Der Berichtigungsantrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Der am 3. Dezember 2009 beim Bundesgerichtshof eingegangene Antrag ist statthaft, soweit er auf die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit zielt (§§ 40 Abs. 4, 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F.). Er ist jedoch nicht begründet. Der Beschluss ist nicht unrichtig. Der Antragsteller beanstandet, dass im Rubrum seine Wohnanschrift F. platz in M. angegeben ist, und verlangt, die Anschrift der Kanzlei seines Verfahrensbevollmächtigten in W. aufzunehmen, mit dem er eine Bürogemeinschaft begründet habe. Eine rechtliche Grundlage für dieses Ansinnen ist nicht ersichtlich.
Der weitere Antrag des Antragstellers, der den Inhalt des Beschlusses vom 9. November 2009 betrifft, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine entsprechende Anwendung des § 320 ZPO hier überhaupt in Betracht kommen kann. Der Beschluss enthält nicht die nach Ansicht des Antragstellers richtig zu stellende Aussage, er, der Antragsteller, verwende seine Arbeitszeit ständig oder regelmäßig für nicht mit dem Arbeitgeber vereinbarte Tätigkeiten.
Ganter Schmidt-Räntsch Lohmann Martini Braeuer Vorinstanz:
AGH Koblenz, Entscheidung vom 30.05.2008 - 1 AGH 10/07 (1/1) -
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