Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 29. Dezember 2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 2/04

(BGH: Beschluss v. 29.12.2004, Az.: AnwZ (B) 2/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dieser Gerichtsentscheidung geht es um eine Nichtzulassungsbeschwerde eines Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2003. Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde jedoch als unzulässig verworfen. Der Antragsteller muss die Kosten des Rechtsmittels tragen und der Antragsgegnerin die im Verfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen erstatten.

Inhaltlich geht es um die Bestellung eines Rechtsanwalts S. zum Abwickler der Kanzlei des Antragstellers, die am 31. Dezember 2002 endete. Rechtsanwalt S. hat dem Antragsteller einen Schlussbericht über die Abwicklung der Kanzlei und die entfalteten Tätigkeiten erstattet. Die Rechtsanwaltskammer D. hat die Vergütung für Rechtsanwalt S. mit einem Bescheid festgesetzt, gegen den der Antragsteller beim Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat. Der Anwaltsgerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde nicht zugelassen.

Der Bundesgerichtshof erklärt in der Entscheidung, dass die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist, da der Gesetzgeber im Verfahren nach § 223 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) keine Nichtzulassungsbeschwerde vorgesehen hat. Der Bundesgerichtshof ist daher an die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über die Nichtzulassung der sofortigen Beschwerde gebunden.

Es handelt sich somit um eine Entscheidung, in der die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs als unzulässig verworfen wird, da im Verfahren nach § 223 BRAO eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgesehen ist. Der Antragsteller muss die Kosten des Rechtsmittels tragen und die außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin erstatten.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 29.12.2004, Az: AnwZ (B) 2/04


Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2003 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in diesem Verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für dieses Verfahren wird auf € 986,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Verfügung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer D. vom 23. Januar 2002 wurde Rechtsanwalt S. zum Abwickler der Kanzlei des Antragstellers bestellt. Die Bestellung endete am 31. Dezember 2002. Mit Schreiben vom 31. Januar 2003 erstattete Rechtsanwalt S. dem Antragsteller Schlußbericht über die erfolgte Abwicklung seiner ehemaligen Kanzlei und die entfalteten Tätigkeiten. Die Rechtsanwaltskammer D. hat die Vergütung für Rechtsanwalt S. für die Zeit vom 23. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 mit Bescheid vom 18. März 2003 auf pauschal € 850,00 zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer festgesetzt. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller beim Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Anwaltsgerichtshof hat diesen Antrag mit Beschluß vom 4. Juli 2003 zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde hat er nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist im Verfahren nach § 223 BRAO ergangen. Anders als in § 145 Abs. 3 BRAO hat der Gesetzgeber im Verfahren nach § 223 BRAO eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgesehen; der Bundesgerichtshof ist deshalb an die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über die Nichtzulassung der sofortigen Beschwerde gebunden (st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 1994 -AnwZ (B) 6/94 ; vom 9. Dezember 1996 -AnwZ (B) 42/96, BRAK-Mitt. 1997, 92; vom 24. November 1997 -AnwZ (B) 40/97, BRAK-Mitt. 1998, 41; vom 28. Mai 1999 -AnwZ (B) 22/99 ; vom 21. Juni 1999 -AnwZ (B) 82/98, BRAK-Mitt. 1999, 270; vom 18. Juni 2001 -AnwZ (B) 53/00; vom 4. März 2002 -AnwZ (B) 14/01).

Hirsch Otten Ernemann Frellesen Salditt Wosgien Kappelhoff






BGH:
Beschluss v. 29.12.2004
Az: AnwZ (B) 2/04


Link zum Urteil:
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