Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. September 2002
Aktenzeichen: 24 W (pat) 148/02

(BPatG: Beschluss v. 24.09.2002, Az.: 24 W (pat) 148/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 24. September 2002 über den Fall mit dem Aktenzeichen 24 W (pat) 148/02 entschieden. In dem Fall ging es um den Widerspruch gegen die teilweise Löschung einer Marke.

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hatte am 9. April 2002 die teilweise Löschung der Marke 398 41 464 angeordnet, weil es einen Widerspruch aus der Marke 2 084 454 gab. Gegen diesen Beschluss legten sowohl die Inhaberin der angegriffenen Marke als auch die Widersprechende fristgerecht Beschwerde ein.

Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens beantragte die Markeninhaberin eine Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses durch Teillöschung. Daraufhin zog die Widersprechende den Widerspruch aus der oben genannten Marke zurück. Dadurch erledigte sich das Verfahren im Hinblick auf ihre Beschwerde.

Gemäß § 82 Absatz 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Absatz 3 Satz 1 und 3 ZPO wurde aufgrund der Beschwerde der Markeninhaberin festgestellt, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist. Dieser Ausspruch dient der Rechtssicherheit und erfolgt von Amts wegen unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes. Es besteht kein Anlass, die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Diese Zusammenfassung soll dem Mandanten einen einfachen Überblick über die Entscheidung des Bundespatentgerichts geben und ist verständlich formuliert. Die Informationen sind in mehreren Absätzen strukturiert.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 24.09.2002, Az: 24 W (pat) 148/02


Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. April 2002 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 398 41 464 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 084 454 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 9. April 2002 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 398 41 464 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 084 454 angeordnet. Hiergegen haben die Markeninhaberin sowie die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Markeninhaberin die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Das Verfahren hinsichtlich ihrer Beschwerde hat sich dadurch erledigt.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist aufgrund der Beschwerde der Markeninhaberin auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Ströbele Guth Kirschneck Bb






BPatG:
Beschluss v. 24.09.2002
Az: 24 W (pat) 148/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/485cb47767ce/BPatG_Beschluss_vom_24-September-2002_Az_24-W-pat-148-02




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