Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 21. August 2008
Aktenzeichen: X ZA 2/08

(BGH: Beschluss v. 21.08.2008, Az.: X ZA 2/08)

Tenor

Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss des 14. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 20. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

Das als Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Begründung eines Verfahrenskostenhilfegesuchs zu verstehende "Ansuchen um Beiordnung eines Pflichtverteidigers auf Prozesskostenhilfe" ist zurückzuweisen. Ein - beim Bundesgerichtshof zugelassener - Rechtsanwalt (§ 138 Abs. 3 PatG) könnte dem Antragsteller nur beigeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe vorlägen. Das ist nicht der Fall.

Verfahrenskostenhilfe wird im Verfahren über die Rechtsbeschwerde auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung bewilligt. Die Rechtsverfolgung muss dementsprechend hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig sein (§ 114 Satz 1 ZPO). Erfolgsaussichten können dem beabsichtigten Rechtsmittel jedoch nicht beigelegt werden.

Das Gesuch ist bereits nicht innerhalb der bis zum 30. Juni 2008 laufenden Beschwerdefrist beim Bundesgerichtshof eingegangen, sondern erst am 1. Juli 2008. Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsmittels wird indes nur gewährt, wenn sie innerhalb der für die Einlegung des Rechtsmittels geltenden Frist beantragt worden ist.

Außerdem findet eine Anfechtung von Entscheidungen des Bundespatentgerichts nur statt, soweit das Patentgesetz sie zulässt (§ 99 Abs. 2 PatG). Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Beschwerdesenat sie in seinem Beschluss zugelassen hat (§ 100 Abs. 1 PatG). Im angefochtenen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde jedoch nicht zugelassen worden. In einem solchen Fall kann das Rechtsmittel, worauf das Bundespatentgericht den Antragsteller mit Schreiben vom 12. Juni 2008 hingewiesen hat, nur zugelassen werden, wenn schlüssig dargetan ist, dass einer der in § 100 Abs. 3 PatG genannten Fälle vorliegt. Das ist nicht der Fall. Verfahrenskostenhilfe könnte deshalb auch aus diesem Grund nicht gewährt werden.

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bedingt abwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert.

Melullis Meier-Beck Gröning Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 20.05.2008 - 14 W(pat) 30/07 -






BGH:
Beschluss v. 21.08.2008
Az: X ZA 2/08


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