Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. September 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 37/03

(BPatG: Beschluss v. 09.09.2003, Az.: 27 W (pat) 37/03)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 11. April 2000 und vom 28. Oktober 2002 aufgehoben.

Gründe

I Die Bezeichnung Lady Lifesoll als Wortmarke für "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" in das Register eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit zwei Beschlüssen vom 11. April 2002 und 28. Oktober 2002, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die aus den englischen Begriffen "Lady" für Dame und "Life" für Leben werbeüblich zusammengesetzte und daher mit "Damenleben" oder "Leben einer Dame" zu übersetzende Anmeldemarke würde der Verkehr lediglich als Hinweis auf die einer "Lady" würdige Qualität, Eleganz und - wegen der Konnation des Wortes "Life" mit Lifestyle - Modernität der beanspruchten Waren verstehen. Wegen der häufigen Verwendung der Begriffe "Lady" und "life" in der Werbung könne der Verkehr daher in ihr nur einen beschreibenden Sachbezug, nicht aber einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der gekennzeichneten Waren sehen. Die Anmeldemarke sei auch weder sprachunüblich gebildet noch mehrdeutig. Auch zahlreiche Voreintragungen von Marken mit den Bestandteilen "Lady" oder "Life" könnten an der Schutzunfähigkeit des Anmeldezeichens nichts ändern.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die nicht begründete Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Auffassung nach ist die Anmeldemarke weder freihaltebedürftig noch fehle ihr die erforderliche Unterscheidungskraft. Selbst wenn man sie mit "Damenleben" oder "Leben einer Dame" übersetze, habe sie keinerlei beschreibende Bedeutung für die beanspruchten Waren; soweit die Markenstelle allein auf einen möglichen Sachbezug der beiden Bestandteile abgestellt habe, besage dies noch nichts über die Anmeldemarke in ihrer Gesamtheit, wobei zumindest hinsichtlich des Bestandteils "life" kein beschreibender Anklang zu finden sei. Zudem sei die Anmeldemarke selbst in der von der Markenstelle vorgenommenen Übersetzung, die wegen der grammatikalisch falschen Wortverbindung allerdings zweifelhaft sei, mehrdeutig und ohne im Vordergrund stehenden Bedeutungsgehalt; den von der Markenstelle genannten Sinn könnten die angesprochenen Verkehrskreise erst nach mehreren gedanklichen Zwischenschritten ermitteln, auf die aber nicht abgestellt werden dürfe. Ähnlich den Zeichen "Lady Perfect" und "Lady Tex" für den gleichen Warensektor könne der Anmeldemarke daher die Schutzfähigkeit nicht angesprochen werden.

II Die zulässige Beschwerde ist begründet, weil der Eintragung der Anmeldemarke nicht die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.

Zwar wird der Verkehr die aus den zum einfachsten englischen Grundwortschatz gehörenden englischen Wörtern "Lady" und "Life" gebildete Anmeldemarke ohne weiteres in dem von der Markenstelle genannten Sinn verstehen; soweit die Anmelderin hiergegen eingewandt hat, die Kombinationsmarke sei nicht sprachüblich gebildet, verkennt sie, dass auch grammatikalisch unkorrekt gebildete Begriffe ohne weiteres verständlich sein können, zumindest wenn - wie vorliegend - nur eine eher geringfügige grammatikalische "Unkorrektheit" vorliegt, die auch bei englischen Muttersprachlern - etwa bei Slangausdrücken - zu finden ist und erst recht dem inländischen Verkehr kaum auffällt, da er aus seiner eigenen Muttersprache an vergleichbare Wortkombinationen gewöhnt ist.

Der somit durchaus verständlichen Anmeldemarke wird der Verkehr aber in bezug auf die beanspruchten Waren nicht unmittelbar einen warenbeschreibenden Sachhinweis entnehmen. Zwar deutet der Bestandteil "Lady" auf Damenmode hin. In ihrer Gesamtheit, auf welche bei der Prüfung der Schutzfähigkeit grundsätzlich abzustellen ist (vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rn 72; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl, § 8 Rn 44 mwN), wird er der Marke aber keinen eindeutigen sachlichen Aussagegehalt über die beanspruchten Waren mehr zuordnen können. Soweit die Markenstelle ausgeführt hat, die Anmeldemarke werde als Hinweis auf die einer "Lady" würdige Qualität, Eleganz und Modernität der beanspruchten Waren verstanden, handelt es sich um eine analysierende Betrachtung, zu welcher der Verkehr nicht neigt (st. Rspr., vgl BGH GRUR 1992, 515, 516 - Vamos; BGH GRUR 195, 408, 409 - PROTECH). Ein solches Verständnis der Anmeldemarke läßt sich auch nicht aus den von der Markenstelle genannten Werbebeispielen herleiten. Denn auf dem hier in in Rede stehenden Warensektor belegen sie allenfalls eine werbeübliche Verwendung der beiden Einzelelemente "Lady" und "Life", wobei diese in der Regel nicht in Alleinstellung, sondern nur in Verbindung mit weiteren Textelementen auftreten; aus diesen Beispielen ergibt sich allenfalls, dass sich Rechte aus den Einzelelementen der angemeldeten Marke nicht werden herleiten lassen; ihnen kann aber nicht entnommen werden, dass der Verkehr gerade der Verbindung der beiden Elemente zu dem (neuen) Gesamtbegriff einen eindeutigen unmittelbar warenbeschreibenden Sinn beilegen wird. Für eine Verwendung der Gesamtaussage "Lady Life" oder "Lady«s Life" auf dem Modesektor fehlen jegliche Anhaltspunkte; so ergab etwa eine hierauf gerichtete Suchanfrage bei der Suchmaschine ALTAVISTA im deutschsprachigen Web lediglich 63 Treffer, von denen kein einziger dem Modebereich zuzuordnen ist; Berührungspunkte hierzu ergeben sich allenfalls durch die Bezeichnung eines Fitnessstudio mit dem Begriff "Lady Life", wobei es sich aber ebenfalls um eine marken- oder firmenmäßige Verwendung handelt, so dass hieraus Bedenken gegen die Schutzfähigkeit der Anmeldemarke nicht herleitbar sind.

Da somit der Eintragung der Anmeldemarke nicht die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen, waren auf die Beschwerde der Anmelderin die ihr die Eintragung versagenden Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Dr. Schermer Dr. van Raden Schwarz Pü






BPatG:
Beschluss v. 09.09.2003
Az: 27 W (pat) 37/03


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