Oberlandesgericht Nürnberg:
Beschluss vom 2. August 2011
Aktenzeichen: 14 W 1371/11, 14 W 1372/11

(OLG Nürnberg: Beschluss v. 02.08.2011, Az.: 14 W 1371/11, 14 W 1372/11)

1. Nimmt ein Anleger eines als GmbH & Co. KG errichteten Medienfonds die Komplementär-GmbH als Fondsinitiatorin und Prospektherausgeberin sowie deren Geschäftsführer in seiner Eigenschaft als Gründungskommanditist gerichtlich auf Schadensersatz wegen Prospektfehlern in Anspruch, so können die obsiegenden Beklagten regelmäßig nur Kostenerstattung für einen gemeinsamen, nicht für jeweils einen eigenen Prozessbevollmächtigten verlangen (Anschluss an BGH, Beschlüsse v. 20.1.2004 - VI ZB 76/03, NJW-RR 2004, 536, und v. 3.2.2009 - VIII ZB 114/07, ZfS 2009, 283).

2. Bei der hälftigen Aufteilung der Kosten eines fiktiven gemeinsamen Prozessbevollmächtigten auf zwei Streitgenossen, von denen nur einer vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist dem Erstattungsbetrag des nicht vorsteuerabzugsberechtigten Streitgenossen die (hälftige) Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers werden die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8.6.2011 wie folgt geändert:

1. Die vom Kläger an die Beklagte zu 1 nach dem Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15.4.2011 zu erstattenden Kosten werden gemäß § 104 ZPO auf 674,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 15.4.2011 festgesetzt.

2. Die vom Kläger an den Beklagten zu 2 nach dem Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15.4.2011 zu erstattenden Kosten werden gemäß § 104 ZPO auf 802,06 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 15.4.2011 festgesetzt.

II. Die weitergehenden Anträge der Beklagten werden zurückgewiesen.

III. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten jeweils zur Hälfte zu tragen. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten selbst.

IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf €930,75 € (425,00 € hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses betreffend die Beklagte zu 1 und 505,75 € hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses betreffend den Beklagten zu 2) festgesetzt.

Gründe

A.

Der Kläger beteiligte sich als Kommanditist an einem Medien-Fonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Die Beklagte zu 1, eine GmbH, ist deren persönlich haftende Gesellschafterin, der Beklagte zu 2 ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 und zugleich Gründungskommanditist der KG. Mit der an das Landgericht Nürnberg-Fürth gerichteten Klage machte der Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten als Gesamtschuldner wegen behaupteter Fehler des Emissionsprospektes geltend, für die die Beklagte zu 1 als Initiatorin und Prospektherausgeberin sowie der Beklagte zu 2 als Gründungskommanditist verantwortlich sein sollen.

Nach Klagezustellung zeigte Rechtsanwalt A. S. mit Schriftsatz vom 5.1.2011 unter dem Briefkopf €Rae W. & S., € in Bad €€ an, dass er die Beklagte zu 1 vertrete. Mit Schriftsatz vom 6.1.2011 zeigte Rechtsanwalt J. W. unter dem Briefkopf €Anwaltskanzlei - RA J. W. - € in R.€ an, dass er den Beklagten zu 2 vertrete.

In der Folgezeit nahm der Kläger die Klage vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück. Daraufhin setzte das Landgericht am 17.3.2011 den Streitwert auf 30.880,84 € fest und beschloss am 15.4.2011, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe.

Mit Schriftsatz vom 30.3.2011 beantragte die (vorsteuerabzugsberechtigte) Beklagte zu 1, die ihr durch Beauftragung des Rechtsanwalts A. S. entstandenen Kosten erster Instanz (1,3 Verfahrensgebühr zzgl. Auslagenpauschale) gegenüber der Klägerseite auf 1.099,00 € festzusetzen. Mit Schriftsatz vom 30.3.2011 beantragte der (nicht vorsteuerabzugsberechtigte) Beklagte zu 2, die ihm durch Beauftragung des Rechtsanwalts J. W. entstandenen Kosten erster Instanz (1,3 Verfahrensgebühr zzgl. Auslagepauschale und Umsatzsteuer) gegenüber der Klägerseite auf 1.307,81 € festzusetzen.

Hiergegen wendete sich der Kläger mit der Begründung, seitens der Prozessbevollmächtigten der Beklagten liege ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten vor, da es sich bei der angegebenen Anschrift des Rechtsanwalts W. um dessen Privatadresse handele. Es scheine, als ob von Herrn Rechtsanwalt W. lediglich eine €Wohnzimmerkanzlei€ eröffnet worden sei, die einzig den Zweck habe, weitere Gebühren zu generieren. So sei es auch kein Wunder, dass die Vorträge der beiden Prozessbevollmächtigten der Beklagten (fast) völlig identisch seien. Die Beklagten könnten somit keine doppelten Anwaltsgebühren, sondern allenfalls die Erhöhungsgebühr geltend machen.

Der Beklagte zu 2 äußerte sich hierzu wie folgt: Sein Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt W., unterhalte seit dem Jahre 2002 durchgängig eine Einzelkanzlei, zunächst in W., seit August 2009 in R. Die angemieteten Kanzleiräume befänden sich unterhalb der im selben Anwesen angemieteten Wohnräume. Um räumlich noch andere Mandantenkreise anzusprechen, habe Rechtsanwalt W. im März 2010 gemeinsam mit Rechtsanwalt S. eine weitere Kanzlei in Bad € gegründet.

Zunächst habe Rechtsanwalt W. die beiden Beklagten in den gegen diese geführten Schadensersatzprozessen wegen angeblich fehlerhafter Emissionsprospekte gemeinsam vertreten. Dass dann der Beklagte zu 2 von Rechtsanwalt W. und die Beklagte zu 1 von Rechtsanwalt S. vertreten wurde, sei auf ausdrücklichen Wunsch der Mandanten erfolgt. Nachdem sich im August 2010 abgezeichnet habe, dass zu den bis dato anhängigen 60 Verfahren noch über 40 weitere Verfahren eingereicht worden seien, habe der Beklagte zu 2 gewünscht, dass Rechtsanwalt W. sich auf ihn persönlich konzentriere und insbesondere seine ganze Arbeitskraft darauf verwende, seine persönliche Haftung auszuschließen. Er habe darauf bestanden, getrennt von der Beklagten zu 1 betreut zu werden. Er werde persönlich mit Ansprüchen in Millionenhöhe konfrontiert, die das Ende seiner wirtschaftlichen Existenz bedeuten würden. Mit der Vertretung der Beklagten zu 1 sollte eine weitere Kanzlei und ein weiterer Rechtsanwalt, der sich seinerseits auf diese konzentrieren sollte, beauftragt werden. Da der Beklagte zu 2 Herrn Rechtsanwalt S. kenne und diesen schätze, habe er in seiner Funktion als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 diesen mit deren weiteren Vertretung beauftragt. Im Übrigen sollten die Kanzleien eng zusammenarbeiten und die Kräfte bündeln, indem man Schriftsätze und die Strategie gemeinsam entwickle. Motivation für diese Vorgehensweise sei lediglich der legitime und nicht angreifbare Wunsch der Mandanten nach einer bestmöglichen Vertretung eines jeden gewesen. Im Rahmen der Mandatsbetreuung hätten beide Kanzleien eng zusammengearbeitet, woraus sich erklären lasse, dass die gemeinsam entwickelten Schriftsätze sehr ähnlich bzw. fast identisch seien.

Die Beklagte zu 1 führt aus, die Tatsache, dass sie ab Mitte 2010 von Rechtsanwalt S. vertreten wurde, beruhe einzig und allein auf ihrem ausdrücklichen und legitimen Wunsch. Schließlich stehe es jedem Beklagten frei, einen eigenen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 8.6.2011 setzte das Landgericht Nürnberg-Fürth durch die Rechtspflegerin die nach dem Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15.4.2011 vom Kläger an die Beklagte zu 1 zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 1.099,00 € und die vom Kläger an den Beklagten zu 2 zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 1.307,81 € fest, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 15.4.2011. Zur Begründung führte es aus, dass jede Partei das Recht habe, einen eigenen Anwalt zu beauftragen. Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten liege nicht vor.

Mit Schriftsatz vom 30.6.2011, der per Telefax am selben Tag beim Landgericht Nürnberg-Fürth einging, legte der Kläger gegen beide Beschlüsse sofortige Beschwerde ein, mit dem Antrag, diese insoweit aufzuheben, als doppelte Anwaltsgebühren geltend gemacht werden. Den Beklagten stehe allenfalls eine Erhöhungsgebühr zu.

Mit Beschluss vom 6.7.2011 half das Landgericht Nürnberg-Fürth - Rechtspflegerin - der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht ab.

B.

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3, § 567 Abs. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8.6.2011, über die der Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 568 S. 1 ZPO), ist zulässig (§ 567 Abs. 2, § 569 Abs. 1 ZPO) und im eingelegten Umfang auch begründet. Den Beklagten steht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten erster Instanz für zwei Prozessbevollmächtigte zu.

I.

Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenden Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Hierbei ist zwischen dem Innenverhältnis der unterliegenden Partei zu dem für sie tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis zum Prozessgegner zu unterscheiden. Voraussetzung für die Erstattungsansprüche im geltend gemachten Umfang ist somit einerseits, dass die Beklagten im Innenverhältnis jeweils zur Zahlung der in Rechnung gestellten Anwaltskosten verpflichtet sind (was im Folgenden unterstellt werden soll), und andererseits, dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis (also hier die Einschaltung jeweils eines eigenen Anwalts) aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten mit Rücksicht auf ihre spezielle Situation zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH, Urt. v. 27.7.2010 - VI ZR 261/09, NJW 2010, 3035, Rn. 14 nach juris m.w.N.).

1. Grundsätzlich steht es allerdings jedem Streitgenossen frei, einen eigenen Rechtsanwalt zu beauftragen, mit der Folge, dass im Falle des Obsiegens die jedem Streitgenossen entstandenen Anwaltskosten erstattungsfähig sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.4.1990 - 1 BvR 169/83, BVerfGE 81, 387 = NJW 1990, 2124, Rn. 8 nach juris; BGH, Beschl. v. 3.2.2009 - VIII ZB 114/07, ZfS 2009, 283, Rn. 6 nach juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.4.1974 - 10 W 25/74, MDR 1974, 853; Beschl. v. 7.8.1980 - 10 W 29/80, JurBüro 1981, 762; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.12.2009 - I-24 W 61/09, JurBüro 2010, 431, Rn. 10 nach juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.10.2010 - I-10 W 13/10, Rn. 6 nach juris; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 4.4.1989 - 5 W 55/89, JurBüro 1989, 1417). Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (aaO. Rn. 8 nach juris) nur im Falle des Rechtsmissbrauchs.

Die in der Rechtsprechung der Instanzgerichte früher sowie in der Literatur teilweise noch heute umstrittene Frage, wann eine rechtsmissbräuchliche Beauftragung mehrerer Anwälte vorliegt, wurde mittlerweile vom Bundesgerichtshof geklärt. Danach sind von dem Grundsatz der Erstattungsfähigkeit der jedem Streitgenossen entstandenen Anwaltskosten je nach den Umständen des Einzelfalls dann Ausnahmen zu machen, wenn feststeht, dass ein eigener Prozessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozessführung nicht erforderlich sein wird. In einem solchen Fall ist es rechtsmissbräuchlich, ohne besonderen sachlichen Grund einen eigenen Anwalt einzuschalten, so dass die doppelt geltend gemachten Kosten nicht als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen und damit auch nicht erstattungsfähig sind (BGH, Beschlüsse v. 20.1.2004 - VI ZB 76/03, NJW-RR 2004, 536, Rn. 8 f. nach juris m.w.N., und v. 3.2.2009 - VIII ZB 114/07, ZfS 2009, 283, Rn. 6 nach juris). Dem folgt - soweit ersichtlich einhellig - die seither veröffentlichte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 17.1.2011 - 1 W 63/10, NJW-RR 2011, 935, Rn. 10 nach juris; OLG Brandenburg, Beschlüsse v. 16.4.2008 - 6 W 167/07, Rn. 10 nach juris, und v. 29.9.2010 - 6 W 82/10, Rn. 12 f. nach juris; OLG Dresden, Beschl. v. 9.3.2006 - 3 W 290/06, NJ 2006, 272, Rn. 15 nach juris; OLG Düsseldorf, Beschlüsse v. 21.2.2006 - I-10 W 135/05, Rn. 5 nach juris; v. 6.11.2006 - I-24 W 79/06, MDR 2007, 747, Rn. 6 nach juris; v. 21.12.2009 - I-24 W 61/09, JurBüro 2010, 431, Rn. 10 nach juris, und v. 26.10.2010 - I-10 W 13/10, Rn. 6 nach juris; OLG Koblenz, Beschl. v. 5.8.2010 - 14 W 420/10, MDR 2010, 1158, Rn. 3 nach juris; OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2005 - 17 W 224/05, MDR 2006, 896, Rn. 6 nach juris; OLG Naumburg, Beschl. v. 27.1.2005 - 12 W 120/04, Rpfleger 2005, 482, Rn. 9 nach juris; so auch schon früher OLG Bamberg, Beschl. v. 6.9.1985 - 5 W 73/85, VersR 1986, 395 f.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5.6.1997 - 10 W 78/97, MDR 1997, 981, Rn. 4 nach juris; OLG Hamm, Beschl. v. 4.4.1978 - 23 W 163/78, MDR 1978, 849; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.8.1999 - 3 W 82/99, OLGReport 1999, 418; OLG Koblenz, Beschl. v. 9.9.1994 - 14 W 493/93, MDR 1995, 263, Rn. 3 nach juris; OLG München, Beschl. v. 30.11.1994 - 11 W 2545/94, MDR 1995, 263, Rn. 5 nach juris; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 14.11.1988 - 5 W 227/88, JurBüro 1989, 393, 394; OLG Schleswig, Beschl. v. 10.2.1992 - 9 W 4-6/92, JurBüro 1992, 473; OLG Stuttgart, Beschlüsse v. 13.11.1979 - 8 W 123/79, 8 W 124/79, Die Justiz 1980, 20, und v. 31.3.1980 - 8 W 558-559/79, Rpfleger 1980, 194; so auch MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 100 Rn. 20; Musielak/Wolst, ZPO, 8. Aufl. § 91 Rn. 69; im Ergebnis auch Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91, Rn. 13 €Streitgenossen€, Anm. 2; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rn. 11; Göttlich/Mümmler/Xante, RVG, 3. Aufl., €Streitgenossen€, Anm. 6.1.; and. Ans. etwa Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl. § 91 Rn. 142). Teilweise wird die Abgrenzung, ob eine interessengerechte Prozessführung auch bei Mandatierung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten möglich und zumutbar war und ob ein sachlicher Grund vorliegt, nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs vorgenommen, sondern direkt auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, also auf die Frage der Notwendigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zurückgeführt (so das OLG Köln in ständiger Rspr., vgl. nur Beschlüsse v. 17.11.2005 - 17 W 224/05, MDR 2006, 896, Rn. 6 nach juris; v. 19.12.2006 - 17 W 255-261/06, Rn. 5 nach juris; v. 17.6.2008 - 17 W 130/08, Rn. 7 nach juris; v. 5.2.2009 - 17 W 28/09, OLGReport 2009, 779, Rn. 8 nach juris, und v. 2.6.2010 - 17 W 107-108/10, MDR 2010, 1428, Rn. 8 nach juris).

2. Die nunmehr vom Bundesgerichtshof (und vorher bereits durch einen Großteil der Oberlandesgerichte) statuierte Einschränkung der Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten von Streitgenossen, durch welche die früher teilweise abweichende Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.8.1980 - 10 W 29/80, JurBüro 1981, 762; OLG Hamm, Beschl. v. 23.12.1970 - 15 W 617/70, MDR 1971, 312; OLG München, Beschl. v. 22.4.1988 - 11 W 3472/87, JurBüro 1988, 1187, 1188) überholt ist, folgt aus dem zwischen den Parteien bestehenden Prozessrechtsverhältnis, aus dem jede Partei nach Treu und Glauben verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung möglichst niedrig zu halten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.1.1990 - 2 BvR 1085/89, NJW 3072, 3073; BGH, Beschlüsse v. 3.6.2003 - VIII ZB 19/03, NJW 2003, 2992, Rn. 7 nach juris, und v. 3.2.2009 - VIII ZB 114/07, ZfS 2009, 283, Rn. 6 nach juris; OLG Bamberg, Beschlüsse v. 6.9.1985 - 5 W 73/85, VersR 1986, 395; v. 17.1.2011 - 1 W 63/10, NJW-RR 2011, 935, Rn. 10 nach juris; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 14.11.1988 - 5 W 227/88, JurBüro 1989, 393, 394), und zwar so niedrig, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (BGH, Beschl. v. 2.5.2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257, Rn. 12 nach juris). Die hierauf beruhenden Vorgaben des Bundesgerichtshofs werden in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung teilweise dahin präzisiert, dass Streitgenossen unter Kostengesichtspunkten verpflichtet sein können, einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu bestellen, wenn ein interner Interessenwiderstreit zwischen den einzelnen Streitgenossen weder besteht noch zu besorgen ist und nach der rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung der Streitgenossenschaft kein sachliches Bedürfnis für die Zuziehung eines eigenen Anwalts erkennbar ist (so OLG Celle, Beschl. v. 8.1.1987 - 8 W 520/86, JurBüro 1987, 601; OLG Hamm, Beschl. v. 4.4.1978 - 23 W 163/78, MDR 1978, 849; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.8.1999 - 3 W 82/99, OLGReport 1999, 418, Rn. 7 nach juris; OLG Koblenz, Beschl. v. 5.8.2010 - 14 W 420/10, MDR 2010, 1158, Rn. 3 nach juris; OLG Köln, Beschlüsse v. 16.7.1992 - 17 W 13-14/91, FamRZ 1993, 587; v. 9.9.1998 - 17 W 286-288/98, JurBüro 1998, 418; und v. 5.2.2009 - 17 W 28/09, OLGReport 2009, 779, Rn. 8 nach juris; s.a. OLG München, Beschlüsse v. 30.11.1994 - 11 W 2545/94, MDR 1995, 263, Rn. 5 nach juris, und v. 6.6.1997 - 11 W 1605/97, MDR 1997, 830, Rn. 3 f. nach juris; OLG Stuttgart, Beschlüsse v. 13.11.1979 - 8 W 123/79, 8 W 124/79, Die Justiz 1980, 20, und v. 31.3.1980 - 8 W 558-559/79, Rpfleger 1980, 194; ähnlich OLG Brandenburg, Beschl. v. 29.9.2010 - 6 W 82/10, Rn. 12 f. nach juris). Zum Teil wird zusätzlich gefordert, dass den Streitgenossen die Bestellung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zugemutet werden kann (so OLG Köln, Beschlüsse v. 9.9.1998 - 17 W 286-288/98, JurBüro 1998, 418; v. 17.6.2008 - 17 W 130/08, Rn. 7 nach juris, und v. 2.6.2010 - 17 W 107-108/10, MDR 2010, 1428, Rn. 8 nach juris).

3. Eine auf einer spezialgesetzlichen Regelung beruhende Ausnahme ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig im Haftpflichtprozess des Geschädigten gegen den Versicherer und den Fahrer/Halter eines Kraftfahrzeugs anzunehmen (BGH, Beschl. v. 3.2.2009 - VIII ZB 114/07, ZfS 2009, 283, Rn. 7 nach juris; so bereits früher OLG Bamberg, Beschl. v. 6.9.1985 - 5 W 73/85, VersR 1986, 395, 396; OLG Köln, Beschl. v. 16.7.1992 - 17 W 13-14/91, FamRZ 1993, 587; OLG München, Beschlüsse v. 30.11.1994 - 11 W 2545/94, MDR 1995, 263, Rn. 5 f. nach juris; v. 6.6.1997 - 11 W 1605/97, MDR 1997, 830, Rn. 3 f. nach juris; dem BGH folgend etwa OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.12.2009 - I-24 W 61/09, JurBüro 2010, 431, Rn. 11 nach juris; and. Ans. etwa Stein/Jonas/Bork, aaO., § 91 Rn. 142). Hier besteht ohne weiteres kein Anlass, einen eigenen Rechtsanwalt zu beauftragen, da nach der im Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer geltenden Vorschrift des § 7 II 5 AKB der Versicherungsnehmer im Falle eines Rechtsstreits dessen Führung dem Versicherer zu überlassen hat und dem Rechtsanwalt, den der Versicherer bestellt, Vollmacht zu erteilen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 20.1.2004 - VI ZB 76/03, NJW-RR 2004, 536, Rn. 10 nach juris; and. Ans. früher etwa OLG Düsseldorf, Beschlüsse v. 10.4.1974 - 10 W 25/74, MDR 1974, 853, und v. 30.8.1984 - 10 W 186/84 MDR 1985, 148). Dies gilt auch, wenn zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer Streit besteht über die Notwendigkeit oder Angemessenheit einer Schadensersatzleistung des Versicherers mit der möglichen Folge einer Rückstufung, da dieser Streit im Prozess des Geschädigten gegen Versicherer und Versicherungsnehmer nicht geklärt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 20.1.2004 - VI ZB 76/03, NJW-RR 2004, 536, Rn. 12 nach juris). Anders liegt es nur, wenn plausible Gründe für eine unterschiedliche Einlassung oder Interessengegensätze bestehen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 4.4.1989 - 5 W 55/89, JurBüro 1989, 1417; OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.11.1979 - 8 W 123/79, 8 W 124/79. Die Justiz 1980, 20; MünchKommZPO/ Giebel, aaO., § 100 Rn. 20), etwa beim Verdacht eines durch den Versicherungsnehmer gestellten Unfalls (vgl. BGH, Beschl. v. 6.7.2010 - VI ZB 31/08, NJW 2010, 3522, Rn. 11 nach juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.12.2009 - I-24 W 61/09, JurBüro 2010, 431, Rn. 11 nach juris; OLG Köln, Beschlüsse v. 17.11.2005 - 17 W 224/05, MDR 2006, 896, Rn. 7 nach juris; v. 17.6.2008 - 17 W 130/08, Rn. 7 nach juris; v. 5.2.2009 - 17 W 28/09, OLGReport 2009, 779, Rn. 9 nach juris). Teilweise wurde hierzu auch der Fall gerechnet, dass der Versicherer ankündigt, gegen den Versicherungsnehmer Rückgriff zu nehmen (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 9.9.1994 - 14 W 493/93, MDR 1995, 263, Rn. 4 nach juris).

4. Eine weitere Ausnahme von dem oben genannten Grundsatz nimmt der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Kosten von sich selbst vertretenden Mitgliedern einer - noch bestehenden - Rechtsanwaltssozietät an (Beschlüsse v. 2.5.2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257, und v. 3.2.2009 - VIII ZB 114/07, ZfS 2009, 283, Rn. 6 nach juris). Dem folgt - soweit ersichtlich - die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 29.9.2010 - 6 W 82/10, Rn. 9 ff. juris; OLG Düsseldorf, Beschlüsse v. 5.6.1997 - 10 W 78/97, MDR 1997, 981, Rn. 4 nach juris; v. 6.11.2006 - I-24 W 79/06, MDR 2007, 747, Rn. 6 nach juris; v. 21.12.2009 - I-24 W 61/09, JurBüro 2010, 431, Rn. 11 nach juris, und v. 26.10.2010 - I-10 W 13/10, Rn. 6 nach juris; OLG Köln, Beschl. v. 5.2.2009 - 17 W 28/09, OLGReport 2009, 779, Rn. 9 nach juris; anders noch OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.8.1980 - 9 W 2110/80, JurBüro 1982, 763, wobei allerdings konkret ein Rechtsmissbrauch verneint wurde).

5. Ein Ausnahmefall von der Erstattungsfähigkeit wird auch angenommen, wenn Streitgenossen zunächst einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten beauftragt hatten, einer von ihnen im Verlaufe des Verfahrens einen anderen Prozessbevollmächtigten bestellte, und keine sachlichen Gründe für die Aufspaltung des Prozessmandates ersichtlich sind. Begründet wird dies damit, dass sie durch die vorausgegangene Wahl eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten (ohne zwischenzeitliche Störungen im Innenverhältnis der Streitgenossen) zu erkennen gegeben haben, dass sie keiner gesonderten anwaltlichen Vertretung bedurften (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 17.1.2011 - 1 W 63/10, NJW-RR 2011, 935, Rn. 11 nach juris; so bereits früher OLG Hamburg, Beschl. v. 30.7.1971 - 8 W 150/71, MDR 1972, 60; OLG Hamm, Beschl. v. 4.12.1978 - 23 W 592-596/78, MDR 1979, 676, 679; OLG Köln, Beschl. v. 16.7.1992 - 17 W 13-14/91, FamRZ 1993, 587; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 14.11.1988 - 5 W 227/88, JurBüro 1989, 393, 394; and. Ans. - auch in diesem Fall kein Rechtsmissbrauch - OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.8.1980 - 10 W 29/80, JurBüro 1981, 762).

6. Der Bundesgerichtshof verneint eine derartige Ausnahme von der Erstattungsfähigkeit doppelter Anwaltskosten, wenn frühere Mitmieter, die nicht mehr zusammen wohnen und in verschiedene Städte gezogen sind, nach Vertragsbeendigung vom Vermieter auf Schadensersatz und Nutzungsentschädigung in Anspruch genommen werden (vgl. Beschl. v. 3.2.2009 - VIII ZB 114/07, ZfS 2009, 283, Rn. 9 nach juris).

II.

Unter Zugrundelegung der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie der ihm folgenden Oberlandesgerichte ist auch vorliegend davon auszugehen, dass den Beklagten die Kosten für zwei separate Rechtsanwälte nicht zu erstatten sind.

1. Ein besonderer sachlicher Grund für den Beklagten zu 2, einen eigenen Anwalt einzuschalten, ist nicht ersichtlich. Die Klagepartei leitet die von ihr gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner geltend gemachten Schadensersatzansprüche allein aus (behaupteten) Fehlern des Emissionsprospektes ab, für die die Beklagte zu 1 als Initiatorin/ Prospektherausgeberin und der Beklagte zu 2 als Gründungskommanditist verantwortlich sein sollen. Die Prospektverantwortung haben beide Beklagte nicht in Abrede gestellt. Sie haben sich gleichlautend darauf berufen, dass Prospektfehler nicht vorgelegen hätten; außerdem haben sie die Einrede der Verjährung erhoben. Interessengegensätze sind von den Beklagten nicht geltend gemacht worden.

2. Sonstige Umstände, die es vorliegend rechtfertigen könnten, einen Interessengegensatz anzunehmen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Im Gegenteil belegen die inhalts- und - soweit ersichtlich - wortgleiche Rechtsverteidigung beider Beklagten, dass Interessenkonflikte nicht vorliegen (vgl. BGH, Beschl. v. 2.5.2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257, Rn. 20 nach juris; OLG Dresden, Beschl. v. 9.3.2006 - 3 W 290/06, NJ 2006, 272, Rn. 16 nach juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.12.2009 - I-24 W 61/09, JurBüro 2010, 431, Rn. 12 nach juris; OLG Hamm, Beschl. v. 4.12.1978 - 23 W 592-596/78, MDR 1979, 676), zumal der Beklagte zu 2 beide Anwaltsbestellungen (nämlich für sich persönlich und für die Beklagte zu 1 als deren Geschäftsführer) vorgenommen hat (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschl. v. 4.4.1978 - 23 W 163/78, MDR 1978, 849, and. Ans. noch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.8.1980 - 10 W 29/80, JurBüro 1981, 762) und beiden Anwälten die zur Rechtsverteidigung notwendigen Informationen erteilt haben dürfte. Dafür, dass zwei Prozessbevollmächtigte dieselben Dinge vortragen, bestand keine somit Veranlassung (so auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.4.2008 - 6 W 167/07, Rn. 12 nach juris). Im Übrigen ist der Umstand, dass die beiden Beklagten sich durch Rechtsanwälte vertreten ließen, die auch in einer Sozietät verbunden sind, ein Indiz, welches gegen das Vorliegen einer Interessenkollision spricht. Das in § 43 a Abs. 2 Nr. 4 BRAO enthaltene Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen durch einen Rechtsanwalt bezieht sich seinem Wortlaut nach zwar grundsätzlich nur auf den Einzelanwalt. Eine am Zweck dieser Regelung orientierte Auslegung ergibt allerdings, dass auch in einer Kanzlei verbundene Rechtsanwälte diesem Verbot unterliegen, wenn im konkreten Einzelfall ein Interessenkonflikt besteht (vgl. AGH München, Beschl. v. 6.4.2005 - BayAGH I - 31/04, NJW 2005, 3222, Rn. 40 ff. nach juris), der anhand einer Einzelabwägung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, vor allem der konkreten Mandanteninteressen, festzustellen wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.7.2003 - 1 BvR 238/01, BVerfGE 108, 150, Rn. 39 ff. nach juris).

3. Im Übrigen handelt es sich hier um einen Fall, der demjenigen einer zunächst gemeinsamen Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten in einem Rechtsstreit vergleichbar ist. Die Beklagten ließen sich zwar nicht im vorliegenden Verfahren, aber in zahlreichen Parallelfällen gemeinsam durch Rechtsanwalt W. vertreten. Der Beklagte zu 2 bringt zwar vor, nachdem sich im August 2010 abgezeichnet habe, dass zu den bis dato anhängigen 60 Verfahren noch über 40 weitere Verfahren eingereicht worden seien, habe er gewünscht, dass Rechtsanwalt W. sich auf ihn persönlich konzentriere und insbesondere seine ganze Arbeitskraft darauf verwende, seine persönliche Haftung auszuschließen. Dies stellt aber lediglich einen persönlichen, jedoch keinen besonderen sachlichen Grund dar, der die Erstattungsfähigkeit doppelter Anwaltskosten rechtfertigen würde. Dies wird auch darin deutlich, dass sich - wie dargelegt - die €persönliche Konzentration€ auf die Belange des Beklagten zu 2 in den Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten im Vergleich zu denen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 nicht widerspiegelt. Der Beklagte zu 2 weist zwar darauf hin, beide Kanzleien sollten eng zusammenarbeiten und die Kräfte bündeln, indem man Schriftsätze und die Strategie gemeinsam entwickelt. Diese auf gleichlautende Schriftsätze hinauslaufende Kräftebündelung macht aber gerade deutlich, dass kein besonderer sachlicher Grund für beide Beklagte bestand, jeweils einen eigenen Prozessbevollmächtigten (noch dazu mit verschiedenen Kanzleisitzen) zu beauftragen, anstatt konsequenterweise die Sozietät W. & S. zu mandatieren.

4. Auch das Vorbringen, der Beklagte zu 2 werde persönlich mit Ansprüchen in Millionenhöhe konfrontiert, die das Ende seiner wirtschaftlichen Existenz bedeuten würde, ist nicht geeignet, einen besonderen sachlichen Grund darzutun. Die Beklagte zu 1 sieht sich denselben Ansprüchen und einer Existenzgefährdung im Falle eines Klageerfolges ausgesetzt, so dass auch diesbezüglich die Interessen gleichgelagert sind. Im Übrigen folgt ein die eigenständige Vertretung rechtfertigender Grund auch dann nicht aus der Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs, wenn dieser eine wirtschaftliche Vernichtung befürchten lässt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.10.2010 - I-10 W 13/10, Rn. 8 nach juris).

5. Die denkbare Möglichkeit, dass im Falle einer Verurteilung der Beklagten untereinander Ausgleichs- oder Rückgriffsansprüche in Frage gekommen wären, liefert für sich allein ebenfalls keinen die eigenständige Vertretung rechtfertigenden Grund, solange die Streitgenossen mit ihrer Rechtsverteidigung gegenüber der Klagepartei gleichgerichtete Interessen verfolgen (OLG Düsseldorf, Beschlüsse v. 21.12.2009 - I-24 W 61/09, JurBüro 2010, 431, Rn. 11 nach juris, und v. 26.10.2010 - I-10 W 13/10, Rn. 8 nach juris). Auch wenn der Ausgang des Rechtsstreits Regressansprüche nach sich ziehen kann, löst dies keinen beachtlichen Interessenkonflikt aus, da derartige Ansprüche nicht Gegenstand des zu führenden Rechtsstreits, sondern allenfalls dessen Folge sind (vgl. BGH, Beschlüsse v. 20.1.2004 - VI ZB 76/03, NJW-RR 2004, 536, Rn. 12 nach juris, und v. 2.5.2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257, Rn. 19 nach juris; OLG Koblenz, Beschl. v. 5.8.2010 - 14 W 420/10, MDR 2010, 1158, Rn. 3 nach juris [anders noch im Beschl. v. 9.9.1994 - 14 W 493/93, MDR 1995, 263, Rn. 4 nach juris]; OLG Köln, Beschl. v. 2.6.2010 - 17 W 107-108/10, MDR 2010, 1428, Rn. 10 nach juris; so im Erg. auch OLG Dresden, Beschl. v. 9.3.2006 - 3 W 290/06, NJ 2006, 272, Rn. 18 nach juris). Jedenfalls reicht die theoretisch bestehende Möglichkeit eines drohenden Regresses nicht aus (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.12.2009 - I-24 W 61/09, JurBüro 2010, 431, Rn. 11 nach juris; OLG Köln, Beschl. v. 5.2.2009 - 17 W 28/09, OLGReport 2009, 779, Rn. 8 nach juris; OLG Hamm, Beschl. v. 1.2.2007 - 23 W 220/06, OLGReport 2007, 771, Rn. 5 nach juris). Ob dies - trotz der o.g. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - anders zu beurteilen wäre, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sich der eine Streitgenosse bei ungünstigem Ausgang des Prozesses beim anderen schadlos halten würde (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 16.7.1992 - 17 W 13-14/91, FamRZ 1993, 587, 588), kann dahinstehen, denn Anzeichen hierfür liegen nicht vor.

6. Eine Erstattungsfähigkeit der jeweiligen Anwaltskosten beider Beklagten ist auch nicht durch die eingangs zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 3.4.1990 - 1 BvR 169/83, BVerfGE 81, 387 = NJW 1990, 2124) geboten. Dort hatten zwei in einer größeren Sozietät tätige Rechtsanwältinnen mit einem gemeinsam verfassten und unterzeichneten Schriftsatz Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz eingelegt und sich gegenseitig zur Vertretung im Verfahren bevollmächtigt. Das Bundesverfassungsgericht entschied bezüglich der Anträge auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten der jeweils anderen Anwältin als ihrer Bevollmächtigten, dass allein die Zugehörigkeit zu einer größeren Anwaltskanzlei eine missbilligende Bewertung (im Sinne eines Rechtsmissbrauchs) der wechselseitigen Bevollmächtigung nicht rechtfertigen könne (aaO., Rn. 8 nach juris). Ausweislich ihrer Begründung trägt diese Entscheidung allerdings den Besonderheiten des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sowie denjenigen des dortigen Streitfalles Rechnung. Maßgeblich war dabei insbesondere, dass die dortigen Beschwerdeführerinnen ohne weiteres die Verfassungsbeschwerden auch je isoliert hätten führen können (aaO., Rn. 6 nach juris). All dies ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 9.3.2006 - 3 W 290/06, NJ 2006, 272, Rn. 17 nach juris).

III.

Nach alledem sind nur die Kosten eines (fiktiven) gemeinsamen Rechtsanwalts erstattungsfähig. Diese berechnen sich für die erste Instanz bei einem Streitwert von 30.880,84 € wie folgt:

1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) 1.079,00 €
0,3 Erhöhungsgebühr (Nr. 1008 VV RVG) 249,00 €
Auslagenpauschale (Nr. 7200 VV RVG) 20,00 €
Nettobetrag: 1.348,00 €

Nach inzwischen allgemeiner Meinung sind die in der Hauptsache obsiegenden Streitgenossen kostenrechtlich nicht Gesamtgläubiger im Sinne von § 428 BGB, sondern Teilgläubiger gemäß § 420 BGB (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.12.2009 - I-24 W 61/09, JurBüro 2010, 431, Rn. 19 nach juris, m.w.N.). Für den einzelnen Streitgenossen ist der Anteil der Gebühren und Auslagen des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu erstatten, der dem Verhältnis der Beteiligung am Rechtsstreit entspricht; im Zweifel ist nach § 420 BGB jeder zum gleichen Anteil berechtigt. Dass einer der beiden Beklagten im Innenverhältnis zur Tragung der gesamten Kosten verpflichtet sei, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte zu 1 als GmbH die Kosten der Prozessführung des Beklagten zu 2 zu übernehmen hat; denn letztere wird nicht als deren Geschäftsführer in Anspruch genommen, sondern als Gründungskommanditist der Medienfonds-KG. Beiden Beklagten ist somit jeweils der hälftige Betrag aus 1.348,00 € zu erstatten, das ergibt 674,00 €.

Hinsichtlich der Festsetzung der Umsatzsteuer gilt folgendes: Ist, wie im vorliegenden Fall ein Teil der obsiegenden Streitgenossen vorsteuerabzugsberechtigt (hier die Beklagte zu 1); der andere Teil nicht (hier der Beklagte zu 2), kommt es ebenfalls darauf an, wer im Innenverhältnis der Streitgenossen welche Kosten tragen muss (BGH, Beschl. v. 25.10.2005 - VI ZB 58/04, NJW 2006, 774, Rn. 8 nach juris; OLG Nürnberg, Beschl. v. 11.9.2007 - 5 W 1582/07, JurBüro 2007, 649, Rn. 7 nach juris, m.w.N.). Auch hier ist von gleichen Anteilen auszugehen. Wenn beide Beklagten den gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu bezahlen hätten, würden sie ihm deshalb nach Kopfteilen haften. Aus diesem Grunde wäre bei einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten die Umsatzsteuer zur Hälfte festzusetzen (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.4.2008 - 6 W 167/07, Rn. 15 nach juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.1.2000 - 11 W 202/99, Rpfleger 2000, 240, Rn. 5 nach juris). Im vorliegenden Fall der jeweils hälftigen Aufteilung der Kosten eines fiktiven gemeinsamen Prozessbevollmächtigten auf zwei Streitgenossen ist die (hälftige) Umsatzsteuer dem Erstattungsbetrag desjenigen Streitgenossen hinzuzurechnen, der nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das ergibt beim Beklagten zu 2 einen Umsatzsteuerbetrag von 128,06 €.

Der Kläger hat somit der Beklagten zu 1 Rechtsanwaltskosten in Höhe von 674,00 € und dem Beklagten zu 2 Rechtsanwaltskosten in Höhe von 802,06 € zu erstatten.

C.

1. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 100 Abs. 1 und 2 ZPO. Eine erheblich verschiedene Beteiligung der Beklagten liegt nicht vor. Gerichtskosten fallen nicht an (vgl. Nr. 1812 KV GKG; Zöller/Herget, aaO., § 104 Rn 22).

2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Soweit Rechtsfragen zur Entscheidung anstanden, sind diese in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Das Beschwerdegericht weicht hiervon nicht ab

3. Der Wert des Beschwerdegegenstands entspricht der begehrten Herabsetzung der Kosten.






OLG Nürnberg:
Beschluss v. 02.08.2011
Az: 14 W 1371/11, 14 W 1372/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/4727f11f689d/OLG-Nuernberg_Beschluss_vom_2-August-2011_Az_14-W-1371-11-14-W-1372-11




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