach wie vor bereit und in der Lage seien, den ursprünglichen Vereinszweck zu erfüllen (zur streitigen Frage, ob eine Reaktivierung des durch Fortfall sämtlicher Mitglieder aufgelösten Vereins unter solchen Voraussetzungen möglich ist, vgl. K.Schmidt, JZ 1987, 394/399; Böttcher, Rpfleger 1988, 169/174).

V. Nebenentscheidungen:

Für eine Kostenerstattungsanordnung nach der an sich zwingenden Vorschrift des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG besteht kein Anlass, weil nicht ersichtlich ist, dass dem Beteiligten zu 1. erstattungsfähige Kosten entstanden sind.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 131 Abs.2, 30 KostO in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (§ 161 KostO).






KG:
Beschluss v. 26.02.2004
Az: 1 W 549/01


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