1. Entscheidet das Normenkontrollgericht gemäß § 47 Abs 6 S 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß, so erhält der Rechtsanwalt weder eine volle noch eine halbe Verhandlungsgebühr.
Die gemäß §§ 165, 151 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 31. 10.1994 ist nicht begründet.
Dem Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller steht keine Verhandlungsgebühr zu. Die über § 114 Abs. 1 BRAGO sinngemäß geltende Vorschrift des § 35 BRAGO kommt vorliegend nicht zum Zuge. Danach erhält der Rechtsanwalt, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß § 128 Abs. 3, § 307 Abs. 2 oder § 331 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, die gleichen Gebühren wie in einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung. Wie die Regelung des § 47 Abs. 6 S. 1 VwGO, wonach das Oberverwaltungsgericht durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß entscheidet, zeigt ist das Normenkontrollverfahren kein Verfahren, in dem eine mündliche Verhandlung zwingend vorgeschrieben ist. Vielmehr liegt es im prozessualen Ermessen des Normenkontrollgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung anberaumt und dann durch Urteil entscheidet oder ob es seine Entscheidung durch Beschluß ohne vorausgehende mündliche Verhandlung trifft. Das Normenkontrollgericht ist - abweichend von § 101 Abs. 2 VwGO - nicht auf das Einverständnis der Beteiligten angewiesen, um ohne mündliche Verhandlung entscheiden zu können. Die übrigen Alternativen des § 35 BRAGO sind vorliegend schon im Ansatz nicht einschlägig.
Dem Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller steht auch keine halbe Verhandlungsgebühr zu. Als Rechtsgrundlage hierfür kommt insbesondere nicht § 114 Abs. 3 BRAGO in Betracht, wonach der Rechtsanwalt im Verfahren nach § 84 Abs. 1 S. 2 VwGO und im Verfahren nach § 130a S. 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 S. 3 VwGO eine halbe Verhandlungsgebühr erhält. Nach dem Wortlaut dieser Regelung steht dem Rechtsanwalt die halbe Verhandlungsgebühr "im Verfahren", also in der Anhörung der Beteiligten zu, die dem Gerichtsbescheid nach § 84 Abs. 1 VwGO bzw. der Zurückweisung der Berufung als einstimmig unbegründet durch Beschluß nach § 130a VwGO vorangeht. Eine solche Anhörung der Beteiligten sieht § 47 Abs. 6 S. 1 VwGO als verfahrensrechtliche Voraussetzung für eine Entscheidung durch Beschluß im Normenkontrollverfahren nicht vor. Diese Verfahrensweise steht allein im - insoweit von einer Mitwirkung der Beteiligten unabhängigen - prozessualen Ermessen des Normenkontrollgerichts (vgl. Kopp, VwGO, 9. Aufl., RdNr. 70 zu § 47 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Die bisweilen geübte Praxis des erkennenden Gerichtshofs, die Beteiligten gleichwohl auf die Absicht einer Entscheidung durch Beschluß - also ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - hinzuweisen, ändert nichts daran, daß dem keine gesetzliche Verpflichtung i.S. einer vorgeschriebenen Anhörung zugrundeliegt.
Eine Beweisgebühr nach §§ 114 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO durch "Auswertung der beigezogenen Verwaltungsakte" kann der Prozeßbevollmächtigte der Antragsteller ebenfalls nicht verlangen. Die Vorlage der im Zusammenhang mit dem angegriffenen Bebauungsplan entstandenen (Verfahrensakten) Akten durch die Antragsgegnerin nach § 99 Abs. 1 VwGO und deren "Verwertung, im Normenkontrollverfahren lösen nicht die Beweisgebühr aus. Der Senat hat die Bebauungsplanunterlagen nicht durch Beweisbeschluß oder sonst erkennbar zum Beweis beigezogen oder als Beweis verwertet; nur in einem solchen Fall erhält der Rechtsanwalt die Beweisgebühr gemäß § 34 Abs. 2 BRAGO.
Schließlich sind auch die geltend gemachten Kosten für 35 Photokopien nicht erstattungsfähig, da die Notwendigkeit ihrer Anfertigung (§ 162 Abs. 1 VwGO) auch mit der Erinnerung nicht dargetan ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 S. 1 GKG.
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