Oberlandesgericht Hamburg:
Urteil vom 17. November 2005
Aktenzeichen: 3 U 88/05

(OLG Hamburg: Urteil v. 17.11.2005, Az.: 3 U 88/05)

Treffen die im TV-Werbespot verglichenen Minutenpreise der konkurrierenden Telefondiensteanbieter als solche zu und erkennt man klar und deutlich, dass die Tarife für ein Zeitfenster und eine bestimmte Destination (ein Ferngespräch zwischen Köln und München) verglichen werden, so ist die Werbung nicht irreführend. Der Durchschnittsverbraucher nimmt ohne Anhalt nicht an, dass Zeitfenster und Destination nur "zufällig" erwähnt worden wären und sich auf andere Tarifbereiche übertragen ließen. Die Annahme, der Verbraucher verstünde trotz der speziell genannten Fakten den Vergleich "immer" generalisierend, widerspricht der Lebenserfahrung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen, vom 26. April 2005 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Klägerin, das größte deutsche Telekommunikations-Unternehmen, betreibt ein bundesweites Telefonnetz und stellt den Verbrauchern auch die Telefonanschlüsse zur Verfügung. Die Beklagte vermittelt ebenfalls Telefongespräche im Festnetz und steht mit der Klägerin im Wettbewerb.

Die Beklagte warb für ihre Telefondienstleistung mit einem TV-Werbespot "B K 6" von 20 Sekunden Dauer (vgl. die Aufzeichnung auf der CD-ROM: Anlage B K 6; vgl. auch das Story-Board vom 17. Mai 2004: Anlage K 4), den die Klägerin als wettbewerbswidrig beanstandet.

Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin deswegen die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und deren Zinspflichtigkeit bezüglich der verauslagten Gerichtskosten in Anspruch.

Seit der Liberalisierung des Marktes für Telefondienstleistungen im Festnetz ab 1998 bietet eine Vielzahl von Unternehmen solche Leistungen an. Die Telefonkunden haben, um statt der Verbindung über die Klägerin die Dienstleistungen der neuen Anbieter zu wählen, grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Zum einen können sich die Kunden bei einer sog. dauerhaften Voreinstellung ("Pre-Selection") dafür entscheiden, dass automatisch alle mit einer Ortskennzahl (mit der Ziffer "0") beginnenden Gespräche durch einen bestimmten Wettbewerber vermittelt werden. Zum anderen können die Fernsprechteilnehmer den Wettbewerber der Klägerin, der ein einzelnes Gespräch vermitteln soll, durch die jeweilige Angabe der speziellen, dem Mitbewerber zugeteilten Verbindungsnetzbetreiber-Kennzahl auswählen ("Call-by-Call").

In ihren Tarifen differenzieren die Anbieter von Telefondienstleistungen zwischen unterschiedlichen räumlichen Tarifbereichen zu verschiedenen Wochentagen und Zeiten.

Die Beklagte bietet die Vermittlung von Telefongesprächen im Festnetz sowohl über "Pre-Selection" als auch "Call-by-Call" an.

Der beanstandete TV-Spot "B K 6" (vgl. diesen auf der CD-ROM Anlage B K 6; vgl. auch das Story-Board gemäß Anlage K 4 und Anlage B K 1) zeigt folgendes:

Man sieht eine im Haus an einem Treppengeländer stehende Frau in Freizeitkleidung. Die Einstellung wechselt und die Frau unterstreicht ihre Worte mit Handbewegungen, während sie spricht:

"Ich hab' mal eine Frage an die Telekom, wegen 'nem Ferngespräch von Köln nach München Montag bis Freitag abends zwischen 7 und 9. Warum kostet das mit Eurem T-Net-Standardtarif 6 Cent die Minute€ Mit TELE 2 sind's nur 1 Cent 48 die Minute. Eine Minute ist eine Minute oder€"

Bei diesen Worten wird das Szenenbild mit der Frau am Treppengeländer von einem roten Kasten mit " TELE 2 " überdeckt, das sich zu dem Emblem von TELE 2 nacheinander aufbaut. Während dessen hört man aus dem Hintergrund:

" TELE 2 . Einfach 0 10 13 vorwählen und billig telefonieren".

Dabei erscheinen nacheinander auf dem Emblem die beiden abgebildeten Füße mit nur drei Zehen - mit der Anspielung auf die Zahl "13" - und die Netzbetreiber-Kennzahl der Beklagten und ihre Bezeichnung TELE 2 .

Wegen der weiteren Einzelheiten des Spots "B K 6" wird auf die CD-ROM Anlage B K 6 Bezug genommen (vgl. noch Anlage B K 1 sowie Bl. 44 ff.).

Der Tarif der Beklagten (von TELE 2 ) betrug zur Zeit der Ausstrahlung des beanstandeten Werbespots - und zwar sowohl bei Call-by-Call als auch bei Pre-Selection - für Inlandsferngespräche ins Festnetz ("Deutschland-National-Fern") von Montag bis Freitag von 19 Uhr bis 7 Uhr 1,48 ct/min und von 7 Uhr bis 19 Uhr 4,6 ct/min, am Samstag, Sonntag und bundesweiten Feiertagen von 0 Uhr bis 24 Uhr 1,7 ct/min (Anlagen K 3 und B K 2-3).

Der im Spot genannte "T-Net-Standard-Tarif" der Klägerin wies bei einem monatlichen Grundpreis von 15,56 EUR (für den T-Net-Anschluss) für Inlandsferngespräche (die sog. "Deutschlandverbindungen") ins Festnetz außerhalb der "City-Verbindungen" folgende Preise auf: Montag bis Freitag von 18 Uhr bis 21 Uhr 6 ct/min und von 7 Uhr bis 18 Uhr 12 ct/min sowie Samstag, Sonntag und an Feiertagen von 7 Uhr bis 21 Uhr 4,5 ct/min und Montag bis Sonntag von 21 Uhr bis 7 Uhr 3 ct/min (Anlagen K 1-2, B K 3).

In dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren gleichen Rubrums (Landgericht Hamburg 407 O 140/04) erwirkte die Klägerin gegen die Beklagte am 9. Juni 2004 eine Beschlussverfügung, der Verbotsausspruch stimmt mit dem des vorliegend in erster Instanz gestellten Klageantrages zu 1. a) überein. Durch Urteil vom 13. Juli 2004 hat das Landgericht seine einstweilige Unterlassungsverfügung bestätigt. Mit Urteil vom 10. Februar 2005 hat der Senat auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abgeändert, die Beschlussverfügung des Landgerichts vom 9. Juni 2004 aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen (OLG Hamburg 3 U 141/04). Auf die Beiakte Landgericht Hamburg 407 O 140/04 (= OLG Hamburg 3 U 141/04) mit allen Entscheidungen wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Für den Verbraucher werde bei dem TV-Spot nicht erkennbar, dass der beworbene Preisvergleich nur und ausschließlich unter besonderen eingegrenzten Voraussetzungen gelten solle, nämlich für Werktage (nicht Feiertage), zwischen 19.00 und 21.00 Uhr und nur für Ferngespräche außerhalb ihres (der Klägerin) Tarifbereichs "City". Die einleitende Frage in dem Spot sei so formuliert und dargestellt, dass die Destination "Köln/München" gänzlich beliebig wirke, auch die Formulierung "Eine Minute ist eine Minute oder" suggeriere eine Allgemeinverbindlichkeit. Außerhalb dieser Destination sei der Preisvergleich falsch (Bl. 13), er sei mithin irreführend. Unter einem "Ferngespräch" verstehe der Verkehr alle mit einer "0" beginnenden Telefonate; für den Tarifbereich "City" stimme der Preisvergleich nicht bei mit einer "0" beginnenden Telefonaten; im sog. Nahbereich sei sie (die Klägerin) deutlich billiger (Bl. 18).

Die Werbung der Beklagten verstoße zu dem gegen die Bestimmungen der PAngV.

Außerdem sei die vergleichende Werbung mit der provokanten Fragestellung herabsetzend, sie (die Klägerin) werde an den Pranger gestellt, es werde eine ungerechtfertigte "Abzocke" suggeriert (Bl. 15, Bl. 106-107 mit Beweisantritt).

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen,

(a) es bei Meidung von bestimmten Ordnungsmitteln zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit dem durch das als Anlage K 4 beigefügte Story-Board gekennzeichneten TV-Spot zu werben und/oder werben zu lassen;

(b) der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der unter Ziff. 1 a) beschriebenen Geschäftstätigkeiten seit dem 17. Mai 2004, insbesondere unter Angabe der Anzahl der ausgestrahlten TV-Spots und der Sendetermine, aufgeschlüsselt nach den einzelnen TV-Sendern;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu erstatten, der der Klägerin aus den unter Ziff. 1 a) genannten Geschäftstätigkeiten seit dem 17. Mai 2004 entstanden ist oder entstehen wird;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang eines Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Der Werbespot sei nicht zu beanstanden. Es handele sich um einen konkreten Preisvergleich für eine bestimmte Tarifsituation, die Angaben würden von der Frau im Film so langsam und deutlich gesprochen, dass der Zuschauer alle wesentlichen Punkte mitbekomme. Der Adressat werde von den Informationen auch nicht unnötig abgelenkt. Die Werbung sei nicht irreführend, eine Pauschalierung entnehme der Verkehr der Werbung nicht. Bei der genannten Destination Köln/München gehe es offensichtlich nicht um den sog. City-Bereich, auf diesen käme es vorliegend nicht an. Der Preisvergleich sei zutreffend.

Die Grundsätze zur vergleichenden Werbung, insbesondere die EG-Richtlinie und die höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu seien beachtet worden. Der Vergleich sei auch in keiner Weise herabsetzend oder verunglimpfend.

Durch Urteil vom 26. April 2005 hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Bei der Feststellung der Zinspflichtigkeit der Beklagten bezüglich der verauslagten Gerichtskosten heißt es im Urteil: "seit dem 1. Dezember 2004". Auf das Urteil wird wegen aller Einzelheiten Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie noch vor:

Die Verwendung des TV-Spots sei nicht wettbewerbswidrig, so habe bereits das OLG Hamburg im Verfügungsverfahren zutreffend entschieden. Das mache sie (die Beklagte) sich zu Eigen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass bei der Verurteilung gemäß dem Klageantrag zu 1.) lit. b das Wort "insbesondere" entfällt.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das landgerichtliche Urteil. Ergänzend trägt sie noch vor:

Zu Recht habe das Landgericht den TV-Spot als irreführende Werbung angesehen. Zudem liege ein Verstoß gegen die PAngV vor. Außerdem sei der Preisvergleich herabsetzend.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Beiakte Landgericht Hamburg 407 O 140/04 (= OLG Hamburg 3 U 141/04) Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Demgemäß ist das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

I.

Der Gegenstand des Klageantrages zu 1. a) auf Unterlassung ist das Werben mit dem TV-Spot "B K 6" der Beklagten, wie er auf der CD-ROM gemäß Anlage B K 6 aufgezeichnet ist.

Der Klageantrag nimmt zwar zur Kennzeichnung des TV-Spots "B K 6" auf die Ablichtung des Story-Boards gemäß Anlage K 4 Bezug. Gleichwohl kommt es für das Verbot allein auf die Festlegung des TV-Spots auf der CD-ROM an. Das hat die Klägerin in der Berufungsverhandlung klarstellen lassen.

Der Senat hat sich den TV-Spot in der Berufungsverhandlung angesehen. Die Beschreibung des TV-Spots "B K 6" im Abschnitt A. des Urteils beruht auf dessen Inaugenscheinseinnahme .

II.

Der mit dem Klageantrag zu 1. a) geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nach Auffassung des Senats aus §§ 3, 8 UWG, § 5 UWG nicht begründet .

1.) Der Senat vermag das Verkehrsverständnis betreffend den TV-Spot "B K 6" ohne sachverständige Hilfe beurteilen, weil seine Mitglieder auf Grund ihres Erfahrungswissens selbst über die erforderliche Sachkunde verfügen.

Der Werbefilm richtet sich an die breite Öffentlichkeit und damit auch an die Mitglieder des Senats; es geht in dem Spot um Telefontarife und demgemäß um Gegenstände des allgemeinen Bedarfs. Gründe, die Zweifel an dem vom Senat angenommenen Verkehrsverständnis wecken und deswegen die Einholung einer Meinungsumfrage erforderlich machen könnten, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Das angenommene Verkehrsverständnis ist, wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, begrifflich einfach und nahe liegend.

2.) Für das Verständnis des TV-Werbespots "B K 6" ist auf einen situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen (BGH WRP 2003, 275 - Thermal Bad).

Dieser Referenzverbraucher wird den Werbefilm von 20 Sekunden Dauer in der normalen und üblichen, eher flüchtigen Aufmerksamkeit wahrnehmen und inhaltliche Aussagen demgemäß nur mitbekommen, wenn sie auffällig, deutlich und in der vorgegebenen Zeit nachhaltig dargestellt sind. Der Verkehr wird jedenfalls nicht jede kleine Einzelheit wahrnehmen oder gar noch aus ihr wichtige Schlussfolgerungen ziehen, insbesondere dann nicht, wenn sie nur beiläufig in Bild und/oder Ton dargestellt wird. Dafür spricht schon die Lebenserfahrung.

3.) Die im TV-Spot "B K 6" genannten und verglichenen Minuten-Preise der Parteien treffen als solche unstreitig zu.

Bei der Beklagten kostet ein Telefonat zwischen München und Köln Montag bis Freitag von 19 Uhr und 21 Uhr wie angegeben 1,48 Cent pro Minute (Anlagen K 3, B K 2-3). Ebenso zutreffend ist der Minuten-Preis für den T-Net-Standardtarif der Klägerin in dem angesprochenen Zeit- und Gebietsfenster wiedergegeben. In dieser Zeit kostet ein solches Ferngespräch bei der Klägerin 6 ct/min (Anlagen K 1-2, B K 3).

4.) Eine Irreführung kommt nach Auffassung des Senats vorliegend nicht in Betracht, weil der Spot klar und deutlich nur einen ganz bestimmten Preisvergleich enthält und das Publikum die maßgeblichen Angaben dazu mitbekommt.

(a) Die im Film gezeigte Frau spricht artikuliert, betont und deutlich. Sie kommt gleich zur Sache und unterstreicht mit Handbewegungen die einzelnen, von ihr in gut hörbarer Sprechgeschwindigkeit aufgezählten Fakten.

Der Zuschauer erfährt daher, dass es um ein Ferngespräch zwischen Köln und München in einer bestimmten Zeit von Montag bis Freitag von 19 Uhr bis 21 Uhr geht. Der Zuschauer bekommt weiter deutlich mit, dass zwei Tarife für diese Zeit und Destination verglichen werden, und zwar der T-Net-Standardtarif der Klägerin und der Tarif der Beklagten. Dem Betrachter des TV-Spots wird dabei deutlich, dass es gerade um die konkrete, in den Einzelheiten aufgezählte Preisvergleichs-Situation geht.

(b) Da nur von diesem Vergleich die Rede ist, die Einzelheiten gut hörbar sind und die Frau ausdrücklich fragt, wieso sich die Minutenpreise in der angegebenen Weise unterscheiden, zieht der angesprochene Referenzverbraucher auch nur diesen konkreten Vergleich zu seinem Verständnis heran.

Der gegenteiligen Annahme des Landgerichts ist nicht zu folgen. Das Argument des Landgerichts, es entstünde der Eindruck, die von der Frau im Spot gemachten Angaben zur Zeitspanne und Destination des Telefongesprächs seien "zufällig gewählt" und ein "willkürlich und spontan herangezogenes Beispiel, das sich auch auf weitere Bereiche und Zeiten übertragen lasse", enthält keine Begründung und ist auch sonst so nicht stichhaltig.

(c) Vielmehr wird der Referenzverbraucher bei ausdrücklich genannten und deutlich gemachten speziellen Hinweisen diese zu seinem Verständnis eines Preisvergleichs auch heranziehen und nicht etwa für überflüssig halten, zumal ihm bekannt ist, dass es ganz unterschiedliche Telefontarife je nach Uhrzeit, Tag und Destination gibt.

Die Annahme, der Verbraucher würde etwa immer alles generalisierend verstehen, wäre lebensfremd. Das hat der Senat in einer Vielzahl von Fällen so entschieden, daran ist festzuhalten.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass für das Verständnis des TV-Spots auf die situationsadäquate Aufmerksamkeit des durchschnittlichen Verbrauchers abzustellen ist und nicht etwa auf die konzentrierte, durch die Aktenvorbereitung geschärfte Aufmerksamkeit der Senatsmitglieder und der Parteivertreter bei der Spotvorführung in der Berufungsverhandlung.

(d) Der TV-Spot besteht praktisch nur aus der deutlichen Nennung der verglichenen Fakten, die von der Frau im Treppenhaus alle aufgezählt werden.

Der Referenzverbraucher hört, dass es um den T-Net-Standardtarif der Klägerin geht. Er hat daher keine Veranlassung, sich um andere Tarife der Klägerin Gedanken zu machen.

Der Referenzverbraucher nimmt ebenso deutlich wahr, dass es um ein Ferngespräch zwischen Köln und München geht. Die Entfernung ist erkennbar so groß, dass damit dem Durchschnittsverbraucher klar ist, dass es nicht um Besonderheiten von Ferngesprächen im Nahbereich geht. Auf die Argumentation der Klägerin zu ihrem insoweit preisgünstigeren (als im Spot angegeben) City-Tarif kommt es nicht an.

Der vom Landgericht herangezogene Umstand, der Verkehr beziehe den Vergleich selbstverständlich auch auf ein Ferngespräch in umgekehrter Richtung (zwischen München und Köln) begründet nicht die in diesem Zusammenhang vorgenommene Schlussfolgerung des Landgerichts, die Angaben zur Destination würden vom Verkehr als ganz beliebig bzw. willkürlich gewählte Beispiele verstanden. Maßgeblich ist insoweit nur, dass der Verkehr keine Veranlassung hat, bei einem ausdrücklich genannten Ferngespräch Köln/München an ein Gespräch im Nahbereich zu denken, dagegen spricht schon die Lebenserfahrung.

Entsprechendes gilt für die im TV-Spot deutlich gesagte Zeitangabe von Montag bis Freitag von 19 Uhr bis 21 Uhr, man denkt spontan nur an Werktage und nur an diese Zeitspanne und nicht an andere Zeitfenster, die gerade nicht genannt sind.

(e) Der Umstand, dass der TV-Spot "B K 6" nur 20 Sekunden dauert, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Die Angaben sind kurz und knapp gehalten, gleichwohl aber im vorliegenden Fall hinreichend deutlich.

Die Frau gestikuliert zwar beim Sprechen, das wirkt aber eher als eine Betonung der von ihr aufgeführten Einzelheiten. Die Sprechgeschwindigkeit ist normal und der Text dadurch gut verständlich. Um irgendetwas zusätzlich anderes, das Zeit und/oder Aufmerksamkeit beanspruchen könnte, geht es in dem Spot nicht. Und es gibt auch sonst keine Ablenkung durch irgendwelche Nebensächlichkeiten, die etwa gleichzeitig und auffällig bzw. störend in Bild und/oder Ton dargestellt würden.

Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass ein TV-Spot von nur 20 Sekunden keine hinreichend deutliche Aussage enthalten könnte. Der in Rede stehende TV-Spot "B K 6" zeigt das Gegenteil auf.

(f) Der Senat hat auch schon mehrfach entschieden, dass die Beurteilung am Einzelfall zu erfolgen hat und dass das Wort "nur" im Spot nicht auftauchen muss, um der Irreführung im Sinne eines verallgemeinerten Verständnisses zuverlässig zu begegnen.

Das gilt vorliegend gerade auch im Hinblick auf den Abspann des TV-Spots mit dem Hinweis "billig telefonieren"; dieser passt ohne weiteres zu dem konkreten Preisvergleich und gibt dem Durchschnittsverbraucher keinen Anhalt, diesen konkreten Preisvergleich als willkürlich gewähltes Beispiel etwas im Sinne einer generell so günstigen Preisstellung zu verstehen.

III.

Der mit dem Klageantrag zu 1. a) geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nach Auffassung des Senats aus §§ 3, 8 UWG, § 6 Abs. 2 Nr. 1-2, Nr. 5, Abs. 3 UWG nicht begründet .

1.) Das Argument der Klägerin (zu § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ), sie werde in dem Spot als grundlos überteuert an den Pranger gestellt, greift nicht durch. Der Film nennt allein die preislichen Unterschiede der konkurrierenden Telefondiensteanbieter in dem angegebenen Bereich. Darin erschöpft sich der Bezug auf die Klägerin.

Es kann auch nicht von einer hämischen oder sonst abschätzigen Darstellung zu Lasten der Klägerin ausgegangen werden. Die Frau in dem Film wirkt allerdings kess und sie kommt mit der "Frage an die Telekom" gleich zu Sache. Das geschieht aber nicht unangemessen abfällig, abwertend oder unsachlich, und zwar insbesondere auch nicht durch die Handbewegungen der Frau.

2.) Der Vergleich trifft als solcher zu; durch ihn entsteht auch kein schiefes Bild (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 1-2 UWG ). Um die von der Klägerin auch insoweit herangezogenen "Cityverbindungen" geht es, wie ausgeführt nicht. Es werden vollständig identische Leistungen, und zwar Ferngespräche über weite Distanz zwischen Köln und München in einem bestimmten Zeitfenster preisvergleichend genannt. Nur hierauf bezieht der Durchschnittsverbraucher den Vergleich.

3.) Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 3 UWG ist ebenfalls nicht gegeben.

Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 UWG sind, wenn sich der Vergleich auf ein Angebot mit einem besonderen Preis oder anderen besonderen Bedingungen bezieht, der Zeitpunkt des Endes des Angebots und, wenn dieses noch nicht gilt, der Zeitpunkt des Beginns des Angebots eindeutig anzugeben. Die Vorschrift regelt Preisvergleiche mit Sonderangeboten, über die die aufgeführten zeitlichen Angaben zu machen sind. Bei den in Rede stehenden Telefon-Tarifen der Parteien - und damit auch bei den verglichenen Tariffenstern - geht es nicht um Sonderangebote mit irgendeiner Befristung am Anfang oder Ende des Angebots, es handelt sich vielmehr um ein Segment aus dem normalen Angebot der Parteien.

IV.

Der mit dem Klageantrag zu 1. a) geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nach Auffassung des Senats aus §§ 3, 8 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 6 PAngV nicht begründet .

Ein Verstoß gegen die PAngV aus dem Gesichtspunkt der allerdings zu beachtenden Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit (§ 1 Abs. 6 PAngV) liegt nicht vor. Auf die obigen Ausführungen unter II. zur vorliegend nicht gegebenen Irreführung durch den beanstandeten TV-Spot wird entsprechend Bezug genommen.

V.

Aus eben diesen Gründen sind auch die übrigen Klageanträge unbegründet. Auf die obigen Ausführungen unter II. bis IV. wird entsprechend Bezug genommen.

VI.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 ZPO, 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.). Die Rechtssache geht, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, über die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt nicht hinaus. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Zulassung der Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.






OLG Hamburg:
Urteil v. 17.11.2005
Az: 3 U 88/05


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