Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Oktober 2000
Aktenzeichen: 29 W (pat) 145/00

(BPatG: Beschluss v. 13.10.2000, Az.: 29 W (pat) 145/00)

Tenor

Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 38 - vom 18. Januar 2000 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der Marke 397 09 396 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 910 520 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 18. Januar 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt -Markenstelle für Klasse 38 - eine Verwechslungsgefahr der Marke 397 09 396 mit der Widerspruchsmarke 2 910 520 angenommen und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 397 09 396 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende (deren Firma zwischenzeitlich geändert worden ist) hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Meinhardt Baumgärtner Pagenberg Hu






BPatG:
Beschluss v. 13.10.2000
Az: 29 W (pat) 145/00


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