Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 1. Juni 2005
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 75/05

(OLG Hamm: Beschluss v. 01.06.2005, Az.: 1 Vollz (Ws) 75/05)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes aufgehoben.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ablehnungsbescheid des Leiters der Justizvollzugsanstalt Aachen vom 30. September 2004 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene.

Gründe

I.

Der Antragsteller verbüßt derzeit in der Justizvollzugsanstalt B wegen erpresserischen Menschenraubes eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren; Strafende ist auf den 12. April 2005 notiert. Im Anschluss sind die Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe sowie die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorgesehen.

Am 22. September 2004 beantragte der Antragsteller die Einsichtnahme in seine Gefangenen-Personalakte mit der Begründung, er benötige Informationen über seine Einstufung als "besonders gefährlicher Gefangener", die er für rechtswidrig erachte. Dieser Antrag wurde seitens des Leiters der Justizvollzugsanstalt mit Bescheid vom 30. September 2004 mit der Begründung abgelehnt, eine Auskunft über die Umstände, die zur Einstufung des Antragstellers als "besonders gefährlicher Gefangener" geführt hätten, werde als ausreichend angesehen.

Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Antragstellers vom 4. Oktober 2004 hat der Präsident des Landesjustizvollzugsamtes mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2004 abschlägig beschieden mit der Begründung, dem Antragsteller seien die Gründe, die zu seiner Einstufung als besonders gefährlicher Gefangener geführt hätten, bekannt. Er habe u.a. einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die aufgrund dieser Einstufung angeordneten Sicherungsmaßnahmen bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen gestellt. Aus dem in diesem Zusammenhang ergangenen Beschluss des Landgerichts Essen vom 24. Oktober 2004 ergäben sich alle Umstände, die zu seiner Einstufung als besonders gefährlicher Gefangener geführt hätten.

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2004 hat der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung angetragen. Er macht geltend, die Folgen der Einstufung als besonders gefährlicher Gefangener wirkten fort. Diese seien so vielfältig und weit verzweigt in die Gefangenen-Personalakte eingegangen, dass sie durch eine mündliche Auskunft nicht ausreichend dargestellt werden könnten. Er sei für die Vorbereitung eines diesbezüglichen Amtshaftungsprozesses auf die Einsichtnahme in die Gefangenen-Personalakte angewiesen.

Mit Beschluss vom 5. April 2005 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen den Bescheid des Leiters der Justizvollzugsanstalt Aachen sowie den Widerspruchsbescheid aufgehoben und diesen verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, der Antragsteller habe nach Maßgabe des § 185 StVollzG ein Recht auf Einsichtnahme in die Gefangenen-Personalakte. Zum einen habe er dargetan, auf die Unterlagen zur Durchsetzung eines bestimmten Anspruchs bzw. zur Vorbereitung eines bestimmten gerichtlichen Verfahrens angewiesen zu sein. Zum anderen lägen der Einstufung als besonders gefährlicher Gefangener auch nach der Darstellung des Leiters der Justizvollzugsanstalt komplexe Vorgänge zugrunde, so dass ein Informationsbedürfnis des Antragstellers, das durch eine bloße mündliche Auskunft nicht zu befriedigen sei, jedenfalls nicht von vornherein von der Hand zu weisen sei. Demgegenüber sei die Darstellung des Leiters der Justizvollzugsanstalt, die Gefangenen-Personalakte enthalte keine dem Antragsteller nicht bekannten Fakten, gerade auch Gegenstand der Einsichtnahme in die Gefangenen-Personalakte. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller den Beschluss des Landgerichts Essen erwirkt habe. Das mit dem Akteneinsichtsgesuch des Antragstellers verfolgte Informationsinteresse könnte dieser Beschluss nur befriedigen, wenn er sich im Einzelnen zu den Gründen verhielte, die zur Einstufung des Antragstellers als besonders gefährlicher Gefangener geführt hätten. Dies sei indessen nicht der Fall. Die Strafvollstreckungskammer ist sodann davon ausgegangen, dass die Sache noch nicht spruchreif sei, § 115 Abs. 4 StVollzG, wobei sich die fehlende Spruchreife zum einen auf den Zeitraum, für den der Antragsteller Akteneinsicht begehre, zum anderen auf die Form der Akteneinsicht beziehe.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt B, mit der mit näherer Begründung die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Präsident des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen hat sich der Rechtsbeschwerde angeschlossen.

II.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, da die Strafvollstreckungskammer im vorliegenden Fall von den Vorgaben des Senats in dem Verfahren 1 Vollz (Ws) 25/02 (= NStZ 2002, 615) abgewichen ist, so dass zu besorgen ist, dass sich dies in künftigen Fällen wiederholt.

Die Rechtsbeschwerde hat auch Erfolg.

Der angefochtene Beschluss leidet bereits insoweit an einem durchgreifenden Mangel, als die Entscheidungsgründe nicht in der gebotenen Weise erkennen lassen, welchen Sachverhalt das Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung unter Hinweis auf die Besonderheiten des revisionsrechtlich ausgestalteten Rechtsbeschwerdeverfahrens in Strafvollzugssachen ausgeführt, dass die Strafvollstreckungskammer den für erwiesen erachteten Sachverhalt, der ihrer rechtlichen Würdigung zugrunde liegt, in den Gründen des Beschlusses wenigstens in gedrängter Form unter Verzicht auf eine Bezugnahme darzulegen hat, damit eine rechtliche Überprüfung anhand der tatrichterlichen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer ermöglicht wird (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 4. Juni 1998 - 1 Vollz (Ws 25 u. 116/98 -, vom 8. Februar 2001 - 1 Vollz (Ws) 37/01 -). Die Strafvollstreckungskammer hat deshalb das Begehren des Gefangenen, den Sachverhalt und die entscheidungserheblichen Tatsachen so vollständig wiederzugeben, dass anhand dieser Feststellungen eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht möglich ist.

Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Beschluss nicht. Die Strafvollstreckungskammer hat ausgeführt, das Informationsinteresse des Antragstellers werde durch den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen nicht befriedigt, ohne im Einzelnen den Inhalt der Beschlussgründe wiederzugeben. Demnach ist eine rechtliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses nicht möglich.

Einer Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen bedurfte es indes nicht, da die Strafvollstreckungskammer zu Unrecht ein Recht des Antragstellers auf Einsicht in die Personalakte bejaht hat. Da Spruchreife eingetreten ist, konnte der Senat zugleich den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet verwerfen.

Das Akteneinsichtsrecht eines Gefangenen richtet sich nach § 185 S. 1 StVollzG. Danach hat er nach Maßgabe des § 19 BDSG Anspruch auf Auskunft und, soweit eine solche für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreicht und er hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist, auf Akteneinsicht. Dem Wortlaut dieser Vorschrift ist eindeutig zu entnehmen, dass das Akteneinsichtsrecht nicht unbeschränkt und ohne Angabe von Gründen gewährt werden soll. Vielmehr erfordert die Wahrnehmung eines solchen Rechtes die Darlegung, dass eine Auskunft für die Wahrung der rechtlichen Interessen des Betroffenen nicht ausreicht und er hierzu auf die Akteneinsicht angewiesen ist (Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl., § 185 Rdnr. 3; OLG Hamm, NStZ 2002, 615; Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2003 - 1 Vollz (Ws) 200/03 -; OLG Dresden, ZfStrVo 2000, 124; OLG Koblenz, ZfStrVo 2003, 301; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 64). Soweit demgegenüber vertreten wird, für die Geltendmachung des Akteneinsichtsrechts sei eine nähere Darlegung, dass der Antragsteller darauf angewiesen sei, um seine rechtlichen Interessen wahrzunehmen, nicht erforderlich, vielmehr genüge demzufolge "der Hinweis, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wahrnehmen zu wollen" (so Weichert in ZfStrVo 2000, 88; HK-Weichert, 4. Aufl., § 185 Rdnr. 9), kann dem nicht gefolgt werden. Eine solche Auslegung steht bereits im Widerspruch zum ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes. Sie lässt sich entgegen der Ansicht von Weichert auch nicht aus der "Dogmatik des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs" herleiten. Dadurch, dass der Auskunftsanspruch durch Akteneinsicht gewährt werden kann und es für die Behörde in einigen Fällen praktikabler ist, die Auskunft gleich durch Akteneinsicht zu gewähren (so Weichert a.a.O.), ergibt sich nicht, dass die Behörde die Akteneinsicht ohne die Darlegung der vom Gesetz geforderten berechtigten Interessen gewähren muss (OLG Hamm, a.a.O.).

Dass es der Darlegung eines rechtlichen Interesses bedarf, folgt auch aus dem Hinweis auf § 19 BDSG. Denn gemäß § 185 StVollzG wird dem Betroffenen selbst ein Anspruch auf Auskunft nur nach Maßgabe des § 19 BDSG gewährt. Nach dieser Vorschrift muss er in seinem Antrag die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen, § 19 Abs. 1 S. 2 BDSG. Sind diese Angaben in Akten (hier in Personalakten) enthalten, besteht der Anspruch auf Auskunft nur dann, wenn der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von dem Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht, § 19 Abs. 1 S. 3 BDSG. Eine solche Abwägung ist jedoch nur dann möglich, wenn der Betroffene ein Informationsinteresse geltend macht. Dieses kann auch nicht unmittelbar aus seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung hergeleitet werden. Denn § 19 BDSG dient gerade der Durchsetzung dieses Rechts des Bürgers. Macht die Norm dieses jedoch von einem besonderen Informationsinteresse abhängig, muss dies schon über den allgemeinen Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung hinausgehen (OLG Hamm, a.a.O.).

Angesichts der Tatsache, dass das Akteneinsichtsrecht also nicht unbeschränkt und ohne Angabe von Gründen gewährt werden soll, muss der Gefangene darlegen, weshalb die ihm bereits erteilte Auskunft für die Wahrung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreicht und warum er hierzu auf Akteneinsicht angewiesen ist. Vorliegend hat der Antragsteller bereits nicht zureichend geltend gemacht, aufgrund welcher Umstände eine Auskunftserteilung nicht ausreichend ist und er der Akteneinsicht bedarf. Die erfolgte Darlegung, die Einstufung als "besonders gefährlicher Gefangener" sei vielfältig und weit verzweigt in seine Gefangenen-Personalakte eingegangen, so dass sein Auskunftsinteresse durch mündliche Auskunft befriedigt werden könne, genügt hierfür nicht. Vielmehr hätten Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden müssen, dass seitens der Anstalt eine Auskunft unrichtig oder unvollständig erteilt worden ist (vgl. OLG Dresden, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.). Solche sind nicht ersichtlich. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt B weist zu Recht darauf hin, dass das Akteneinsichtsrecht nicht der Überprüfung einer erteilten Auskunft dient. Der Antragsteller, der, wie sich aus seiner Antragsschrift ergibt, zahlreiche Einzelheiten der Gründe für seine Einstufung als besonders gefährlicher Gefangener kennt, hätte im Einzelnen vortragen müssen, inwieweit die ihm erteilte Auskunft unvollständig ist und welche weiteren Informationen er aus der Gefangenen-Personalakte benötigt. Das Akteneinsichtsbegehren darf nicht derart allgemein gehalten sein, dass es faktisch auf die komplette Akteneinsicht hinausläuft (LG Hamburg, ZfStrVo 2002, 185). Vorliegend behauptet der Antragsteller lediglich "ins Blaue hinein", die ihm erteilte Auskunft sei unvollständig. Dies genügt für die Begründung eines Akteneinsichtsrechts nicht.

Nach alledem war der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen.

Mit dieser Entscheidung ist der Antrag gem. § 116 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 114 Abs. 2 StVollzG erledigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 StVollzG.






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