Landgericht Münster:
Beschluss vom 24. Juni 2010
Aktenzeichen: 012 O 247/10

(LG Münster: Beschluss v. 24.06.2010, Az.: 012 O 247/10)

Tenor

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefüg-ten Antrages und der Glaubhaftmachung durch die dem Antrag beigefügten Anlagen gemäß §§ 935, 940, 937 ZPO wegen der gemäß § 12 UWG vermuteten Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:

I. Den Antragsgegnern wird untersagt,

im elektronischen Geschäftsverkehr auf der Internetauktionsplattform ebay gegenüber privaten Endverbrauchern im Wege des Fernabsatzes Waren der Solar- und Heizungstechnik anzubieten,

1. ohne diese darüber zu informieren

a, wie der Vertrag zustande kommt und die einzelnen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen

b, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist

c, welche Sprachen für den Vertragsschluss zur Verfügung stehen.

2. und in der Widerrufsbelehrung zu den Rücksendekosten wie folgt zu belehren, ohne dies vertraglich zu vereinbaren: „Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.“

Für den Fall der Zuwiderhandlung wird die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beige-trieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft angedroht.

Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 15.000,00 € Euro festgesetzt.

Gründe

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

Durch die vorgelegten Anlagen zur Antragsschrift sind die den Anspruch begründenden Tatsachen glaubhaft gemacht (§§ 935, 940, 937). Da gemäß § 12 UWG die Dringlichkeit der Sache zu vermuten ist, kann der Erlass der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.






LG Münster:
Beschluss v. 24.06.2010
Az: 012 O 247/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/45e973dc9a3e/LG-Muenster_Beschluss_vom_24-Juni-2010_Az_012-O-247-10




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share