Landgericht Bonn:
Beschluss vom 2. Dezember 2008
Aktenzeichen: 37 T 627/08

(LG Bonn: Beschluss v. 02.12.2008, Az.: 37 T 627/08)

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 12.11.2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EURO wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 10.04.2008, zugestellt am 15.04.2008, angedroht.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin keinen Einspruch eingelegt.

Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 05.11.2008 das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt.

Gegen die ihr am 07.11.2008 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 13.11.2008 sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 2 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsgeldentscheidung verwiesen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift rechtfertigt keine davon abweichende Entscheidung.

Die Festsetzung des Ordnungsgelds gemäß § 335 Abs. 3 S. 4 HGB ist zu Recht erfolgt. Weder innerhalb der gesetzlichen Frist des § 325 HGB, die am 31.12.2007 ablief, noch innerhalb der vom Bundesamt für Justiz nach § 335 Abs. 3 S. 1 HGB gesetzten Nachfrist ist nach eigenem Vortrag der Beschwerdeführerin die notwendige Veröffentlichung erfolgt. Umstände, auf Grund derer von fehlendem Verschulden der Beschwerdeführerin an der nicht erfolgten Einreichung auszugehen wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Kapitalgesellschaften haben sich auf die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen einzustellen. In ihren Pflichtenkreis fällt es somit auch, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Jahresabschlussdaten vollständig und rechtzeitig an den Bundesanzeiger übermittelt werden.

Soweit eingewandt wird, dass der Geschäftsbetrieb seit dem 30.06.2007 eingestellt sei und die Beschwerdeführerin keine Tätigkeiten mehr entfalte, hat die auf die Offenlegungspflicht keinen Einfluss. Die Publizität liegt weiterhin im gesamtwirtschaftlichen Interesse, da das Unternehmen jederzeit die Geschäftstätigkeit wieder aufleben lassen kann. Gemäß §§ 242, 264 HGB (§ 13 Abs 3 GmbHG i.Vm. § 6 HGB) besteht für Kapitalgesellschaften mit ihrer Eintragung die Pflicht zu Erstellung des Jahresabschlusses unabhängig davon, ob sie mangels Geschäftsbetriebs noch oder kein Gewerbe mehr betreibt. Insbesondere auf eine steuerrechtliche Beurteilung kommt es dabei nicht an. Selbst in der Liquidation würde gem. § 71 GmbHG die Verpflichtung zur Erstellung einer handelsrechtlichen Bilanz fortbestehen (vgl. LG Bonn, Beschluss v. 28.07.2008, Az. 30 T 52/08). Nach § 71 Abs. 3 GmbHG und § 270 Abs. 3 AktG kann im Fall der Liquidation unter Umständen zwar von der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch einen Abschlussprüfer befreit werden. Daraus folgt im Umkehrschluss aber auch, dass der Jahresabschluss selbst trotz Liquidation der Kapitalgesellschaft aufzustellen und dann auch einzureichen ist.

Der Einwand mangelnden Verschuldens kann auch nicht darauf gestützt werden, dass die Gesellschaft sich in angespannter Liquiditätslage befindet und infolge dessen ein Steuerberater nicht mit der Erstellung des Jahresabschlusses 2006 habe beauftragt werden können. Dies liefe darauf hinaus, Gesellschaften die Erfüllung gesetzlicher Pflichten aus finanziellen Gründen zu erlassen. Die mit den Offenlegungsvorschriften bezweckte Transparenz fordert umgekehrt, dass der Rechtsverkehr, der mit Gesellschaften in der wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführerin in Kontakt kommen kann, fristgerecht die Informationen aus den Jahresabschlussunterlagen erlangen kann.

Es besteht im Hinblick auf die Einreichung der Unterlagen am 15.08.2008 aber auch kein Anlass, eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes vorzunehmen. Insbesondere liegen die Voraussetzungen nach § 335 Abs. 3 S. 5 HGB, wonach bei geringfügiger Überschreitung der 6-Wochen-Frist ab Zustellung der Androhung von Ordnungsgeld eine Herabsetzung möglich ist, nicht vor. Denn die Veröffentlichung ist vorliegend erst mehrere Monate nach Ablauf dieser mit dem 21.05.2008 beginnenden Frist erfolgt. Nach Sinn und Zweck der Norm, die einerseits von Sanktionscharakter getragen ist und sich dabei andererseits am Maß des Verschuldens orientiert (BT-Drucks. 16/2781 S. 82 f.), kann deswegen nur in Fällen einer Überschreitung von wenigen Tagen, höchstens aber einer Woche, eine Herabsetzung überhaupt in Betracht kommen. Insofern ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die eigentliche Pflichtverletzung bereits in der Nichteinreichung der zu veröffentlichen Daten bis zum 31.12. des Vorjahres liegt.

Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes ist nicht zu beanstanden. Sie hält sich im unteren Bereich des Rahmens des § 335 Abs. 1 S. 4 HGB (2.500 - 25.000 €). Sie berücksichtigt das Verschulden der Beschwerdeführerin bezogen auf die Versäumung der Frist des § 325 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 HGB zutreffend. Auch die von der Beschwerdeführerin angesprochene Liquiditätsproblematik führt nicht dazu, das Ordnungsgeld herabzusetzen. Das Ordnungsgeld soll auch zukünftigem pflichtwidrigen Verhalten vorbeugen. Darum muss es für die Betroffenen spürbar sein.

Ein Erlass des festgesetzten Ordnungsgeldes - auch aus Billigkeitsgründen - ist gesetzlich nicht vorgesehen. Unternehmen haben sich auf die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen, ggf. durch entsprechende organisatorische Maßnahmen, einzustellen. Die Folgen der Nichterfüllung sind ihnen bekannt; sie ergeben sich aus dem Gesetz.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 5 HGB).

Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 Euro.






LG Bonn:
Beschluss v. 02.12.2008
Az: 37 T 627/08


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