Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg:
Beschluss vom 7. Oktober 2010
Aktenzeichen: 5 Ta 194/10

(LAG Baden-Württemberg: Beschluss v. 07.10.2010, Az.: 5 Ta 194/10)

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Offenburg - vom 01.09.2010 - 6 BV 12/10 - abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Rechtsanwälte B. & Kollegen wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes bis zur Vorlage an das Beschwerdegericht wird auf die Sachverhaltswiedergabe im angegriffenen Beschluss in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Sachverhaltswiedergabe abgesehen, da der Beschluss des Beschwerdegerichts einem weiteren Rechtsmittel nicht unterfällt.

II.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) und auch im Übrigen zulässig und begründet. Der Antrag der Arbeitgeberin ist mit 4.000,00 EUR zu bewerten.

1. Zu bemessen ist im Entscheidungsfall ein Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur bis 31. Dezember 2001 befristeten Einstellung einer gering beschäftigten Mitarbeiterin als Nachtbereitschaft. Für die Bewertung derartiger Streitigkeiten gilt nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 3 Ta 100/01 -; Beschluss 10. Dezember 2004 - 3 Ta 196/04), dass der Maßstab für die Bewertung der Bestimmung des § 23 Abs. 2 und 3 RVG (früher § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO) zu entnehmen ist. Hiernach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000,00 EUR, nach Lage des Falls niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 EUR anzunehmen. Eine Abweichung von diesem Wert in der einen oder anderen Richtung setzt Tatsachen voraus, die ihn als erkennbar unangemessen erscheinen lassen. Hierbei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für den Wert der Leistung des Rechtsanwalts bestimmend sind. Demnach ist in erster Linie auf tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten in der Sache abzustellen, sodann ist das Interesse des Auftraggebers zu berücksichtigen und sonstige im Einzelfall wertbildende Umstände ins Auge zu fassen.

Eine analoge Anwendung des § 42 Abs. 3 Satz 1 (und Satz 2) GKG hat die Beschwerdekammer mehrfach verworfen. Auch eine Heranziehung zur Ermessenskonkretisierung hat sie insoweit abgelehnt. Damit hat sich die Beschwerdekammer gegen anderslautende Entscheidungen von Landesarbeitsgerichten gewandt, die - mit unterschiedlichen Ausprägungen - die Vorschrift des § 42 Abs. 3 GKG in den Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG und § 99 BetrVG zur Ermessenskonkretisierung heranziehen wollen. Die maßgeblichen Gesichtspunkte hat die Beschwerdekammer 3 in dem Beschluss vom 10. Dezember 2004 zur Wertfestsetzung in einem Verfahren nach § 103 BetrVG zusammengefasst. Die dortigen Erwägungen können auch für das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG übertragen werden (LAG Baden-Württemberg 30. Juli 2009 - 5 Ta 33/09 -; 5. März 2010 - 5 Ta 39/10 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter der Rubrik Hinweise/Streitwertkatalog).

2. Infolgedessen ist im Entscheidungsfall zu prüfen, ob wertbestimmende Faktoren erkennbar sind, die eine Abweichung vom Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG als gerechtfertigt erscheinen lassen. Dies ist hier nicht der Fall. Zwar handelt es sich nur um eine vorübergehende Einstellung bis zum 31. Dezember 2010; dies hat jedoch im Hinblick darauf, dass es um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG geht, letztlich keine Auswirkungen (LAG Baden-Württemberg 30 Juli 2009 - 5 Ta 33/09 -). Dasselbe gilt auch für den Umstand, dass es sich um die Einstellung einer geringverdienenden Aushilfskraft handelt.

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2RVG).






LAG Baden-Württemberg:
Beschluss v. 07.10.2010
Az: 5 Ta 194/10


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