Verwaltungsgericht Köln:
Beschluss vom 19. November 2008
Aktenzeichen: 21 K 472/08

(VG Köln: Beschluss v. 19.11.2008, Az.: 21 K 472/08)

Tenor

1. Die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.07.2008 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

2. Der Wert des Gegenstandes der Erinnerung wird auf 45 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die der Klägerin von dem Beklagten zu erstattenden Kosten wurden in dem angefochtenen Beschluss zutreffend festgesetzt.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat zu Recht angenommen, dass die nach Nr. 1002, 1003 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum RVG (VV- RVG) beantragte Erledigungsgebühr im vorliegenden Verfahren nicht entstanden ist.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 13 RVG bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Nach Teil 1 Allgemeine Gebühren Nr. 1002 Satz 1 dieser Anlage entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Als Erfolgsgebühr stellt sie ein Honorar für Prozessbevollmächtigte dar, die durch ihre Mitwirkung erreicht haben, dass eine streitige Entscheidung des Gerichts in der Sache nicht mehr ergehen muss. Mithin soll mit der Erledigungsgebühr das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um eine möglichst weitgehende Herstellung des Rechtsfriedens zwischen den Beteiligten ohne gerichtliche Sachentscheidung honoriert werden. Es ist deshalb erforderlich, dass durch besondere anwaltliche Bemühungen, insbesondere vor allem durch Verhandlungen mit der Verwaltungsbehörde, erreicht wird, dass ein angefochtener belastender Verwaltungsakt aufgehoben oder zugunsten des Mandanten geändert wird. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin reicht für eine durch eine zusätzliche „Erledigungsgebühr" zu honorierende Mitwirkung nicht jede Tätigkeit des Rechtsanwaltes aus, die für die Erledigung des Rechtsstreits kausal geworden ist. Diese in der Rechtsprechung für die nach der früher einschlägigen Vorschrift des § 24 BRAGO kaum in Frage gestellte Auffassung,

vgl. VGH BW, Beschluss vom 23.4.1990, 6 S 2474/89, VBlBW 1990, S. 373, und Beschluss vom 5.2.1993, 1 S 280/93, MDR 1993, S. 1250; OVG NW, Beschluss vom 25.5.1992, 19 E 510/92, NWVBl. 1993, S. 68, und vom 11.01.1999 - 3 E 808/98 -, NVwZ-RR 1999, 348; Hessischer VGH, Beschluss vom 30.8.1993, 5 TJ 1097/93, MDR 1994, S. 316; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. September 2000, 1 O 3119/00, JurBüro 2001, 249-250.

Ist auch auf die heutige Rechtslage übertragbar. Denn auch die Gebührentatbestände der Nr. 1000 ff. VV RVG sollen durch die erfolgende zusätzliche Honorierung die streitvermeidende Tätigkeit des Rechtsanwaltes fördern und damit eine gerichtsentlastende Wirkung herbeiführen,

vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, BT- Drs. 15/1971 S. 204 zu Nr. 1002 VV.

Eine besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die auf die außergerichtliche Erledigung abzielte, ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu erkennen. Die Erledigung des Rechtsstreites ist vorliegend darauf zurückzuführen, dass die Klägerin sich rückwirkend umgemeldet hat.

Die auf die Herbeischaffung weiterer Unterlagen oder, wie hier, die Herbeiführung der Änderung der Meldeverhältnisse, aufgewandten Bemühungen sind grundsätzlich solche, die bereits durch die Verfahrensgebühr abgegolten sind. Eine Bemühung des Rechtsanwaltes, die nur auf Aufhebung des Verwaltungsaktes gerichtet ist, wie dies für die Änderung der melderechtlichen Verhältnisse im vorliegenden Verfahren zutrifft, genügt daher selbst dann nicht für die Entstehung der zusätzlichen Erledigungsgebühr, wenn sie die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache herbeiführt. Denn diese Bemühung des Rechtsanwaltes geht nicht über das hinaus, was er ohnehin tun muss, um ein für seinen Mandanten günstiges Urteil zu erstreiten, und sie wird daher grundsätzlich durch die Verfahrensgebühr abgegolten,

so insbesondere schon BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 60.79 -, NVwZ 1982, 36 zur früheren Rechtslage.

Im Übrigen entspricht es der üblichen Verwaltungspraxis des Beklagten, bei erfolgreicher rückwirkender Ummeldung einen der Ummeldung entsprechenden Änderungsbescheid zu erlassen. Der Beklagte rückte somit nicht - beeinflusst durch eine etwaige Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten - von einem für die Klägerin ungünstigen Rechtsstandpunkt ab, sondern passte den Bescheid lediglich der geänderten Tatsachenlage, nämlich der rückwirkenden Ummeldung, an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.






VG Köln:
Beschluss v. 19.11.2008
Az: 21 K 472/08


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