Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 18. Mai 2000
Aktenzeichen: 4 O 70/00

(LG Düsseldorf: Urteil v. 18.05.2000, Az.: 4 O 70/00)

Tenor

I.

Der Antragsgegnerin wird es im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern,

1.

auch auf den Antrag der Antragstellerin zu 2) untersagt,

Rasiermesser unter der Bezeichnung

"Feather"

anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, wenn die Waren nicht mit Zustimmung der Antragstellerin zu 1) in der Bundesrepublik Deutschland, einem anderem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind,

2.

die nachstehend bildlich dargestellten Nachbildungen des von der Antragstellerin zu 1) hergestellten und von der Antragstellerin zu 2) in Europa vertriebenen Produktes "Feather Styling Razor" und/oder "10 Ersatzklingen für Feather Messer" wie nachstehend wiedergegeben im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben, anzu-bieten oder zu vertreiben,

3.

auf den Antrag beider Antragstellerinnen,

Rasiermesser unter der Bezeichnung

"Comair Feather"

anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, wenn die Waren nicht mit Zustimmung der Antragstellerin zu 1) in der Bundesrepublik Deutschland, einem Mitgliedsstatt der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

II.

Die Antragsgegnerin hat auch der Antrag-stellerin zu 1. auch unverzüglich Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der zu I. 3 bezeichneten Waren Auskunft zu erteilen und zwar jeweils unter Angabe des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie der Menge der aus-gelieferten, erhalten oder bestellten Waren.

III.

Die Kosten des Verfügungsverfahrens werden zu 75 % Antragsgegnerin und zu 25 % der Antragstellerin auferlegt.

Tatbestand

Die Antragstellerin zu 1) ist eingetragene Inhaberin der am 22. August 1980 angemeldeten und am 11. März 1981 unter anderem für Rasierklingen und Rasiermesser eingetragenen deutschen Marke 1 015 247 (Wortmarke "FEATHER" Verfügungsmarke, Anlage Ast 4) und des am 12. Juni 1992 unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorität vom 17. Dezember 1991 angemeldeten und am 30. September 1992 unter der Registernummer M 92 04 466 in das Musterregister des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragenen Geschmacksmusters betreffend einen Rasierklingenhalter (Verfügungsgeschmacksmuster, Anlage Ast 3); niedergelegt sind die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen:

Sie stellt Rasiermesser her, deren Ausführungsform dem als Anlage Ast 1 überreichten Musterstück entspricht; die Antragstellerin zu 2) ist ausschließlicher Generalimporteur für Europa und bringt die von der Antragstellerin zu 1) hergestellten Erzeugnisse auch in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr; nach ihrem Vorbringen besitzt sie von der Antragstellerin zu 1) eine ausschließliche Lizenz zur Nutzung der Verfügungsmarke und die Erlaubnis, Ansprüche wegen deren Verletzung gerichtlich geltend zu machen.

Die Antragsgegnerin bringt mit der Bezeichnung "Feather" versehene Rasiermesser in den Verkehr, deren Ausgestaltung der nachstehend wiedergegebenen Abbildung und den als Anlagen Ast 7 und 8 vorgelegten Musterstücken entspricht. Auf der nachstehend in Ablichtung wiedergegebenen Seite 29 ihres als Anlage Ast 6 vorgelegten Kataloges bietet die Antragsgegnerin derartige Rasiermesser unter der Artikelnummer 764 066 an, ferner unter der Artikelnummer 764 065 einen als "Comair Feather Styling Raser" bezeichnetes Rasiermesser mit Klinge und vier Aufsätzen, unter der Artikelnummer 764 062 fünf Ersatzklingen für "Comair Feather" und unter der Artikelnummer 764 067 10 Ersatzklingen für "Feather Messer".

Mit Anwaltsschreiben vom 29. Februar 2000 ihrer jetzigen Verfahrensbevollmächtigten (Anlage Ast 10) machten die Antragstellerinnen geltend, die Antragsgegnerin verletze die Verfügungsschutzrechte und verlangten die Abgabe einer strafgesicherten Unterlassungserklärung; das Abmahnungsschreiben und die vorformulierte Unterwerfungserklärung sind nachstehend auszugsweise wiedergegeben.

Die Antragsgegnerin gab die geforderte Erklärung nicht ab. Die Antragstellerinnen beantragten daraufhin vor der Kammer, der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu untersagen,

1.

a)

Nachbildungen des von der Antragstellerin zu 1) hergestellten und von der Antragstellerin zu 2) in Europa vertriebenen Produktes "Feather Styling Razor" zu bewerben, anzubieten oder zu vertreiben;

b)

Nachbildungen und andere Produkte mit der Marke "Feather" zu versehen und/oder diese zu bewerben, anzubieten oder zu vertreiben;

c)

insbesondere folgende Produkte zu bewerben, anzubieten und zu vertreiben:

aa) "Feather-Messer", Art. Nr. 764066,

bb) "Comair Feather Styling Razor mit Klinge + 4 Aufsätzen", Art. Nr. 764065;

cc) "5 Ersatzklingen für Comair Feather" Art. Nr. 764062,

dd) "10 Ersatzklingen für Feather Messer", Art. Nr. 764067;

so wie auf der vorstehend wiedergegebenen Seite 29 des Produktekataloges der Antragsgegnerin, "KMS Friseurbedarf Hair & Connection 2000/2001 beworben;

d)

den Katalog "KMS Friseurbedarf Hair & Connection 2000/2001" mit der Seite 29 des Kataloges, wie unter c) abgebildet, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu verwenden;

2.

der Antragsgegnerin aufzugeben, an die Antragstellerin zu 1) Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der in Ziffer 1 c) des Verfügungsantrages genannten Erzeugnisse zu erteilen, ferner Angaben zu machen über Namen und Anschrift des oder der Hersteller, des oder der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Produkte, der gewerblichen Abnehmer und/oder Auftraggeber sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhalten oder bestellten Nachahmungen.

Soweit das Begehren auf die Verfügungsmarke gestützt wurde, berief sich die Antragstellerin zu 2) auf die bereits erwähnte ausschließliche Lizenz zur Nutzung der Marke; soweit die Erzeugnisse als Nachbildungen angegriffen wurden, berief sie sich wie auch die Antragstellerin zu 1) auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche. Zugunsten der Antragstellerin zu 1) hat die Kammer der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 16. März 2000

1.

unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt,

Rasiermesser unter der Bezeichnung

"FEATHER"

anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, wenn die Waren nicht mit Zustimmung der Antragstellerin zu 1) in der Bundesrepublik Deutschland, einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind,

und

2.

aufgegeben, der Antragstellerin zu 1) unverzüglich über Herkunft und Vertriebsweg der zu 1) bezeichneten Waren Auskunft zu erteilen und zwar unter Angabe des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, gewerblicher Abnehmer oder Auftraggeber sowie der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren.

Im Verhandlungstermin vom 27. April 2000 hat die Antragsgegnerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Ziffer I. 1. und I. 2. der Beschlußverfügung vom 16. März 2000 und zusätzlich im in zu I. 2. der Entscheidungsformel dieses Urteils wiedergegebenen Umfang anerkannt.

Die Antragstellerinnen beantragen,

Ihrem Verfügungsbegehren auch zu entsprechen, soweit in der genannten Beschlußverfügung noch nicht darüber entschieden worden ist und gegen die Antragsgegnerin im von ihr anerkannten noch nicht beschiedenen Umfang das Anerkenntnisurteil zu erlassen,

wobei sie unter Bezugnahme auf Seite 6 ihres im Verhandlungstermin überreichten Schriftsatzes vom 26. April 2000 (Bl. 60 d. A.) klarstellten, die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen das angegriffene Erzeugnis "Comair Feather Styling Razor" würden allein aus der Kennzeichnung mit der Bezeichnung bzw. dem Zeichenbestandteil "Feather" abgeleitet; dass dieses Erzeugnis eine verbotene Nachbildung des Verfügungsgeschmacksmusters sei, werde nicht geltend gemacht.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Verfügungsantrag im Umfang des nicht anerkannten Teils zurückzuweisen.

Sie ist der Meinung, die angegriffene Kennzeichnung "Comair Feather" werde in ihrem Gesamteindruck entscheidend durch den am Anfang stehenden Bestandteil "Comair" geprägt oder jedenfalls mitgeprägt und sei deshalb mit der Verfügungsmarke "FEATHER" nicht verwechslungsfähig. Im übrigen hätten die Antragstellerinnen mit ihrer Erklärung, das Rasiermesser "Comair Feather Styling Razor" werde aus dem Verfügungsgeschmacksmuster nicht angegriffen, den Verfügungsantrag teilweise zurückgenommen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat auch Erfolg, soweit die Kammer hierüber nicht bereits in ihrem Beschluss vom 16. März 2000 entschieden hat.

I.

Die Antragsgegnerin hat den zu Ziffer I. 2. der Urteilsformel niedergelegten Teil des Verfügungsbegehrens anerkannt, die dort gezeigten Nachbildungen des von der Antragstellerin zu 1) hergestellten und von der Antragstellerin zu 2) in Europa vertriebenen Erzeugnisses "Feather Styling Razor und/oder 10 Ersatzklingen für Feather Messer" wie in der anschließenden Abbildung wiedergegeben in der Bundesrepublik Deutschland künftig nicht mehr zu bewerben, anzubieten oder zu vertreiben; gem. § 307 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) ist sie auf den entsprechenden Antrag der Antragstellerin zu 1) hin durch Anerkenntnisurteil verurteilt. Eine Wiedergabe der Entscheidungsgründe ist nach § 313 b Abs. 1 ZPO entbehrlich.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen hat die Antragsgegnerin den auf die unzulässige Nachbildung des Verfügungsgeschmacksmusters und des Rasiermessers mit der Artikelnummer 764066 (Feather Messer) gerichteten Antrag in vollem geltend gemachten Umfang anerkannt. Dass sich das Anerkenntnis auf die Bewerbung, das Anbieten oder den Vertrieb entsprechender Gegenstände in der Bundesrepublik Deutschland bezieht, enthält keine Beschränkung des Inhalts, dass nur solche Handlungen erfaßt sein sollen, bei denen das angegriffene Erzeugnis an Abnehmer im Inland ausgeliefert wird. Mit der Erwähnung des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland hat die Antragsgegnerin ersichtlich Bezug genommen auf den räumlichen Geltungsbereich des Verfügungsgeschmacksmusters, das Handlungen der angegriffenen und dem Anerkenntnis unterfallenden Art verbietet, soweit sie in der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Dazu gehören auch von der Bundesrepublik Deutschland - etwa dem Unternehmenssitz der Antragsgegnerin - aus erfolgende Vertriebshandlungen in andere Staaten. Das prozessuale Verhalten der Antragsgegnerin enthält auch keine Hinweise darauf, dass sie sich vorbehält, die von ihrem Anerkenntnis erfaßten Nachbildungen von der Bundesrepublik Deutschland aus im Ausland zu verbreiten. Weder in ihrem das Anerkenntnis ankündigenden Schriftsatz vom 10. April 2000 noch in ihrer Erwiderungsschrift vom 19. April 2000 nimmt sie dieses Recht für sich in Anspruch, und ihr Vorbringen enthält auch keine Ausführungen, aus denen sich mittelbar auf einen entsprechenden Vorbehalt schließen läßt. Die Ausführungen in ihrer Erwiderungsschrift befassen sich mit dieser Thematik nicht.

II.

Auch in am Schluss der mündlichen Verhandlung noch streitigen Umfang bestehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus § 14 Abs. 5 Markengesetz (MarkenG), die auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden können.

1.

a)

Der im Verfügungsbeschluss der Kammer vom 16. März 2000 bereits zugunsten der Antragstellerin zu 1) zuerkannte aus § 14 Abs. 5 MarkenG folgende Anspruch, es zu unterlassen, Rasiermesser unter der Bezeichnung "Feather" anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, sofern sie nicht mit Zustimmung der Antragstellerin zu 1) in der Bundesrepublik Deutschland, einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind, steht auch der Antragstellerin zu 2) zu. Wie die Antragsgegnerin nicht in Abrede stellt, hat sie durch die ihr untersagten angegriffenen Handlungen entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG das mit der Verfügungsmarke identische Zeichen "Feather" für Rasiermesser und Rasierklingen und damit für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die Verfügungsmarke Schutz genießt.

b)

Diese Ansprüche kann auch die Antragstellerin zu 2) gerichtlich geltend machen. Durch eidesstattliche Versicherungen ihres Vorstandes, Monique-Hélène Iwata, vom 13. März 2000 (Anlage Ast 2; Bl. 15 d.A.) und vom 26. April 2000 (Anlage Ast 14; Bl. 61 d.A.) hat die Antragstellerin zu 2) glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin zu 1) und Inhaberin der Verfügungsmarke ihr für Europa und damit auch für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als räumlichem Schutzbereich der Verfügungsmarke eine ausschließliche Lizenz zu deren Nutzung eingeräumt hat; die inhaltliche Richtigkeit dieser eidesstattlichen Versicherung hat die Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt.

Durch die eidesstattliche Versicherung ihres Vorstandes vom 26. April 2000 hat die Antragstellerin zu 2) auch glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin zu 1) und Markeninhaberin ihr die Zustimmung dazu erteilt hat, die sich aus der Verletzung der Verfügungsmarke ergebenden Ansprüche gegen die Antragsgegnerin gerichtlich geltend zu machen; auch insoweit hat die Antragsgegnerin den Inhalt der eidesstattlichen Versicherung nicht in Zweifel gezogen. Diese Rechte kann sie neben der Antragstellerin zu 1) geltend machen; dies ergibt sich indirekt aus § 30 Abs. 4 MarkenG. Gestattet diese Bestimmung dem Lizenznehmer, einer vom Markeninhaber erhobenen Verletzungsklage beizutreten, um den Ersatz seines Schadens geltend zu machen, so ist es ihm auch gestattet, von Anfang an gemeinsam mit dem Markeninhaber vorzugehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Lizenznehmer wie die Antragstellerin zu 2) im Streitfall Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz ist und deshalb eigene Unterlassungsansprüche besitzt und der Markeninhaber auch insoweit seine Zustimmung erteilt, wie es hier auch die Antragstellerin zu 1) getan hat, wie sich daraus ergibt, dass sie gemeinsam mit der Antragstellerin zu 2) die markenrechtlichen Unterlassungsansprüche gerichtlich gegen die Antragsgegnerin verfolgt.

2.

Nach § 14 Abs. 5 MarkenG haben beide Antragstellerinnen außerdem Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin den ihr zu I. 3. der Urteilsformel untersagten Vertrieb mit "Comair Feather" gekennzeichneter Rasiermesser und Rasierklingen unterläßt. Diese Handlungen verstoßen gegen § 14 Abs. 2 Nummern 1 und 2 MarkenG, wobei nach den vorstehenden und hier sinngemäss geltenden Ausführungen zu 1) auch die Antragstellerin zu 2) berechtigt ist, diese Ansprüche zusammen mit der Antragstellerin zu 1) geltend zu machen. Die angegriffene Kennzeichnung "Comair Feather" ist mit der Verfügungsmarke "Feather" so ähnlich, dass bei ihrer Verwendung zur Kennzeichnung der auch für die Verfügungsmarke geschützten Rasiermesser und Rasierklingen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Nach der Auslegung des Artikels 4 Abs. 1 b der Markenrichtlinie durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH; GRUR 1998, 387, 389 - Sabèl/Puma; 1998, 922 = GRUR (Int.) 1998, 875 - CANON, TZ 16 f.), die für die Auslegung der in Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG und auch für die Auslegung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von maßgeblicher Bedeutung ist, beurteilt sich die Verwechslungsgefahr umfassend unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles. Wie sich aus der 10. Begründungserwägung ergibt, gehören hierzu der Bekanntheitsgrad der Schutz beanspruchenden Marke im Markt, die gedankliche Verbindung, die das angegriffene Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem angegriffenen Zeichen und zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. Zur Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken ist auf den von ihnen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die dominierenden (prägenden) und die sie unterscheidenden Elemente zu berücksichtigen sind. Entscheidend kommt es darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren wirkt. Darüber hinaus besteht eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Waren: ein geringerer Warenähnlichkeitsgrad kann durch einen höheren Markenähnlichkeitsgrad ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH, a.a.O. - CANON TZ 17). Das entspricht der Rechtsprechung zum Markengesetz, nach der bei der Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auch weiterhin die schon in der bisherigen Rechtsprechung zum Warenzeichengesetz anerkannten Erfahrungssätze Bedeutung haben (BGH GRUR 1995, 216, 219 - Oxygenol II; 1998, 924 - Salvent/Salventerol; 1999, 241 - Lions; GRUR 1996, 198, 199 - Springende Raubkatze; 1996, 200, 201 - Innovadiclophlont; 1996, 404, 405 - Blendax Pep; 1996, 406, 407 - JUWEL; 1996, 764 - falkerun/LE RUN; 1996, 775, 776 - Sali Toft; 1996, 777, 778 - Joy; 1996, 977, 978 - DRANO/P 3-Drano). Nur anhand des Gesamteindruckes der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen kann ihre Verwechslungsgefahr verläßlich beurteilt werden. Weist eine der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen im Gegensatz zur anderen mehrere Wortbestandteile auf, darf deshalb aus dem mehrteiligen Zeichen grundsätzlich nicht der mit dem einzigen Bestandteil der anderen Kennzeichnung übereinstimmenden Teil herausgelöst betrachtet werden da der Verkehr Zeichen regelmäßig nur in der Form wahrnimmt, wie sie ihm gegenüber treten, ohne sie in ihre einzelnen Bestandteile zu zergliedern (vgl. BGH GRUR 1976, 353, 354 - Colorboy; 1991, 319, 320 - HURRICANE; a.a.O. - Springende Raubkatze; a.a.O. - Sali Toft). Dieser Grundsatz gilt auch, wenn sich - wie hier ein älteres einteiliges und ein jüngeres zusammengesetztes Zeichen gegenüber stehen. Auch in einem solchen Fall darf aus der angegriffenen Kennzeichnung kein Element herausgelöst und nur dessen Übereinstimmung mit der Verfügungsmarke festgestellt werden (BGH a.a.O. - Springende Raubkatze; a.a.O. - Blendax Pep; a.a.O. - JUWEL). Das schließt es allerdings nicht aus, einem einzelnen Bestandteil eines mehrteiligen Zeichens eine besondere, das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft zuzumessen und deshalb bei Übereinstimmung einer Bezeichnung mit dem so geprägten Gesamtzeichen eine Verwechslungsgefahr im kennzeichenrechtlichen Sinne anzunehmen (BGH a.a.O. - DRANO/P 3-Drano). Ein einzelner Bestandteil kann seine den Gesamteindruck des kombinierten Zeichens prägende Wirkung dabei auch daraus beziehen, dass die übrigen Bestandteile auf Grund besonderer Umstände zurücktreten. Insoweit kann auch der Art und Weise Bedeutung zukommen, in der die Bestandteile innerhalb der Gesamtbezeichnung verwendet werden, denn auch als Folge bestimmter Anordnungen bzw. Hervorhebungen kann sich im Verkehr die Vorstellung entwickeln, ein bestimmter Bestandteil einer zusammengesetzten Bezeichnung sei als Herkunftshinweis charakteristisch (vgl. BGH GRUR 1990, 367, 370 - alpi/Alba moda). Wird jedoch der Gesamteindruck eines kombinierten Zeichens durch gleichwertige Elemente bestimmt, so ist kein Bestandteil allein geeignet, den Gesamteindruck des Kombinationszeichens zu prägen, weshalb eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr nicht angenommen werden kann, wenn nur ein Element des Gesamtzeichens mit dem geschützten Zeichen übereinstimmt oder ihm ähnlich ist (BGH, a.a.O. - Joy; a.a.O. - HURRICANE). Eine Verwechslungsgefahr liegt außerdem dann vor, wenn der in der mehrteiligen angegriffenen Bezeichnung mit der Schutz beanspruchenden Marke übereinstimmende Bestandteil in der angegriffenen Kennzeichnung so verwendet wird, dass nicht unerhebliche Teile der maßgebenden Verkehrskreise ihn als Zweitmarke auffassen können, denn es ist nicht unüblich und dem Verkehr auch durchaus geläufig, dass Waren mitunter nicht nur mit einer Kennzeichnung, sondern mit mehreren versehen werden, denen gleichfalls eine auf die Herkunft der Ware hinweisende Funktion zukommen kann. Das setzt voraus, dass der übereinstimmende Zeichenbestandteil in der angegriffenen Bezeichnung kennzeichenmäßig verwendet wird; ist dies der Fall, steht auch der Umstand nicht entgegen, dass dem Verkehr gleichzeitig auch die Erstmarke gegenübertritt (BGH GRUR 1991, 609 = NJW 1991, 3214, 3215 - SL; GRUR 1981, 592, 593/4 - Championne Du Monde; 1961, 280, 281 - Tosca; 1979, 707, 708 - Haller; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 14 Rdnr. 81, 82 m.w.N.).

Eine derartige Fallgestaltung liegt auch hier vor. Zur Kennzeichnung der unter der angegriffenen Bezeichnung "Comair Feather" vertriebenen Rasiermesser und Klingen dient zwar in erster Linie der am Anfang stehende Bestandteil "Comair", der - wie aus der Abbildung des mit der angegriffenen Kennzeichnung versehenen Rasiermessers auf der im Tatbestand wiedergegebenen Seite 29 des als Anlage Ast 6 vorgelegten Prospektes der Antragsgegnerin hervorgeht - auch schriftbildlich in besonderer Weise hervorgehoben wird, wie das auch bei den anderen mit "COMAIR" gekennzeichneten Produkten aus dem Katalog der Fall ist, nämlich bei den in Anlage Ast 6 Seiten 30 bis 32) abgebildeten mit "Comair" gekennzeichneten Scheren und den auf den Seiten 41 bis 55 gezeigten mit "Comair" gekennzeichneten Kämmen und Rundbürsten. Gleichwohl wird auch der Bestandteil "Feather" in der angegriffenen Kennzeichnung in einer Art und Weise verwendet, die die für den Begriff einer kennzeichenmäßigen Verwendung ausreichende objektive und nicht völlig fern liegende Möglichkeit begründet, dass ein nicht unerheblicher Teil der maßgebenden Verkehrskreise die Bezeichnung für ein Unterscheidungsmerkmal gegenüber gleichen oder ähnlichen Waren anderer Herkunft hält. Der Bestandteil "Feather" erscheint zwar in anderer Schrift als der Bestandteil "Comair" und tritt ihm gegenüber zurück; er ist aber gleichwohl noch deutlich sichtbar auf dem Griff des Rasiermessers mit der Artikelnummer 764065 angebracht und hat auch keinen nur beschreibenden oder nur eine Modellbezeichnung darstellenden Charakter, der die Interpretation als Herkunftshinweis fernliegend erscheinen läßt (Ingerl/Rohnke, a.a.O. Rdnr. 81; BGH GRUR 1981, 592, 593 - Championne Du Monde). "Feather" ist auch in der englischen Herkunftssprache keine produktbeschreibende Bezeichnung für Rasiermesser, sondern das Wort für "Feder"; für eine zugeschärfte Kante steht ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten Ablichtung aus Langenscheidt's Großwörterbuch das Wort "Featheredge", und auch dieses Wort weckt selbst bei denjenigen Personen, die über hinreichende Kenntnisse der englischen Sprache verfügen, noch nicht die Vorstellung, es handele sich um ein Rasiermesser; diese Annahme ist schon deshalb ausgeschlossen, weil es zahlreiche Gegenstände gibt, die eine zugeschärfte Kante aufweisen. Das Wort "Feather" enthält auch keine Anklänge an eine besonders leichte, dünne oder scharf geschliffene Rasierklinge oder ein mit einer derartigen Rasierklinge ausgerüstetes Rasiermesser. Es erscheint dem Verkehr deshalb ebenso wie "Comair" für ein Rasiermesser und auch eine Rasierklinge als phantasievolle Bezeichnung. Dass nicht unerhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise die angegriffene Bezeichnung "Comair Feather" als zwei Kennzeichnungen interpretieren, wobei die eine - gewissermaßen die Primärkennzeichnung bildende - Bezeichnung die am Anfang stehende Bezeichnung "Comair" und die Zweitkennzeichnung die Bezeichnung "Feather" ist, ergibt sich auch daraus, dass die Worte "Comair" und "Feather" in unterschiedlicher beide voneinander absetzender Schrift ausgeführt werden und das so gekennzeichnete Rasiermesser in dem Katalog auf Seite 29 zusammen mit einem solchen abgebildet ist, das die Schutz beanspruchende Marke "Feather" in Alleinstellung aufweist, nämlich dem Rasiermesser mit der Artikelnummer 764066. Dieser zweifellos kennzeichenmäßige Gebrauch der schutzbeanspruchten Marke kann im Verkehr die Annahme mitbegründen oder unterstützen, auch bei dem mit "Comair Feather" gekennzeichneten Rasiermesser mit der Artikelnummer 764065 diene das Wort "Feather" als weiterer Herkunftshinweis. Hierin unterscheidet sich der hier in Rede stehende Sachverhalt auch von demjenigen, der der von der Antragsgegnerin im Verhandlungstermin angeführten Entscheidung "Libera/ASCOM Libra" (Entscheidungen 1996, 86-88) zugrunde lag. Wieviele der angesprochenen Verkehrsteilnehmer tatsächlich diese Vorstellung haben, ist unerheblich; es genügt, dass die objektive nicht entfernt liegende Möglichkeit besteht, dass nicht unerhebliche Verkehrskreise diese Vorstellung gewinnen können. Dass diese Möglichkeit jedenfalls bei all denjenigen Personen besteht, die den als Anlage Ast 6 vorgelegten Katalog der Antragsgegnerin besitzen oder besessen oder das angegriffene Produkt gesehen haben, und die Annahme, dass es sich bei diesem Personenkreis um einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise handelt der auch gegenüber anderen vorkommenden und denkbaren Benutzungsarten ein erhebliches Gewicht hat, läßt sich nicht ernsthaft bezweifeln. Die Bezeichnung "Comair Feather" wird in dem auf der genannten Prospektseite 29 der Anlage Ast 6 in den Angaben zur Artikelnummer 764062 auch zur Kennzeichnung der entsprechenden Ersatzrasierklingen verwendet.

Die für die Zuerkennung von Unterlassungsansprüchen erforderliche Gefahr, dass sich weitere Rechtsverletzungen der angegriffenen Art künftig wiederholen werden, ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit bereits entsprechende Verstöße begangen hat und insoweit die Übernahme einer Vertragsstrafe gesicherten Unterlassungsverpflichtung ablehnt.

3.

Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 19 MarkenG.

4.

Die Antragstellerinnen sind berechtigt, den ihnen zustehenden Unterlassungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend zu machen. Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) findet im Verfügungsverfahren wegen Kennzeichenverletzung jedenfalls auf Unterlassungsansprüche entsprechende Anwendung (Ingerl/Rohnke, a.a.O., vor §§ 14 bis 19 Rdnr. 49 m.w.N.); für den Auskunftsanspruch ergibt sich das mit aus § 19 MarkenG. Dass die Antragstellerinnen durch ihr vorgerichtliches Verhalten diese Vermutung widerlegt und zum Ausdruck gebracht haben, ihnen sei die Angelegenheit nicht besonders eilig, ist nicht ersichtlich; auch die Antragsgegnerin macht das nicht geltend.

III.

Obwohl die Antragstellerinnen auch im am Schluss der mündlichen Verhandlung noch streitigen Umfang vollständig obsiegt haben, waren ihnen gem. §§ 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO 25 % der Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Im Verhandlungstermin haben sie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen, soweit das Rasiermesser "Comair Feather" mit der Artikelnummer 764065 auch wegen seiner Gestaltung als Nachahmung angegriffen worden ist; entgegen ihrer Ansicht richtete sich das Verfügungsbegehren ursprünglich auch auf diesen Gesichtspunkt. Die Darstellung des angegriffenen Verhaltens der Antragsgegnerin in der Antragsschrift umfaßt auch das Angebot des mit der Artikelnummer 764065 versehenen und mit "Comair Feather" gekennzeichneten Rasiermessers, ohne dass in diesem Zusammenhang zwischen der Verwendung der Marke und der Gestaltung des so gekennzeichneten Erzeugnisses unterschieden wird (Seite 7 der Antragsschrift, Bl. 7 d.GA). Auf Seite 8 der Antragsschrift (Bl. 8 d.GA) nehmen die Antragstellerinnen Bezug auf das als Anlage Ast 10 zu den Akten gereichte und im Tatbestand auszugsweise wiedergegebene Abmahnschreiben vom 29. Februar 2000. In diesem Schreiben wird unter der Ziffer 2 unter anderem angegriffen, dass die Antragsgegnerin unter der Artikelnummer 764065 "einen Comair Feather Styling Razor" nebst Zubehör "unter Rückgriff auf das Muster" unserer Mandantschaft - womit nach dem Gesamtzusammenhang des Abmahnschreibens ersichtlich nur das Verfügungsgeschmacksmuster gemeint sein kann - sowie die Marke "Feather" anbietet. In der folgenden Ziffer 3 ist ausgeführt, "... dass es sich bei den ... angebotenen Produkten um Kopien des musterrechtlich geschützten Produktes unserer Mandantschaft handelt ...". Anschließend heißt es in Ziffer 4, die von der Antragsgegnerin angebotenen Produkte seien mithin eine verbotene Nachbildung gem. § 5 GeschmMG; die Antragstellerin zu 1) als Inhaberin der Musterrechte und die Antragstellerin zu 2) als Lizenznehmerin seien berechtigt, gem. § 14 a GeschmMG gegen die Antragsgegnerin vorzugehen. Die vorbereitete und mit übersandte Unterwerfungserklärung sah dementsprechend vor, die Antragsgegnerin solle sich gegenüber beiden Antragstellerinnen verpflichten,

1.

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Kopien (verbotene Nachbildungen im Sinne von § 5 GeschmMG) der ... geschmacksmusterrechtlich geschützten ... vertriebenen Produkte herzustellen, zu vertreiben oder zu bewerben,

2.

es insbesondere zu unterlassen, die in dem Katalog 2000/2001 auf Seite 29 abgebildeten Produkte mit den Artikelnummern ..., 764065, ... herstellen, zu vertreiben oder zu bewerben

3.

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Marke "Feather" zu verwenden, ...

Außerdem wurde die Antragsgegnerin aufgefordert, die aus der Verletzung des Geschmacksmusterrechts und der Markenrechte resultierenden Schadenersatzansprüche beider Antragstellerinnen dem Grunde nach anzuerkennen. Auf den Seiten 9 und 10 der Antragsschrift (Bl. 9/10 d.GA) führen die Antragstellerinnen sodann aus, die Antragsgegnerin habe die geltend gemachten Ansprüche außergerichtlich nicht erfüllt, weshalb die Antragstellerinnen nunmehr im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gegen sie vorgingen. Wenn unter diesen Umständen im Abschnitt II. 1) der Antragsschrift (Seite 10; Bl. 10 d.GA) nochmals von einer verbotenen Nachbildung im Sinne des Geschmacksmustergesetzes die Rede ist, mußten sowohl die Antragsgegnerin als auch das angerufene Gericht davon ausgehen, die Antragstellerinnen verfolgten insoweit ihr außergerichtlich nicht erreichtes Ziel weiter und erhöben hierbei auch die schon vorgerichtlich geltend gemachten Ansprüche, aus denen sämtliche im Abmahnschreiben erwähnten Handlungen weiterhin angegriffen würden; das rechtfertigte die Annahme, die Antragstellerinnen betrachteten auch das Rasiermesser "Comair Feather" weiterhin als verbotene Nachbildung des Verfügungsgeschmacksmusters. Im anschließenden Verfügungsverfahren ist eine Veränderung gegenüber dem Abmahnschreiben ist nur darin eingetreten, dass im Hinblick auf die Nachbildung nur noch die Antragstellerin zu 1) geschmacksmusterrechtliche Ansprüche gegen die Verbreitung dieses Messers erhebt, während die Antragstellerin zu 2), die an dem Gegenstand des Verfügungsgeschmacksmusters keine Lizenz besitzt, das Messer mit der Artikelnummer 764065 als wettbewerbsrechtlich unzulässige Nachahmung im Sinne des § 1 UWG angreift. In diesem Zusammenhang heißt es auf Seite 12 der Antragsschrift (Bl. 12 d.GA), die Antragsgegnerin ahme das Produkt der Antragstellerin zu 1) unter Verwendung des Geschmacksmusters und der Marke nach, nutze den guten Ruf der Ware und der Leistung der Antragstellerin zu 1) aus und behindere mittelbar damit auch die Antragstellerin zu 2) im Wettbewerb; dass dies nur das mit der Schutz beanspruchenden Marke "Feather" in Alleinstellung versehene Rasiermesser mit der Artikelnummer 764066 betreffen soll, ist diesen Ausführungen nicht zu entnehmen; die Verwendung des Begriffes "Produkt" im Singular reicht hierzu ohne klarstellende Bezugnahme auf die entsprechende Artikelnummer nicht aus. Erst auf Seite 6 ihres im Verhandlungstermin vom 27. April 2000 im Original überreichten Schriftsatzes vom 26. April 2000 wird eindeutig klargestellt, das Rasiermesser "Comair Feather" werde ausschließlich aus der Verfügungsmarke angegriffen (Bl. 60 d.A.).

Da das Urteil dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgibt, ist es wie ein Beschluss auch ohne besondere Erklärung vorläufig vollstreckbar; dasselbe gilt, soweit den Antragstellerinnen im Hinblick auf die teilweise Rücknahme ihres Antrages ein entsprechender Anteil an den Verfahrenskosten auferlegt worden ist. Auch insoweit wäre eine im Beschlußwege nach § 269 Abs. 3 ZPO ergangene Entscheidung ohne besonderen Ausspruch vollstreckbar gewesen.

IV.

Soweit die Antragstellerinnen in ihrem letztgenannten Schriftsatz vom 26. April 2000 begehrt, der Antragsgegnerin aufzugeben, zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen die von ihr erteilte Auskunft so vollständig abgegeben habe, als sie dazu im Stande sei, geht die Kammer davon aus, dass die Antragstellerinnen diesen Ausspruch nicht im Rahmen der einstweiligen Verfügung verfolgen, sondern dass dies Gegenstand des von ihnen inzwischen betriebenen Zwangsgeldverfahrens ist, um den vom Verfügungsbeschluss vom 16. März 2000 zuerkannten Auskunftsanspruch durchzusetzen. Ein derartiger Anspruch hätte sich unter den gegebenen Umständen auch nicht im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren verfolgen lassen, weil es sich insoweit um einen neuen Streitgegenstand handelt, der mit dem bisher verfolgten Begehren nichts zu tun hat.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 18.05.2000
Az: 4 O 70/00


Link zum Urteil:
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