Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. März 2005
Aktenzeichen: 26 W (pat) 156/01

(BPatG: Beschluss v. 16.03.2005, Az.: 26 W (pat) 156/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für die Dienstleistungen "Transport und Verteilung von Erdgas" angemeldete Marke Schwabengaswegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sich die Wortverbindung "Schwabengas" ohne jede Eigenprägung in die Reihe entsprechend gebildeter Begriffskombinationen einfüge, die aus Wortteilen wie "Wasser", "Strom" oder "Gas" sowie einem Präfix bestehen, das einen Hinweis auf den geografischen Ursprung der betreffenden Waren und Dienstleistungen gebe. Derartige Begriffe seien mittlerweile als beschreibende Sachhinweise völlig gebräuchlich. Von einer Mehrdeutigkeit der angemeldeten Bezeichnung könne nicht ausgegangen werden, da "Schwabengas" aufgrund der dargestellten Praxis den beteiligten Verkehrskreisen in seinem Begriffsinhalt ohne weiteres verständlich sei. Sie weise auch keine die Unterscheidungskraft begründende fantasievolle Eigenart auf, vielmehr stehe die Sachaussage so deutlich im Vordergrund, dass kein Raum für eine die Unterscheidungskraft begründende Eigenart bleibe. Da es sich bei den hier vorgesehenen Dienstleistungen um branchentypische Leistungen eines Gas-Versorgungsunternehmens handele, werde sich dem Verkehr der angenommene Bedeutungsgehalt förmlich aufdrängen. Angesichts der Werbeüblichkeit vergleichbarer Begriffsbildungen stelle die Anmeldung auch keine schutzfähige Wortneuschöpfung dar.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Ihrer Ansicht nach steht der begehrten Eintragung kein Schutzhindernis entgegen. Eine geografische Zuordnung von "Gas" sei nicht möglich oder zumindest stets zweifelhaft. Es sei den Endverbrauchern von Gas bekannt, dass das ausschließlich angebotene Erdgas nicht in Schwaben gefördert werde. Auch der Transport und die Verteilung des Erdgases erfolge nicht ausschließlich in Schwaben, wobei offen bleibe, was die Verbraucher unter "Schwaben" verstünden. Schließlich seien auch vergleichbare Markenanmeldungen wie "Schwabenstrom" oder "SchwabenWärme" eingetragen worden.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet, denn der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung "Schwabenwasser" steht das Freihaltebedürfnis an beschreibenden Angaben entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Hinsichtlich der weiteren Begründung wird in vollem Umfang auf Ziff. II. der Gründe des in dem Parallelverfahren 26 W (pat) 153/01 - "Schwabenwasser" ergangenen Senatsbeschlusses vom gleichen Tage Bezug genommen. Die vorliegend angemeldete Bezeichnung "Schwabenstrom" unterscheidet sich von der Kennzeichnung "Schwabenwasser" nur durch die darin enthaltene Benennung der Ware bzw. Energie, die Gegenstand der betreffenden Versorgungsleistungen sein soll.

Albert Eder Kraft Pü






BPatG:
Beschluss v. 16.03.2005
Az: 26 W (pat) 156/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/4717d9761da6/BPatG_Beschluss_vom_16-Maerz-2005_Az_26-W-pat-156-01




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share