Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 15. März 2004
Aktenzeichen: 17 W 354/03

(OLG Köln: Beschluss v. 15.03.2004, Az.: 17 W 354/03)

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin hat die Beklagte, eine Wettbewerberin, auf Unterlassung geschäftlicher Werbung unter Benutzung der Bezeichnung "…" in Anspruch genommen. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht Köln die im ersten Rechtszug erfolgreiche Klage ab. Hiergegen legte die Klägerin Revision ein. Im Revisionsverfahren bestellte sich unter dem 10.07.2002 Rechtsanwalt beim BGH K unter gleichzeitiger Anzeige der Mitwirkung von Patentanwalt Q aus Osnabrück für die Beklagte und legte mit Schriftsatz vom 14.10.2002 die Revisionserwiderung vor. Die Revision wurde vom Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 14.11.2002 (I ZR 296/01) nicht angenommen.

Auf ihren Antrag vom 02.12.2002 (GA 572-575) setzte der Rechtspfleger durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.12.2002 (GA 576) die der Beklagten im Revisionsverfahren zu erstattenden Kosten auf insgesamt 6.380,00 € fest; der Kostenbetrag setzt sich zusammen aus je einer 20/10-Prozessgebühr nebst Postpauschale des im Revisionsverfahren tätig gewordenen Rechtsanwalts K (GA 574) und des Patentanwalts Q (GA 575). Gegen den ihr am 02.01.2003 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss legte die Beklagte am 13.01.2003 sofortige Beschwerde (GA 581 f.) ein mit dem Ziel der Herabsetzung der Prozessgebühr des Patentanwalts Q auf eine 13/10-Gebühr. Der Rechtspfleger half der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 19.09.2003 (GA 619, 619 R, 620, 621) in vollem Umfang ab und setzte dementsprechend die der Beklagten zu erstattenden Kosten auf 5.270,50 € herab. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens erlegte er durch weiteren Beschluss vom 01.10.2003 der Beklagten auf (GA 626).

Gegen diesen, ihr am 30.09.2003 zugestellten Beschluss des Rechtspflegers hat die Beklagte ihrerseits mit einem am 13.10.2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz (GA 633 f.) sofortige Beschwerde eingelegt, welcher der Rechtspfleger durch Beschluss vom 09.12.2003 nicht abgeholfen hat (GA 642).

II.

Die gemäß § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat der Rechtspfleger die der Beklagten zu erstattende Prozessgebühr des Patentanwalts Q für das Revisionsverfahren auf 2.060,50 € und damit auf 13/10 einer vollen Gebühr nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO festgesetzt.

Die Mitwirkung des Patentanwalts Q im Revisionsverfahren ist unstreitig und zudem durch die entsprechende Anzeige der Mitwirkung in der Anwaltsbestellung vom 10.07.2002 (Bl. 53 Band III der GA) glaubhaft gemacht.

In der Revisionsinstanz findet eine Erhöhung der Gebühren des Patentanwalts nach § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO auf 20/10 einer vollen Gebühr nicht statt. Es verbleibt vielmehr bei der 13/10-Gebühr nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO. Zwar verweist § 140 Abs. 3 MarkenG in der ab dem 01.08.2002 geltenden, hier anwendbaren Fassung auf § 11 BRAGO. Die Vorschrift entspricht inhaltsgleich § 140 Abs. 5 MarkenG in der bis zum 31.07.2002 geltenden Fassung; Art. 5 OLGVertrÄndG vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2850) hat insoweit lediglich zu einer redaktionellen Umstellung geführt. Aus ihrem Wortlaut, wonach "von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache entstehen, die Gebühren nach § 11 BRAGO und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten sind", folgt nicht, dass die im Revisionsverfahren entfalteten Tätigkeiten des Patentanwalts nach § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO mit 20/10-Gebühren abzugelten wären. § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO sieht die Erhöhung der Prozessgebühr um 10/10 nur soweit vor, als sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt vertreten lassen müssen. Daraus folgt, dass allein der bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Anwalt, der im Revisionsverfahren tätig wird, die 20/10-Prozessgebühr erhält (ebenso: OLG Hamm NJW-RR 2000, 1014; OLG München GRUR 1979, 339 f. sowie Mitteilungen der deutschen Patentanwälte 1989, 202; OLG Frankfurt WRP 1978, 63 f.; OLG Hamburg MDR 1988, 684; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 11 Rn. 10; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 11 BRAGO Rn. 9; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 19. Aufl., "Patentsachen" Anm. 7.32). Die Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO auf die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälte ist auch der Sache nach gerechtfertigt. Sie rechtfertigt sich aus dem besonders hohen juristischen Bearbeitungsaufwand, den der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt in den ihm übertragenen Angelegenheiten regelmäßig aufzuwenden hat. Dem kann die Mitwirkung des Patentanwaltes in einem Revisionsverfahren nicht gleichgesetzt werden. Der Patentanwalt ist nach den §§ 3, 4 PatAnwO befugt zur Rechtsberatung in Angelegenheiten der gewerblichen Schutzrechte (§ 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 PatAnwO), zur Vertretung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 PatAnwO) sowie in Berufungsverfahren vor dem Patentsenat des Bundesgerichtshofs (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 PatAnwO), ferner zur Mitwirkung in Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten, in denen ein Anspruch aus einem im MarkenG geregelten Rechtsverhältnis geltend gemacht wird (§ 4 Abs. 1 PatAnwO) sowie zur Mitwirkung in sonstigen Rechtsstreitigkeiten, soweit für deren Entscheidung eine ein gewerbliches Schutzrecht betreffende Frage von Bedeutung ist (§ 4 Abs. 2 PatAnwO). Diese Befugnis ist zwar unabhängig vom Sitz des Patentanwalts und des Gerichts und erstreckt sich auf alle Instanzen (vgl. Fezer, MarkenG, 3. Aufl., § 140 Rn. 13). Die Möglichkeit, an einem Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof mitzuwirken, verschafft dem Patentanwalt gleichwohl nicht die erhöhte Prozessgebühr des § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO, da dieser vor dem Bundesgerichtshof in Revisionsverfahren nicht postulationsfähig ist und die von ihm beratene Partei dort gerade nicht - wie von § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO gefordert - "vertreten" kann, die erhöhte Prozessgebühr jedoch an diese Möglichkeit und Notwendigkeit der Vertretung vor dem obersten Bundesgericht anknüpft.

Die gegenteilige, vom OLG Nürnberg (Mitteilungen der deutschen Patentanwälte 1992, 29 und 1994, 222), vom OLG Düsseldorf (GRUR 1988, 199 und 761 sowie Mitteilungen der deutschen Patentanwälte 1980, 40), vom OLG Karlsruhe (GRUR 1980, 331 = JurBüro 1980, 1413) und vom OLG Frankfurt (GRUR 1988, 530) sowie von Teilen der Literatur (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 140 Rn. 78 m.w.N.; wohl auch: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 140 Rn. 43 m.w.N. in FN 39) vertretene Auffassung, wonach dem im Revisionsverfahren mitwirkenden Patentanwalt grundsätzlich die 20/10-Gebühr zugebilligt wird, wird vom Senat nicht geteilt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wie auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).

V.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.109,50 € festgesetzt.






OLG Köln:
Beschluss v. 15.03.2004
Az: 17 W 354/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/46186d35ef1a/OLG-Koeln_Beschluss_vom_15-Maerz-2004_Az_17-W-354-03




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share