Landgericht Wuppertal:
Beschluss vom 10. Dezember 2002
Aktenzeichen: 11 O 121/00

(LG Wuppertal: Beschluss v. 10.12.2002, Az.: 11 O 121/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Wuppertal hat in einem Beschluss vom 10. Dezember 2002 entschieden, dass der gestellte Antrag abgelehnt wird. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners, werden vom Antragsteller getragen.

Der Antragsteller ist Mitgesellschafter einer GmbH und hat eine Klage auf Auskunft über die wirtschaftliche Situation der Beklagten eingereicht. Das Verfahren wurde ausgesetzt, da ein anderes Verfahren lief, in dem es um den Ausschluss des Antragstellers aus der GmbH ging. Nachdem feststand, dass der Ausschluss unwirksam war, wurde das Verfahren fortgesetzt.

Der Antragsteller beantragte per Fax, den Rechtsstreit in das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu verweisen und bestimmte Informationen über die Investitionen, Personalstruktur, Umsatzerlöse und Jahresabschlüsse der Beklagten zu erhalten. Das Insolvenzverfahren der GmbH wurde eröffnet und das streitige Gerichtsverfahren für unzulässig erklärt.

Der Antragsgegner bot dem Antragsteller an, Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu nehmen und schlug vor, dass dieser konkrete Fragen stellt, die möglicherweise schriftlich beantwortet werden können. Der Antragsteller meint, dass eine Erledigung dadurch nicht eingetreten sei, jedoch sei eine Beantwortung der Fragen nicht mehr notwendig aufgrund des Insolvenzverfahrens.

Das Gericht erklärt, dass der Antrag zwar zulässig ist, da der Antragsteller ihn konkretisiert hat, jedoch ist er unbegründet. Der Antragsteller hat bereits Einsicht in die Geschäftsunterlagen erhalten und ihm wurde erneute Einsichtnahme angeboten. Das Informationsrecht des Gesellschafters kann auch durch Einsicht erfüllt werden, solange den Informationsinteressen des Gesellschafters Genüge getan wird. Aufgrund des Insolvenzverfahrens gibt es eine Einschränkung des Informationsanspruchs. Da dem Antragsteller erneute Einsichtnahme angeboten wurde, ist eine weitere Aufarbeitung der Unterlagen nicht zumutbar für den Insolvenzverwalter. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 10. Dezember 2002 endet mit den Angaben zum Geschäftswert und den Unterschriften der Richter.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Wuppertal: Beschluss v. 10.12.2002, Az: 11 O 121/00


Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergericht-lichen Kosten des Antragsgegners trägt der Antragsteller.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Mitgesellschafter der Schuldnerin einer GmbH. Er hat am 28.04.2000 Klage gegen die Schuldnerin auf Erteilung von Auskunft über die derzeitige wirtschaftliche Situation der Beklagten erhoben. Am 12.12.2000 wurde das Verfahren im Hinblick auf das Verfahren 4 O 113/00 Landgericht Wuppertal, in dem es um den Ausschluß des Antragstellers aus der Schuldnerin ging, ausgesetzt. Nachdem rechtskräftig feststand, dass der Ausschluß des Antragstellers unwirksam war, wurde das Verfahren mit Schriftsatz vom 10.12.2001 fortgesetzt.

Mit Fax vom 04.02.2002 hatte der Antragsteller beantragt, den Rechtsstreit in das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu verweisen und sodann

festzustellen, dass die Geschäftsführerin der Antragsgegnerin Auskunft darüber zu geben hat,

- welche Investitionen die Antragsgegnerin plant;

- welche Personalstruktur die Antragsgegnerin derzeit hat und welche Maßnahmen sie hinsichtlich des Personalbestandes plant (Kündigung, Neuanstellungen etc.);

- welche Umsatzerlöse, Roherträge, neutralen Erträge und Gewinne die Antragsgegnerin seit dem 10. Mai 2000 erzielt hat;

- Stand der Erstellung der ausstehenden Jahresabschlüsse.

Durch Beschluß vom 30.04.2002 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Kammer hat mit Beschluß vom 20.09.2002 das streitige Gerichtsverfahren für unzulässig erklärt und das Verfahren in die freiwillige Gerichtsbarkeit verwiesen.

Mit Schreiben vom 30.08.2002 bot der Antragsgegner dem Antragsteller die Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen an und regte zur Vereinfachung an, dass der Antragsteller konkrete Fragen stelle, die möglicherweise schriftlich beantwortet werden könnten. Ferner erklärte er unter anderem, dass keine Investitionen geplant seien und kein Personal mehr vorhanden sei.

Der Antragsteller meint, eine Erledigung sei durch diese Mitteilungen nicht eingetreten. Im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens werde aber auf der Beantwortung der Fragen, welche Investitionen die Schuldnerin plane und welche Personalstruktur sie derzeit habe und welche Maßnahmen sie insoweit plane, nicht mehr bestanden.

II.

Der Antrag ist zulässig, nachdem der Antragsteller ihn mit Fax vom 04.02.2002 konkretisiert hat. Das Informationsrecht des Gesellschafters einer GmbH gemäß § 51 a GmbHG ist gemäß § 51 b Satz 1 GmbHG in Verbindung mit §§ 132 Absatz 3, 99 Absatz 1 AktG ausschließlich in dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend zu machen.

Aufgrund der Insolvenzeröffnung wird die GmbH nunmehr durch den Antragsgegner vertreten. Die Kammer folgt insoweit der vom OLG Hamm, BB 2002, 375 ff dargelegten Rechtsauffassung. Auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Soweit der Antrag noch verfolgt wird, ist er unbegründet. Der Antragsteller hat bereits Einsicht in Geschäftsunterlagen bekommen. Ferner ist ihm eine weitere Einsichtnahme angeboten worden. Damit hat der Antragsgegner die ihm obliegenden Pflichten erfüllt.

Das Recht des Gesellschafters auf Auskunft und Einsicht kann nicht als zwei unterschiedliche Rechte verstanden werden, sondern es handelt sich um zwei Ausprägungen eines einheitlichen Informationsrechtes (Scholz, GmbHG, 9. Auflage 2002, § 51 a Rdn. 10 mwN). Das bedeutet, das Recht auf Auskunft kann auch durch die Gewährung durch Einsicht befriedigt werden, wenn dadurch den Informationsinteressen des Gesellschafters Genüge getan wird.

Das ist vorliegend der Fall. Bei der Beurteilung des Umfanges des Informationsrechtes des Gesellschafters muss dem Funktionswandel seiner Gesellschafterstellung Rechnung getragen werden, die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintritt. Die Durchführung des Insolvenzverfahrens muss zu einer inhaltlichen Einschränkung des Informationsanspruchs des Gesellschafters führen, die sich in erster Linie in dem Bereich auswirkt, in dem das Informationsrecht der sachgerechten Ausübung des Gesellschafterstimmrechts dient (OLG Hamm a.a.O.).

Da der Antragsgegner dem Antragsteller die erneute Einsichtnahme angeboten hat, kommt es hier nicht mehr darauf an, ob der Antragsteller sein konkretes Informationsbedürfnis überhaupt hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat (vergleiche dazu OLG Hamm a.a.O.). Eine weitergehende Aufarbeitung der Unterlagen ist dem Insolvenzverwalter nicht zuzumuten. Er hat vielmehr die Aufgabe, das Insolvenzverfahren zügig und kostengünstig abzuwickeln.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 b GmbHG, 132 Absatz 5 Satz 7 AktG, 13 a FGG.

Geschäftswert: 5.000,00 Euro (§ 132 Absatz 5 Satz 6 AktG).

Wuppertal, den 10.12.2002

Landgericht, 1. Kammer für Handelssachen

Juffern Polei Leonhards

Vorsitzender Richter Handelsrichterin Handelsrichter

am Landgericht






LG Wuppertal:
Beschluss v. 10.12.2002
Az: 11 O 121/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/476189a3d86b/LG-Wuppertal_Beschluss_vom_10-Dezember-2002_Az_11-O-121-00




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