Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Mai 2005
Aktenzeichen: 32 W (pat) 247/03

(BPatG: Beschluss v. 11.05.2005, Az.: 32 W (pat) 247/03)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 11. Juni 2003 aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Verkehrsdurchsetzung an das Deutschen Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Gründe

I Die zur Eintragung als Marke angemeldete Wortfolgewebmasters akademiehat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 11. Juni 2003 für folgende Dienstleistungen als freihaltungsbedürftig zurückgewiesen:

Erziehung und Ausbildung; Telekommunikation; computergestützte Übertragung von Nachrichten und Bildern, E-Mail-Datendienste, Bereitstellung eines elektronischen Marktplatzes auf Computernetzwerken, Einstellung von Daten in digitale Netze, Bereitstellung eines Zugangs zu Texten, Grafiken, Dokumenten Datenbanken und Computerprogrammen, Betrieb von Chatlines und Foren, Betrieb von Datenbanken zwecks Darstellung von Internetzeitungen.

Zu der geltend gemachten Durchsetzung hat die Markenstelle ausgeführt, die Unterlagen zeigten "webmasters akademie" immer nur mit verschiedenen graphischen Elementen und für Seminarangebote. Die vorgelegten Bescheinigungen stammten aus Fachkreisen; die beanspruchten Dienstleistungen richteten sich aber an allgemeine Verbraucherkreise. Damit erscheine ein demoskopisches Gutachten nicht sinnvoll.

Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, die Marke sei mehrdeutig und ungebräuchlich, von daher auch unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig. Außerdem sei die Marke durchgesetzt. Sie beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Eintragung der Marke zu veranlassen.

II 1) Die Beschwerde ist zulässig.

Sie hat in der Sache aber nur insoweit Erfolg, als die Anmelderin eine Verkehrsdurchsetzung der angemeldeten Marke geltend macht und ihr Gelegenheit zu geben ist, dies zu belegen.

2) Die Bezeichnung "webmasters akademie" ist - ohne Durchsetzung - nicht schutzfähig.

a) Sie entbehrt nach Auffassung des Senats jeglicher Unterscheidungskraft. Bei dieser handelt es sich um die einer Marke innewohnende konkrete Eignung als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen (st. Rspr., vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE).

Die angemeldete Wortkombination entbehrt jeglicher Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, weil sie Bildungsangebote ausschließlich nach Art sowie Tätigkeit beschreibt und damit nicht die Funktion eines sich durch individuelle Merkmale von den Dienstleistungen anderer Anbieter unterscheidenden betrieblichen Herkunftshinweises erfüllt. Die angemeldete Bezeichnung besteht, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, aus einer Kombination glatt beschreibender Angaben, die darauf hinweisen, dass sich die entsprechend gekennzeichneten Dienstleistungen einer Bildungsstätte an Webmaster wenden bzw. an Menschen, die Webmaster werden wollen, also Webseiten konzipieren, programmieren und warten wollen. Solche Schulungsangebote sowie dazu dienende Unterlagen können auch per Telekommunikation, im Internet etc. zur Verfügung gestellt werden.

Für die Beschreibung der von Bildungseinrichtungen erbrachten Dienstleistungen sind Kombinationen des Gattungsbegriffs "akademie" - auch in Kleinschreibung - mit der Angabe der Zielgruppe oder des Ausbildungszieles (Titel) üblich und typisch.

b) An der Bezeichnung "webmasters akademie" besteht zudem ein Freihaltungsbedürfnis. Die Verwendung der Angaben "webmasters" und "akademie" in der konkret beanspruchten Reihenfolge mit der Genitivform bei "webmasters" mag in Verbindung mit den hier in Frage stehenden Dienstleistungen derzeit nicht nachweisbar sein. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG genügt es jedoch, wenn eine Bezeichnung - ungeachtet ihres gegenwärtigen tatsächlichen Gebrauchs - zur Beschreibung dienen kann. Hiervon ist auszugehen, weil "webmasters akademie" sprachüblich gebildet ist und in seiner Gesamtheit die oben erläuterte, im Vordergrund stehende ohne weiteres Nachdenken verständliche beschreibende Aussage bildet (vgl. BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH).

Das Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Bezeichnung beschränkt sich dabei nicht auf die von einer Akademie typischerweise erbrachte Dienstleistung "Erziehung und Ausbildung", sondern erstreckt sich auch auf die weiter beanspruchten Dienstleistungen Telekommunikation; computergestützte Übertragung von Nachrichten und Bildern, E-Mail-Datendienste, Bereitstellung eines elektronischen Marktplatzes auf Computernetzwerken, Einstellung von Daten in digitale Netze, Bereitstellung eines Zugangs zu Texten, Grafiken, Dokumenten, Datenbanken und Computerprogrammen, Betrieb von Chatlines und Foren, Betrieb von Datenbanken zwecks Darstellung von Internetzeitungen". Akademien befassen sich nämlich nicht nur mit Forschung und Lehre, sondern stellen Informationen, neue Forschungserkenntnisse, Untersuchungsergebnisse etc. in diversen Medien vor bzw. zur Verfügung. Ferner bieten sie den Studierenden die Ausbildung begleitende Informationen und Austauschmöglichkeiten (Chatlines).

3) Damit ist die von der Anmelderin geltend gemachte Durchsetzung zu prüfen (§ 8 Abs. 3 MarkenG). Die Unterlagen belegen Verkehrsgeltung derzeit nicht. Sie lassen jedoch nicht den sicheren Schluss zu, der Anmelderin werde dies auch mittels Verkehrsbefragung nicht gelingen. Sie hat glaubhaft dargelegt, dass sie die angemeldete Bezeichnung nicht nur firmenmäßig, sondern auch als Marke benutzt - allerdings nicht immer in Alleinstellung (vgl. STRÖBELE/HACKER, MarkenG, 7. Aufl., § 8 RdNrn. 519 f).

Der Senat teilt deshalb die Zweifel der Markenstelle, ob im Hinblick auf die Verwendungsformen der angemeldeten Bezeichnung Ermittlungen über eine Verkehrsdurchsetzung Erfolg versprechen, aber es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, den angebotenen Nachweis zu erbringen (vgl. hierzu STRÖBELE/HACKER, aaO. RdNr. 521).

Auf die Beschwerde ist deshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Anmelderin die Möglichkeit zu eröffnen, die behauptete Verkehrsdurchsetzung im Verfahren vor der Markenstelle nachzuweisen (§ 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG).

Viereck Kruppa Dr. Albrecht Hu






BPatG:
Beschluss v. 11.05.2005
Az: 32 W (pat) 247/03


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