Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 9. Dezember 2010
Aktenzeichen: III-1 Ws 303/10

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 09.12.2010, Az.: III-1 Ws 303/10)

Tenor

Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 5. November 2010 wird als unbegründet verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. April 2008 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zugunsten des Pflichtverteidigers, der dem Angeklagten im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht beigeordnet war, einen Vorschuss von 3.575,65 € festgesetzt und ausgezahlt sowie mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. August 2010 abschließend weitere 1.255,45 € an Gebühren und Auslagen für das Ermittlungsverfahren und das gerichtliche Verfahren der ersten Instanz. Vom Angeklagten oder Dritten hatte der Rechtsanwalt zuvor bereits eine Zahlung von 2.400 € erhalten. Der Bezirksrevisor hat mit seiner gegen beide Kostenfestsetzungsbeschlüsse gerichteten Erinnerung vom 5. Oktober 2010, der die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht abgeholfen hat, beantragt, unter Anrechnung der Zahlung von 2.400 € insgesamt lediglich 4.476,29 € festzusetzen. Die Kammer des Landgerichts hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. November 2010 "der Erinnerung… nicht abgeholfen". Hiergegen richtet sich die namens der Landeskasse eingelegte Beschwerde des Bezirksrevisors, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

II.

1. Das Rechtsmittel ist als befristete Beschwerde nach §§ 56 Abs. 2, 33 RVG zulässig; insbesondere ist es innerhalb der Zweiwochenfrist eingelegt worden und der Beschwerdewert von mehr als 200 € erreicht. Dass das Landgericht entgegen § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG anstelle einer eigenen Sachentscheidung formal lediglich die Nichtabhilfe beschlossen hat, ist unschädlich, denn der angefochtene Beschluss enthält eine Begründung, die zugleich eine Sachentscheidung darstellt; hierauf hat das Landgericht in seiner auf die Beschwerde des Bezirksrevisor ergangenen Nichtabhilfeentscheidung auch ausdrücklich hingewiesen.

Da über die Erinnerung anstelle des nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG an sich zur Entscheidung berufenen Einzelrichters die Strafkammer entschieden hat, hat der Senat im Beschwerdeverfahren ebenfalls in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden.

2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die vom Mandanten oder Dritten erhaltene Zahlung ist nicht gemäß § 58 Abs. 3 Satz 1 RVG auf die von der Staatskasse zu zahlenden Gebühren für das Ermittlungsverfahren (299 €, Nrn. 4101 und 4105 VV RVG) anzurechnen. Nach § 58 Abs. 3 Satz 1 RVG sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Verteidiger für bestimmte Verfahrensabschnitte erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Verfahrensabschnitte zu zahlenden Gebühren anzurechnen, gemäß Satz 3 dieser Vorschrift jedoch nur, soweit der Verteidiger durch Vorschüsse und Zahlungen mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 RVG aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Letzteres ist nicht der Fall, weil die schon im Ermittlungsverfahren angefallenen Gebühren (162 € Grundgebühr und 137 € Verfahrensgebühr, Nrn. 4101, 4105 VV RVG) nicht isoliert, sondern in Zusammenhang mit den insgesamt für die erste Instanz angefallenen Gebühren zu betrachten sind. Diese übersteigen mit 3.338 € die erhaltene Zahlung, so dass nach der vom Bezirksrevisor zutreffend vorgenommenen Alternativberechnung kein Anrechnungsbetrag verbleibt.

a) Weder das RVG selbst noch sonstige einschlägige Vorschriften enthalten eine Legaldefinition des im RVG mehrfach verwendeten Begriffs des Verfahrensabschnitts. In Rechtsprechung und Schrifttum bestehen unterschiedliche Auffassungen zu der Frage, wie der Begriff der "bestimmten Verfahrensabschnitte" im Sinne des § 58 Abs. 3 RVG zu verstehen ist. Der Beschwerdeführer (so in Burhoff-Volpert, RVG in Straf- u. Bußgeldsachen, 2. Aufl. [2007], § 58 Rdnr. 14 f.) vertritt unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (NStZ-RR 2007, 328) und die Kommentierung von Burhoff (Gerold/Schmidt-Burhoff, RVG, 19. Aufl. [2010], § 58 Rdnr. 64) die Auffassung, das Ermittlungsverfahren sei als eigener Verfahrensabschnitt zu behandeln, da unter einem Verfahrensabschnitt im Sinne des § 58 Abs. 3 RVG ebenso wie in §§ 42 und 51 RVG ausweislich der Gesetzesmaterialien zu diesen Vorschriften (Bt-Drucks. 15/1971, S. 198) jeder Teil des Verfahrens zu verstehen sei, für den besondere Gebühren bestimmt sind. In der geänderten Fassung des § 58 Abs. 3 RVG werde eindeutig von einem "Verfahrensabschnitt" gesprochen und nicht wie zuvor in § 101 Abs. 1 BRAGO von der "Strafsache"; diese Änderung sei nicht nötig gewesen, wenn die Anrechnung weiterhin wie in § 101 Abs. 1 BRAGO vorgenommen werden solle.

b) Die ganz überwiegende Meinung sieht hingegen die jeweilige Instanz als Verfahrensabschnitt an, wobei das Ermittlungsverfahren und das gerichtliche Verfahren der ersten Instanz als Einheit betrachtet werden, so dass Vorschüsse und Zahlungen -unter Berücksichtigung der Einschränkung gemäß § 58 Abs. 3 Satz 3 RVG - auf die in der gleichen Instanz entstandenen Gebühren anzurechnen sind (OLG Oldenburg JurBüro 2007, 415; OLG Stuttgart Rpfleger 2007, 682, 683; OLG Köln StraFo 2008, 399 und 2 Ws 626/08 vom 19. Dezember 2008 ; KG StraFo 2009, 84 m. abl. Anm. Burhoff; OLG Dresden, 3 Ws 37/07 vom 18. Juli 2007 ; OLG Hamm, 3 Ws 320/07 vom 20. November 2007 ; OLG München, 4 Ws 34/10 vom 24. März 2010 ; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. [2010], § 58 RVG Rdnr. 19; Mayer/Kroiß-Pukall, RVG, 4. Aufl. [2009], § 58 Rdnr. 16; Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 18. Aufl. [2008], § 58 Rdnr. 55; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 58 Rdnr. 70). Dies wird im Wesentlichen daraus hergeleitet, dass ausweislich der Gesetzesmaterialien zu § 58 RVG (Bt-Drucks. 15/1971, S. 203) Absatz 3 der Vorschrift die früheren Regelungen in § 101 Abs. 1 und 2 BRAGO lediglich in redaktionell angepasster Form ohne inhaltlich Änderungen übernehmen sollte. Bei § 101 Abs. 1 und 2 BRAGO war aber nach ganz überwiegender Auffassung anerkannt, dass sich die dort angeordnete Anrechnung von Zahlungen für die anwaltliche "Tätigkeit in der Strafsache" auf alle Zahlungen für die Tätigkeiten in einer Instanz des Strafverfahrens bezog (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl. [2003], § 101 BRAGO Rdnr. 7 m.w.N.).

c) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Diese ist angesichts des eindeutig geäußerten Willens des Gesetzgebers, bei der Anrechnung wie bisher zu verfahren, vorzugswürdig gegenüber einer systematischen Auslegung, die zudem hinsichtlich der Zuordnung der einzelnen Gebührentatbestände des 4. Teils des Vergütungsverzeichnisses zu bestimmten Verfahrensabschnitten problematisch erscheint (vgl. OLG Hamm u. OLG Stuttgart, jew. a.a.O.).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 und 3 RVG.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 09.12.2010
Az: III-1 Ws 303/10


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