Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 20. Juni 2008
Aktenzeichen: 1 AGH 3/08

(AGH des Landes Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 20.06.2008, Az.: 1 AGH 3/08)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dieser Gerichtsentscheidung geht es um den Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts aufgrund von Vermögensverfall. Der Antragsteller war in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten und konnte seine Zahlungsverpflichtungen nicht angemessen erfüllen. Es bestanden hohe Verbindlichkeiten, die zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung führten. Obwohl der Antragsteller versuchte, Ratenzahlungsvereinbarungen zu treffen, gab es immer noch fällige Verbindlichkeiten, bei denen keine solche Vereinbarung geschlossen werden konnte. Die Antragsgegnerin stellte daher zu Recht fest, dass die Vermögensinteressen der Rechtsuchenden gefährdet waren und der Widerruf gerechtfertigt war. Es bestanden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden während des Verfahrens gefährdet waren, insbesondere aufgrund der Mitnahme von Mandantengeldern auf Konten des Antragstellers und der unzureichenden Weiterleitung an die Mandanten. Der Antragsteller hatte außerdem das Konto seiner Ehefrau und ein gemeinsames Konto mit einer GbR als Kanzleikonto deklariert, was dazu führte, dass die Mandanten keinen Zugriff auf ihr Geld hatten. Daher wurde der Antrag des Antragstellers auf Aufhebung des Widerrufs abgelehnt und die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wiederhergestellt. Die Kosten wurden dem Antragsteller auferlegt und der Gegenstandswert wurde auf 50.000,00 Euro festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

AGH des Landes Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 20.06.2008, Az: 1 AGH 3/08


Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der jetzt 49 Jahre alte Antragsteller ist seit September 1989 beim Amtsgericht und Landgericht Köln, seit April 2003 auch beim Oberlandesgericht Köln als Rechtsanwalt zugelassen. Im November 2005 wurde ihm gestattet, die Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" zu führen.

Seit Anfang 2000 korrespondiert die Antragsgegnerin mit dem Antragsteller über sich abzeichnende wirtschaftliche Schwierigkeiten. Die Korrespondenz füllt drei Hefter.

Nach Anhörung widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2

Nr. 7 BRAO und ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehung an. Der Bescheid wurde am 19.12.2007 zugestellt. Rechtsanwalt F wurde zum Vertreter der Kanzlei des Antragstellers bestellt. Gegen den Widerruf der Zulassung richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 09.01.2008, eingegangen beim Anwaltsgerichtshof per Telefax am selben Tage. Gleichzeitig begehrt der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels gemäß § 16 Abs. 6 S. 5 BRAO.

Die Antragsgegnerin begründete den Widerruf der Zulassung mit offenen Verbindlichkeiten in der Gesamthöhe von 237.026,09 Euro, von denen unter Berücksichtigung von Ratenzahlungsvereinbarungen 166.892,39 Euro fällig gewesen und

wegen derer Zwangsvollstreckungen fruchtlos verlaufen seien. Die Forderungsliste (Blatt 11 ff.) weist per 14.12.2007 insgesamt 45 Vorgänge aus, die teilweise erledigt sind. Die auf den 21.02.2008 aktualisierte Liste ist um vier weitere Vorfälle ergänzt. Sie endet mit dem nachfolgenden Gesamtergebnis:

Gesamtsumme 504.721,26 Euro nachweislich getilgt 265.214,34 Euro noch offen 239.506,92 Euro Ratenzahlungen 70.133,07 Euro fälliger Rest 169.373,22 Euro

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete die Antragsgegnerin damit, dass gegen den Antragsteller 7 Verfahren anhängig seien, in denen es "angeblich um veruntreute Mandanten- bzw. Fremdgelder" gehe. Es sind die laufenden Nrn. 19,

38, 39, 40, 41, 42 und 43 der Forderungsliste mit einem Gesamtvolumen von 21.233,24 Euro. Bei den laufenden Nrn. 38 bis 43 soll es sich um Fremdgeld aus Verkehrsunfallsachen handeln, die laufende Nr. 19 betrifft eine zivilrechtliche Forderung über 9.604,79 Euro der W GmbH.

Im anwaltsgerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller umfangreich vorgetragen. Nach seinem am Tag der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz, seinen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung und der auf den 13.06.2008 durch die Antragsgegnerin aktualisierten Forderungsaufstellung ergibt sich hinsichtlich seiner Verbindlichkeiten, soweit sie nicht erledigt oder durch Ratenzahlungsvereinbarungen geregelt sind, folgendes Bild:

PA 18, 21 S2

Haftbefehl wegen Forderung von 11.325,52 EUR, eidesstattliche Versicherung abgegeben am 11.03.2008 (GA 165) der Antragsteller behauptet Ratenzahlung und bezieht sich zum Beleg auf die Korrespondenz GA 239. Darin teilt der Rechtsanwalt der Gläubigerin mit, der Antragsteller habe alle seine diversen Ratenzahlungsversprechen nicht eingehalten, daher sehe man zunächst der Aufnahme der ange-

kündigten Teilzahlungen, d.h. dem Eingang der ersten Teilzahlung in Höhe von 200,00 EUR bis zum 20.06.2008, entgegen. Ob diese Rate eingegangen ist und ob daraufhin die Gläubigerin einer Ratenzahlung zugestimmt hat, trägt der Antragsteller nicht vor.

PA 19 W GmbH

Hinsichtlich einer Klage der früheren Mandantin des Antragstellers über die Auskehrung von Fremdgeld, gegen das der Antragsteller Honoraransprüche aufgerechnet hatte, wurde vor dem Oberlandesgericht Köln am 31.10.2007 ein Vergleich des Inhalts geschlossen, dass der Antragsteller 7.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2005 an die Klägerin zu zahlen hat (Blatt 631-632 der Beiakte Band 3). Hinsichtlich der Zahlung des Vergleichsbetrages behauptet der Antragsteller eine Ratenzahlungsabrede, die er unter Hinweis auf Blatt 244, 245 belegen will. Blatt 245 enthält ein Angebot des Gläubigers L vom 14.05.2008.

PA 20 S AG

Wegen einer Forderung über 3.248,33 EUR wurde der Haftbefehl vom 14.09.2007 erwirkt. Laut GA 240 beträgt die aufgelaufene Gesamtsumme 4.612,55 EUR zuzüglich Tageszinsen. Der Antragsteller behauptet, mit der Gläubigerin eine Ratenzahlungsvereinbarung von 200,00 EUR getroffen zu haben, ferner, dass diese Vereinbarung erfüllt werde, belegt dies aber nicht.

PA 27 L

Wegen einer Forderung von 69.070,04 EUR erging Haftbefehl am 13.11.2007. Der Antragsteller gab die eidesstattliche Versicherung am 11.03.2008 ab. Er behauptet Ratenzahlungsvereinbarung und bezieht sich zum Nachweis auf die Bestätigung des Gläubigervertreters vom 14.05.2008 (GA 245). In diesem Schreiben teilt der Gläu-

bigervertreter mit, dass seiner Mandantin grundsätzlich an einer einvernehmlichen Lösung gelegen sei. Die Angebote nach Ratenzahlung von 100,00 EUR pro Monat könnten allerdings ansichtlich des Forderungsvolumens nicht angenommen werden. Es müsse eine Einmalzahlung von 10.000,00 EUR geleistet und das Ratenzahlungs-

angebot auf mindestens 500,00 EUR erhöht werden, ferner die Mitschuldnerin Frau H bis zum 15.06.2008 die eidesstattliche Versicherung über ihre Ver-

mögens- und Einkommensverhältnisse in notarieller Form abgegeben haben.

PA 50 I

Klage auf 3.134,42 EUR. Urteil erging am 05.03.2008. Der Antragsteller kündigt Vortrag hierzu an; bei der Ankündigung ist es verblieben.

PA 51 W2 AG

Klage auf Auskunft mit einem Streitwert von 2.000,00 EUR; Teilversäumnisurteil vom 28.11.2007 und Antrag auf Erlass eines Zwangsgeldes vom 11.03.2008. Der Antragsteller kündigt Vortrag hierzu an; bei der Ankündigung ist es verblieben.

PA 53 W3

Wegen einer Forderung von 18.676,04 EUR soll eine Ratenzahlungsvereinbarung bestehen (vergleiche PA 7). Insoweit wurde eine Vollstreckung im Jahr 2008 angezeigt (GA 172). Hierzu gibt der Antragsteller keine Erklärung ab.

In PA 56 bis 59 sind Anklagen durch die Staatsanwaltschaft Köln wegen Untreue aufgeführt. Der Grund dieser Verfahren ist, dass der Antragsteller Ansprüche für die jeweiligen Mandanten gegenüber Versicherungsgesellschaften geltend gemacht und diese ausdrücklich angewiesen hat, nicht an ihn, sondern auf die jeweils angegebenen Mandantenkonten zu zahlen. In den aufgeführten Einzelfällen sind unter Missachtung dieser Anweisung Fremdgelder auf Konten des Antragstellers gezahlt worden. Diese wurden mit erheblicher Verspätung nach Erstattung der Strafanzeigen an die Mandanten ausgekehrt.

Der Antragsteller unterhält mehrere Konten. So wickelt er den Zahlungsverkehr mit den Mandanten unter anderem ab über ein Konto seiner Frau H bei der L3 e.G., Nr. ............7. Auf seinem Briefbogen gibt er als Geschäftskonto seiner Kanzlei ein Konto der H und H2 GbR bei der T Nr. ............6 an. Über dieses Konto sind die Eheleute H gemeinschaftlich verfügungsberechtigt.

Der Antragsteller behauptet, er sei durch berufliche Veränderungen, bei denen er jeweils ehemalige Sozien ausgezahlt und die Kanzlei fortgeführt habe, ferner durch die Scheidung von seiner ersten Frau in finanzielle Engpässe geraten. Er sei stets bemüht gewesen, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Durch Ratenzahlungsvereinbarungen und Vergleiche habe er seine Vermögensverhältnisse konsolidieren können. Soweit Fremdgelder in Einzelfällen entgegen seiner Weisung auf seine Konten überwiesen und nicht alsbald weitergeleitet worden seien, liege keine Untreue vor. Es fehle sowohl an einem Missbrauch der Vermögensbetreuungspflicht, da er die Versicherungen ausdrücklich angewiesen habe, nicht an ihn, sondern an die Mandanten zu zahlen. Ferner fehle es an einem Vermögensnachteil, da die Fremdgelder (letztlich) ausgekehrt worden seien.

Den Umstand, dass er als Geschäftskonto das Konto der GbR H und H2 angibt, erklärt er damit, seine Frau sei Büroleiterin seiner Kanzlei. Soweit Zahlungen aus dem alleinigen Konto seiner Frau erfolgt seien, sei diese mit den Zahlungen in Vorlage getreten.

Der Antragsteller räumt ein, noch Schulden zu haben. lnsoweit habe er aber Ratenzahlungen vereinbart, die sich monatlich auf 1.800,00 EUR beliefen. Diese Mo-

natsraten könne er realistisch bewältigen. Sein monatlicher Gewinn aus der An-

waltskanzlei betrage derzeit 5.000,00 EUR. Hinzu komme ein Kindergeld von

460,00 EUR. Soweit er für die "Ingangsetzung" der Ratenzahlungsvereinbarung mit Frau L 10.000,00 EUR benötige, solle ihm dieser Betrag von seiner Frau zur Verfügung gestellt werden. Seine Frau habe ihm zugesichert, dass er bis zum 30.06.2008 über ein Geldguthaben verfügen werde, dass es ihr ermögliche, diesen Betrag zu bezahlen. Das Geld werde seiner Ehefrau von Verwandten überlassen. Es sei beabsichtigt, ein Grundstück seiner Ehefrau zu veräußern. Aus dem Verkaufser-

lös würden die Gelder dann zurückfließen. Wann der Verkauf des Grundstücks konkret erfolge, könne er zur Zeit noch nicht sagen.

Der Antragsteller beantragt,

1. den angefochtenen Widerrufsbescheid aufzuheben

2. die aufschiebende Wirkung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung

wieder herzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid, ferner auf die Gesamtsituation der Verbindlichkeiten, wie sie sich aus der aktualisierten Aufstellung per 13.06.2008 ergibt. Er ist der Auffassung, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides in Vermögensverfall war und sich an dieser Situation bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nichts geändert hat.

II.

Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist in der Sache unbegründet, und zwar sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch hinsichtlich des Eilantrages. Die Antragsgegnerin hat zu Recht die Voraussetzung für einen Widerruf nach § 14

Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls bejaht; ferner liegen konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung vor, so dass die Anordnung des Sofortvollzuges gerechtfertigt war.

Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass hierdurch die Vermögensinteressen Rechtsuchender nicht gefährdet werden. Dieser Widerrufsgrund lag im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vor. Er ist auch in der Folgezeit nicht entfallen.

1.

Der Antragsteller befand sich zur Zeit des Erlasses der Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 18.12.2007 in Vermögensverfall.

Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete und schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er auch in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und die dazu führen, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht angemessen nachkommt.

Wie die Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin belegt und der Antragsteller auch nicht in Abrede stellt, sah sich der Antragsteller in den letzten Jahren erheblichen Forderungen von Gläubigern ausgesetzt, die er nicht angemessen regulieren konnte. Aus der vor Erlass der Widerrufsverfügung dokumentierten Forderungsaufstellung ergeben sich erhebliche Verbindlichkeiten im sechsstelligen Bereich, die fällig waren. Diese haben zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Haftbefehlen und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geführt. Diese Tatsachen begründen die Vermutung eines Vermögensverfalls. Diese Vermutung hat der Antragsteller vor Erlass der Widerrufsverfügung nicht entkräften können.

2.

Der bei Erlass der Widerrufsverfügung festgestellte Vermögensverfall ist in der Folgezeit bis zur Entscheidung durch den Senat nicht entfallen.

Nach wie vor ist der Antragsteller Gläubigern in erheblichem Umfange verschuldet. Der Senat verkennt zwar nicht, dass er sich um die Regulierung bemüht und auch in vielen Fällen eine Ratenzahlungsvereinbarung erreicht hat. Dies ist jedoch nicht in allen Fällen so. Auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestanden noch fällige Verbindlichkeiten. bei denen es dem Antragsteller nicht gelungen war, eine Ratenzahlungsvereinbarung zu schließen. So ist in den Fällen der S2 und L entgegen dem Vortrag des Antragstellers eine Ratenzahlungsvereinbarung nicht belegt. In den Fällen I und W2 (PR 50, 51) ist eine Regulierung mangels Vortrages des Antragstellers offen. Im Falle des W3 (PR 7, 53) hat es zwar ursprünglich eine Ratenzahlungsvereinbarung gegeben, die erneute Vollstreckungsmaßnahme im Jahr 2008 zeigt jedoch, dass diese Vereinbarung nicht erfüllt wurde.

3.

Der Vermögensverfall des Antragstellers führt zu einer nachhaltigen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Durch den Vermögensverfall kann der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen nicht in ausreichendem Umfange nachkommen. Im Hinblick darauf besteht die Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter. Besondere Umstände, die hier eine abweichende Beurteilung und eine Bejahung eines Ausnahmefalles im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO rechtfertigen könnten, hat der Antragsteller weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich.

Die Widerrufsverfügung ist daher zu Recht ergangen.

4.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wieder herzustellen, war zurückzuweisen, da konkrete Umstände für eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden vorliegen.

Es kann dahin stehen, ob die von der Antragsgegnerin zur Anordnung des Sofortvollzuges gewählte Begründung für sich allein einer rechtlichen Überprüfung Stand gehalten hätte. Jedenfalls hat sich im Laufe des Verfahrens herausgestellt, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden bei Erlass der Widerrufsverfügung vorgelegen haben, die bis zur Entscheidung fortdauern.

Ob die Anklagen wegen Untreue zu Recht erfolgten oder ob die strafrechtliche Substanz wegen der vom Antragsteller vorgetragenen Umstände fehlte, bedarf keiner Entscheidung. Die konkrete Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ergibt sich aus anderen Umständen.

Zum einen hat der Antragsteller die Fremdgelder nicht, wozu er verpflichtet gewesen wäre, umgehend an die berechtigten Mandanten weitergeleitet, was diese Mandanten überhaupt erst dazu veranlasst hat, Anzeige wegen Veruntreuung zu stellen. In dieser Zeit bestand nicht nur die konkrete Gefahr, dass sich der Antragsteller dieser Gelder für die Begleichung anderer Verbindlichkeiten bediente. Es bestand zudem die Gefahr des Gläubigerzugriffs.

Zum anderen hat es der Antragsteller für richtig gehalten, den Zahlungsverkehr seiner Kanzlei teilweise über ein Konto seiner Ehefrau, teilweise über ein Konto der "H und H2 GbR" abzuwickeln. Indem er das Konto dieser GbR als sein Kanzleikonto auswies, eröffnete er für die Mandanten die Gefahr, dass diese auch nach Titulierung eines Anspruches nicht erfolgreich auf das Kanzleikonto zugreifen konnten. Über das Konto waren der Antragsteller und seine Frau gemeinsam verfügungsberechtigt. Ohne die Zustimmung seiner Frau konnte der Antragsteller daher weder über dieses Konto verfügen noch konnten Gläubiger allein mit einem Titel gegen den Antragsteller darauf Zugriff nehmen. Der Antragsteller hat damit - selbst wenn dies nicht gewollt war - Gelder, die den Mandanten zustanden, deren Zugriff entzogen. Dabei entlastet ihn auch nicht, dass seine Frau als Büroleiterin seiner Kanzlei tätig war. Selbst wenn er in dieser Funktion seine Frau angewiesen hätte, war und ist nicht gewährleistet, dass seine Frau diese Anweisung ausgeführt hätte. Dabei ist immerhin zu bedenken, dass seine Frau mit erheblichen Zahlungen in Vorleistung getreten ist. Es ist denkbar, zumindest nicht auszuschließen, dass seine Frau in Bezug auf das Konto anderen Sinnes geworden wäre, selbst wenn sie ursprünglich dem Antragsteller zugesichert hat, entsprechend seinen Anweisungen Verfügungen auszuführen. Die Gründe dafür mögen vielfältig sein, sie können jedenfalls nicht ausgeschlossen werden.

Hieraus leitet sich die konkrete Gefahr für die Vermögensinteressen der Mandanten ab.

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 201 BRAO, 13 a FGG.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates.






AGH des Landes Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 20.06.2008
Az: 1 AGH 3/08


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