Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Juni 2011
Aktenzeichen: 26 W (pat) 548/10
(BPatG: Beschluss v. 29.06.2011, Az.: 26 W (pat) 548/10)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 25. Juni 2010 hat die Markenstelle für Klasse 38 die Markenanmeldung 30 2009 049 005.8 / 38 BEDSGLOBAL für die Dienstleistungen
"Klasse 38: Anzeigenvermittlung (elektronisch); Bereitstellung von Internet-Chatrooms; Bereitstellung eines Portals im Internet für die Vermittlung von Ferienhäusern, Gästebetten, Gästezimmern, Hotelzimmern, Wohnhäusern, Zimmern in Pensionen Klasse 39: Buchungsdienste (Reisen); Reservierungsdienste (Reisen)
Klasse 43: Reservierung (Hotels, Pensionen, Privatunterkunft); Vermittlung von Unterkünften, insbesondere von Ferienhäusern, Gästebetten, Gästezimmern, Hotelzimmern, Wohnhäusern, Zimmern in Pensionen; Zimmervermittlung, insbesondere über das Internet"
unter Vorlage von Belegen mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem angemeldeten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehle und seiner Eintragung zusätzlich ein Freihaltebedürfnis entgegenstehe, §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG. Zur Begründung hat sie ausgeführt, im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen werde "BEDSGLOBAL" vom angesprochenen Interessenten für Reiseleistungen und Übernachtungen ausschließlich als beschreibender und im Interesse der Wettbewerber freihaltebedürftiger Hinweis auf ein Angebot zur weltweiten Vermittlung von Betten im Sinne einer Unterkunft verstanden.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Er hält die angemeldete Wortkombination mit dem Argument für eintragungsfähig, dass sie keiner naheliegenden Vorgabe folge, im Verkehr ungebräuchlich sei, weder im Deutschen noch im Englischen Sinn ergebe und die angemeldeten Dienstleistungen nicht beschreibe. Auch ein Freihaltebedürfnis bestehe nicht.
Der Anmelder beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patentund Markenamtes vom 25. Juni 2010 aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da der Wortfolge für sämtliche angemeldeten Dienstleistungen das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft gem. §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.
Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, Rdn. 45 -Standbeutel; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 62 -Libertel). Die Eintragung als Marke kommt nur in Betracht, wenn ein Zeichen diese Herkunftsfunktion erfüllen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, 57 f., Rdn. 51 -Arsenal Football Club; BGH MarkenR 2006, 395, 397, Rdn. 18 -FUSSBALL WM 2006, m. w. N.). Ist dies nicht der Fall, widerspricht es dem Allgemeininteresse, das fragliche Zeichen durch seine Eintragung ins Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. EuGH GRUR 2008, 608, 610, Rdn. 59 -EUROHYPO; EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 26 -SAT.2; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 60 - Libertel). Die erforderliche Unterscheidungskraft ist zum einen solchen Angaben und Zeichen abzusprechen, die einen unmittelbar beschreibenden Sinngehalt aufweisen. Aber auch anderen Angaben kann die Unterscheidungskraft fehlen, etwa wenn sie sich auf Umstände beziehen, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rdn. 28 -FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2001, 162 -RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
Die angemeldete Wortkombination setzt sich aus dem zum englischen Grundwortschatz gehörenden Begriff "beds" zur Bezeichnung von "Betten" und "global", einer aus dem Lateinischen stammenden, jedoch eingedeutschten und im Englischen ebenfalls in ihrer Bedeutung "die Erde umfassend" verwendeten Bezeichnung zusammen (vgl. zu "global" Brockhaus, Enzyklopädie, 17. Aufl. 1968, Bd. 7; s. a. BPatG PAVIS PROMA, 33 W (pat) 160/00 - BestSelect Global). An eine Zusammenschreibung beider Wortbestandteile als Hinweis und Sachinformation ist der Verkehr gewöhnt, denn sie wird in der beschreibenden Werbesprache und insbesondere bei der Eingabe von Suchbegriffen im Internet oder in Domainadressen häufig verwendet, ohne dass der beschreibende Begriffsinhalt dadurch in den Hintergrund tritt (vgl. BPatG PAVIS PROMA, 29 W (pat) 192/01 -Travaelagain). "BEDSGLOBAL" wird vom angesprochenen allgemeinen inländischen Publikum ungeachtet seiner Zusammenschreibung im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen als geläufiger Hinweis auf die Vermittlung, Buchung und Reservierung von Zimmern und Betten in weltweit zur Verfügung stehenden Unterkünften verstanden.
Diese in Klasse 43 beanspruchten Dienstleistungen gehören ebenso wie die im Klasse 39 angemeldeten Buchungsund Reservierungsdienste zu den Reisedienstleistungen. Sie werden heutzutage typischerweise unter anderem mithilfe eines Internetportals vermittelt. Zu den angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 38 "Anzeigenvermittlung (elektronisch)" und "Bereitstellung von Internet-Chatrooms" besteht ein enger sachlicher beschreibender Bezug, denn zur Darstellung und Bewerbung zu vermittelnder Unterkünfte finden neben Lichtbildern der angesprochenen Objekte auch Anzeigen ihrer Betreiber Verwendung. Um sich ein Bild von der ausgewählten Unterkunft zu machen, kann ein Interessent vor der Buchung Bewertungen früherer Kunden einsehen, eigene Bewertungen hinzufügen oder in themenspezifisch bereitgestellten Chatrooms Informationen austauschen. Der angesprochene Interessent für die Buchung von Zimmern oder Betten in weltweit zur Verfügung stehenden Unterkünften wird in "BEDSGLOBAL" daher im Zusammenhang mit sämtlichen beanspruchten Dienstleistungen nur einen Sachhinweis, aber keinen Hinweis auf einen bestimmten Erbringer der in den Klassen 38, 39 und 43 angemeldeten Dienstleistungen sehen.
Ohne dass es hierauf angesichts dessen noch entscheidend ankäme, eignet sich die angemeldete Wortkombination darüber hinaus zusätzlich für die in Klasse 43 beanspruchte "Vermittlung von Gästebetten", aber auch für die in den Klassen 39 und 43 angemeldeten Buchungsund Reservierungsdienstleistungen als merkmalsbeschreibende Sachangabe darüber, dass sich die Vermittlungsleistungen auf weltweit zu buchende Gästebetten beziehen. Da es auch Wettbewerbern der Anmelderin unbenommen bleiben muss, auf diesen Umstand unter Verwendung der angemeldeten Wortkombination hinzuweisen, besteht insoweit zugleich ein Freihaltebedürfnis, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dr. Fuchs-Wissemann Reker Dr. Schnurr Bb
BPatG:
Beschluss v. 29.06.2011
Az: 26 W (pat) 548/10
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