Oberlandesgericht München:
Urteil vom 21. Juli 2011
Aktenzeichen: 29 U 1551/11

(OLG München: Urteil v. 21.07.2011, Az.: 29 U 1551/11)

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 31.03.2011 aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über Reiseversicherungen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01.04.1977, zu berufen:

Kann die versicherte Reise wegen Feuer oder eines Elementarereignisses am Aufenthaltsort nicht planmäßig beendet werden oder ist die Anwesenheit der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson an ihrem Wohnort wegen eines dieser Ereignisse zwingend erforderlich, erstattet die ERV die Mehrkosten der außerplanmäßigen Rückreise und des verlängerten Aufenthaltes.

3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.09.2010 zu zahlen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin, die Verbraucherzentrale S. e.V., macht gegen die Beklagte, eine Reiseversicherung-Aktiengesellschaft, einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG sowie einen Zahlungsanspruch nach § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG geltend.

Im Rahmen des Abschlusses von Versicherungen verwendet die Beklagte Formulare mit der Überschrift "Wichtige Informationen zum Versicherungsvertrag" (Anlage K 2). Integriert sind die von der Beklagten verwendeten Versicherungsbedingungen. Das Bedingungswerk ist gegliedert in "Allgemeine Bestimmungen", die für alle Jahres-Versicherungen der Beklagten gelten, sowie in Besondere Bestimmungen zu den jeweiligen Versicherungsverträgen (Teile A € F).

Unter dem Gliederungspunkt "B. Reiseabbruch-Versicherung" finden sich die besonderen Bedingungen zu diesem Produkt. Darin heißt es u.a.:

"§ 1 Gegenstand der Versicherung

Die ERV leistet Entschädigung bei a) außerplanmäßiger Beendigung der Reise; b) nicht genutzten €Reiseleistungen; c) Verspätung während der Rückreise; d) verlängertem Aufenthalt; e) Unterbrechung der Rundreise; f) Feuer oder €Elementarereignissen während der Reise, sofern die €versicherte Person oder eine Risikoperson von einem zum Zeitpunkt der Reisebuchung unvorhersehbaren versicherten Ereignis betroffen wird und aufgrund dessen der €versicherten Person die planmäßige Beendigung der Reise unzumutbar ist.

§ 2 Versicherte Ereignisse/Risikopersonen

1. Versicherte Ereignisse sind a) Tod; b) schwere Unfallverletzung; c) unerwartete schwere Erkrankung; d) Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken; e) Schaden am Eigentum durch Feuer, €Elementarereignisse oder Straftat eines Dritten, sofern

der Schaden erheblich oder die Anwesenheit der €versicherten Person bzw. einer mitreisen

den Risikoperson zur Schadensfeststellung erforderlich ist.

2. Risikopersonen sind a) die €Angehörigen der €versicherten Person;

b) €Betreuungspersonen;

c) die Mitreisenden sowie deren €Angehörige und €Betreuungspersonen, sofern nicht mehr als vier Personen und ggf. zwei weitere mitreisende minderjährige Kinder die Reise gemeinsam gebucht haben. Mitreisende €Angehörige gelten immer als Risikopersonen.

§3 €Abbruch der Reise/außerplanmäßige Beendigung

Kann die versicherte Reise wegen eines versicherten Ereignisses nicht planmäßig beendet werden, erstattet die ERV die zusätzlichen Kosten der Rückreise entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität, sofern die Rückreise mitgebucht und mitversichert worden ist.

§ 8 Feuer oder €Elementarereignisse während der Reise

1. Kann die versicherte Reise wegen Feuer oder eines €Elementarereignisses am Aufenthaltsort nicht planmäßig beendet werden oder ist die Anwesenheit der €versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson an ihrem Wohnort wegen eines dieser Ereignisse zwingend erforderlich, erstattet die ERV die Mehrkosten der außerplanmäßigen Rückreise und des verlängerten Aufenthaltes.

2. Voraussetzung hierfür ist, dass die Unterkunft bzw. die Rückreise mitgebucht und mitversichert wurden. Bei Erstattung der Kosten wird auf die ursprünglich gebuchte Art und Qualität abgestellt."

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über Reiseversicherungen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

Kann die versicherte Reise wegen Feuer oder eines Elementarereignisses am Aufenthaltsort nicht planmäßig beendet werden oder ist die Anwesenheit der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson an ihrem Wohnort wegen eines dieser Ereignisse zwingend erforderlich, erstattet die ERV die Mehrkosten der außerplanmäßigen Rückreise und des verlängerten Aufenthaltes.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 31.03.2011 abgewiesen.

Auf dieses Urteil wird einschließlich der darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin.

Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz:

Die Beklagte wird unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils verurteilt,

I. Unterlassungsanspruch

es bei Vermeidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über Reiseversicherungen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

Kann die versicherte Reise wegen Feuer oder eines Elementarereignisses am Aufenthaltsort nicht planmäßig beendet werden oder ist die Anwesenheit der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson an ihrem Wohnort wegen eines dieser Ereignisse zwingend erforderlich, erstattet die ERV die Mehrkosten der außerplanmäßigen Rückreise und des verlängerten Aufenthaltes.

II. Zahlungsanspruch

an die Klägerin 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt in der Berufungsinstanz,

die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des Termins der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2011 Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.

1. Der Klägerin steht der mit dem Berufungsantrag Ziffer I. geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG zu.

a) Die Klägerin ist, wie außer Streit ist, gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG klagebefugt und für Unterlassungsansprüche nach § 1 UKlaG aktivlegitimiert.

b) Die beanstandete Klausel ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, das unabhängig davon anwendbar ist, ob die Klausel auch in sonstiger Hinsicht einer Inhaltskontrolle zugänglich ist (§ 307 Abs. 3 Satz 2 BGB).

aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen und dabei auch die wirtschaftlichen Nachteile einer Regelung für die Gegenseite so deutlich zu machen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH NJW 2011, 1801, Tz. 20). Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 09.05.2001 € IV ZR 121/00, Tz. 34, juris). Nach dem Transparenzgebot muss die Klauselfassung der Gefahr vorbeugen, dass der Kunde von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in der Klausel getroffene Regelung abzuwehren, benachteiligt den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (vgl. BGH NJW 2006, 211, 213 m.w.N.).

bb) Die Klausel § 8 Nr. 1 genügt den Erfordernissen des Transparenzgebots nicht.

(1) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGH, Urt. v. 30.10.2002 € IV ZR 60/01, Tz. 17, juris). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit -auch -auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Verbindet die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff, ist anzunehmen, dass darunter auch die Versicherungsbedingungen nichts anderes verstehen wollen (BGH, Urt. v. 11.12.2002 € IV ZR 226/01, Tz. 19, juris; H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., Teil 4 Spez. AGB-Werke, (7) Allgemeine Versicherungsbedingungen, Rn. 4).

(2) Der Umfang des Versicherungsschutzes bei Feuer oder Elementarereignissen während der Reise, insbesondere der nach § 8 bestehende Schutz ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht der Bedingungen der Reiseabbruch-Versicherung nicht hinreichend durchschaubar. Nach § 1 Buchst. f) leistet die Beklagte Entschädigung bei Feuer oder Elementarereignissen während der Reise, sofern die versicherte Person oder eine Risikoperson von einem zum Zeitpunkt der Reisebuchung unvorhersehbaren versicherten Ereignis betroffen wird und aufgrund dessen der versicherten Person die planmäßige Beendigung der Reise unzumutbar ist. Zu den versicherten Ereignissen zählen nach § 2 Nr. 1 Buchst. e) Schäden am Eigentum durch Feuer, Elementarereignisse oder Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich oder die Anwesenheit der versicherten Person bzw. einer mitreisenden Risikoperson zur Schadensfeststellung erforderlich ist. Kann die versicherte Reise wegen eines derartigen versicherten Ereignisses nach § 2 Nr. 1 Buchst. e) nicht planmäßig beendet werden, erstattet die Beklagte nach § 3 die zusätzlichen Kosten der Rückreise entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität, sofern die Rückreise mitgebucht und mitversichert worden ist. Nach § 8 Nr. 1 erstattet die Beklagte die Mehrkosten der außerplanmäßigen Rückreise und des verlängerten Aufenthalts, wenn die versicherte Reise wegen Feuer oder eines Elementarereignisses am Aufenthaltsort nicht planmäßig beendet werden kann oder wenn die Anwesenheit der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson an ihrem Wohnort wegen eines dieser Ereignisse zwingend erforderlich ist. Diese Bestimmungen sind bei der gebotenen Gesamtschau intransparent. Auch unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs der vorstehenden genannten Bestimmungen ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht hinreichend erkennbar, dass die Beklagte die Mehrkosten einer außerplanmäßigen Rückreise oder eines verlängerten Aufenthalts wegen eines während der versicherten Reise auftretenden Feuers bzw. Elementarereignisses, das keinen Schaden am Eigentum zur Folge hat, über die Regelung in § 3 i.V.m. § 2 Nr. 1 Buchst. e) hinaus nur nach Maßgabe von § 8 erstattet.

Außerdem ist die Klausel § 8 Nr. 1 wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, weil die Voraussetzungen für die Erstattung von Mehrkosten der außerplanmäßigen Rückreise und des verlängerten Aufenthalts wegen Feuer oder Elementarereignissen während der Reise unklar und missverständlich formuliert sind und auf diese Weise der Beklagten ermöglicht wird, eventuell begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in der Klausel getroffene Regelung abzuwehren. Die Klausel stellt unklar und missverständlich auf Feuer oder Elementarereignisse "am Aufenthaltsort" ab. Allerdings ist der Begriff Aufenthaltsort für sich genommen eindeutig. Die Rechtssprache verbindet mit dem Ausdruck Aufenthaltsort einen fest umrissenen Begriff, weshalb anzunehmen ist, dass auch die beanstandete Klausel § 8 Nr. 1 darunter nichts anderes verstehen will. In der Rechtssprache ist unter Aufenthaltsort der Ort zu verstehen, an dem sich eine Person tatsächlich -gewollt oder ungewollt € sei es auch nur vorübergehend befindet (vgl. § 16 ZPO; Musielak/Heinrich, ZPO, 8. Aufl., § 16, Rn. 3 m.w.N.). Dementsprechend ist der Begriff Aufenthaltsort in der beanstandeten Klausel § 8 Nr. 1 dahingehend zu verstehen, dass es sich um einen derjenigen Orte handelt, an denen sich die versicherte Person bzw. die mitreisende Risikoperson im Rahmen der versicherten Reise tatsächlich aufhält, unabhängig von der Zuordnung zu Gemeindegebieten, Verwaltungsbezirken, Bundesländern oder Staaten. Die Wendung "wegen Feuer oder eines Elementarereignisses am Aufenthaltsort" ist indes unklar und missverständlich. Nach dem Sinnzusammenhang spricht viel für die Auslegung, dass es genügt, wenn sich ein an einem anderen Ort als dem Aufenthaltsort ausgebrochenes Feuer bzw. aufgetretenes Elementarereignis am Aufenthaltsort so auswirkt, dass die versicherte Reise nicht planmäßig beendet werden kann. Die Beklagte will die Klausel demgegenüber so verstanden wissen, dass das Feuer oder Elementarereignis in der politischen Gemeinde ausgebrochen bzw. aufgetreten sein muss, in der sich das Hotel oder die sonstige Unterkunft des Reisenden befindet oder in der sich der Reisende während einer Rundreise gerade befindet (vgl. Klageerwiderung vom 13.10.2010, S. 5 sowie Schreiben der Beklagten vom 13.08.2010, S. 1 f. [Anlage K 5]). Der Wortlaut der Klausel ermöglicht es der Beklagten, eventuell begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in der Klausel getroffene Regelung abzuwehren. Entsprechendes gilt bezüglich der Wendung "an ihrem Wohnort wegen eines dieser Ereignisse zwingend erforderlich ist."; auch insoweit ist die Klausel intransparent.

2. Der Klägerin steht wegen des Abmahnungsschreibens vom 12.07.2010 (Anlage K 3) ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu. Die Höhe des als Abmahnpauschale ausgeurteilten Betrags (200,--€) ist unbestritten geblieben.

3. Der Zinsausspruch beruht auf § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

6. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat und im Übrigen auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.






OLG München:
Urteil v. 21.07.2011
Az: 29 U 1551/11


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