Oberlandesgericht München:
Beschluss vom 18. März 2011
Aktenzeichen: 34 Wx 114/11

(OLG München: Beschluss v. 18.03.2011, Az.: 34 Wx 114/11)

Tenor

I. Die Nichtabhilfe- und Vorlageverfügung des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 4. März 2011 wird aufgehoben.

II. Die Akten werden dem Landgericht Kempten (Allgäu) zur Entscheidung über die Anträge des Betroffenen auf Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt K.-D. M. und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. Ch. St. zurückgegeben.

Gründe

I.

Das Landratsamt betreibt gegen den Betroffenen ein Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG). Auf dessen Antrag vom 7.1.2011, den Betroffenen gemäß § 1 Abs. 1 ThUG in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen, hat der Kammervorsitzende mit Verfügung vom 11.1.2011 Termin zur Anhörung vor der Kammer bestimmt und dem Betroffenen zugleich den im Bezirk des Landgerichts ansässigen Rechtsanwalt M. gemäß § 7 Abs. 1 ThUG, § 78c Abs. 1 ZPO beigeordnet.

Mit Schriftsatz vom 3.2.2011 zeigte die nicht im Bezirk dieses Landgerichts niedergelassene Rechtsanwältin Dr. St. unter Vollmachtsvorlage die Vertretung des Betroffenen an und beantragte ihre Beiordnung anstelle der des Rechtsanwalts M.

Begründet wird dies mit einem langjährigen Vertrauensverhältnis. Sie habe den Betroffenen seit 2002 in sämtlichen Strafvollstreckungsangelegenheiten als Pflichtverteidigerin vertreten. Auch aktuell vertrete sie ihn in zwei Verfahren.

Das Landgericht hat den Antrag vom 3.2.2011 als sofortige Beschwerde gegen die Beiordnungsentscheidung des Vorsitzenden vom 11.1.2011 ausgelegt, mit Kammerbeschluss vom 4.3.2011 nicht abgeholfen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. St. sei nicht möglich. Auch wenn die Beiordnung nach dem ergänzenden Antrag vom 11.2.2011 nunmehr unter den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes stattfinden solle, könne wegen des klaren Gesetzeswortlautes nur ein im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt beigeordnet werden. Ob die Auswahl eines dort nicht niedergelassenen Rechtsanwaltes lediglich anfechtbar oder sogar unwirksam sei, könne letztlich offen bleiben, weil die Beiordnung eines nicht beim Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwaltes jedenfalls nicht rechtmäßig sei. Daran ändere auch nichts, dass der Betroffene zu seiner Verfahrensbevollmächtigten ein besonderes Vertrauensverhältnis entwickelt habe.

Das Gesetz könne auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass eine Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes in Betracht käme. Denn § 7 ThUG verweise weder auf die Beiordnungsvorschriften des Strafverfahrens noch auf diejenigen über das Prozesskostenhilfeverfahren der ZPO. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Vorschriften ausdrücklich auf § 78c Abs. 1 ZPO verwiesen habe, zeige, dass eine darüber hinausgehende Beiordnungsmöglichkeit offensichtlich nicht beabsichtigt gewesen sei.

II.

Das Landgericht hat den Antrag vom 3.2.2011 als sofortige Beschwerde gegen die Beiordnungsverfügung des Vorsitzenden vom 11.1.2011 ausgelegt (§ 78c Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das erscheint nicht zutreffend, weil der bestimmende Antrag nach dem erkennbaren Willen seiner rechtskundigen Urheberin ersichtlich darauf abzielt, die ursprüngliche Beiordnung abzuändern. Dieses ist für das Prozessgericht grundsätzlich jederzeit möglich, auch auf Antrag der Partei (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 28. Aufl. § 78c Rn. 5; OLG Nürnberg MDR 2003, 712; ferner BGH NJW-RR 1992, 189). Zwar wäre eine sofortige Beschwerde der Partei gegen die Auswahl auch mit dem Ziel denkbar, ihr einen anderen Anwalt beizuordnen, etwa wenn bei der Auswahl ein Wunsch unberücksichtigt blieb oder sonst das Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt wurde (vgl. Zöller/Vollkommer § 78c Rn. 6). Um derartiges geht es jedoch nicht, weil die Beiordnungsentscheidung zu einem Zeitpunkt getroffen wurde, zu dem der Betroffene - siehe § 7 Abs. 2 Satz 2 ThUG, § 48 Abs. 1 Nr. 3 BRAO, § 138 FamFG - noch nicht angehört worden war und demnach auch keine Möglichkeit hatte, seine Wünsche zur Person des Rechtsanwalts zu äußern. Ersichtlich geht es ihm vielmehr um eine vom erkennenden Richter zu treffende neue Entscheidung über die Person des beizuordnenden Anwalts.

Selbst wenn man - wie nicht - den Beschluss des Landgerichts vom 4.3.2011 als Ablehnung des Antrags auf Abänderung der Entscheidung vom 11.1.2011 verstehen wollte, so fehlt es in diesem Fall an einem dagegen gerichteten Rechtsmittel, über das der Senat entscheiden könnte.

Die Sache wird deshalb unter Aufhebung der Entscheidung über die Nichtabhilfe und der Vorlageverfügung vom 4.3.2011 an das Landgericht zurückgegeben.

III.

In der Sache unverbindlich merkt der Senat noch an:

11Nach § 7 Abs. 1 ThUG ist dem Betroffenen zur Wahrnehmung seiner Rechte (u.a.) im Verfahren ein Rechtsanwalt beizuordnen. Für das Beiordnungsverfahren gilt § 78c Abs. 1 und 3 ZPO entsprechend. Nach der Gesetzesbegründung soll sichergestellt werden, dass der Betroffene während des gesamten Zeitraums - auch noch während einer sich anschließenden Therapieunterbringung - über einen anwaltlichen Beistand/eine anwaltliche Vertretung verfügt (vgl. BT-Drucks. 17/3403 zu § 7 ThUG). Naturgemäß ist ein Betroffener durch die Bestimmung nicht gehindert, dem beigeordneten oder einem anderen Rechtsanwalt Verfahrensvollmacht zu erteilen, die zu einer umfassenden und über die Wirkungen der Beiordnung hinausgehenden Vertretungsmacht führt. Dass der Betroffene bei einer Mandatserteilung nicht auf einen gerade im Bezirk des Landgerichts niedergelassenen Rechtsanwalt beschränkt werden kann, ergibt sich von selbst.

12Die Bestimmung des § 7 ThUG dürfte nach dem Willen des Gesetzgebers auch dann gelten, wenn der Betroffene einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat. Denn der Gesetzgeber wollte offensichtlich neben einer etwaigen Vertretung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt jedenfalls eine Beistandschaft sicherstellen, die auch ohne Erteilung oder im Falle eines Entzugs der Prozessvollmacht über die verschiedenen - unter Umständen langwierigen - Verfahrensabschnitte durchgängig fortbesteht.

13Allerdings dürfte es kaum gesetzliche Absicht gewesen sein, ohne besonderen Anlass dem Betroffenen neben dem bevollmächtigten Rechtsanwalt einen weiteren Rechtsanwalt als Beistand (§ 12 FamFG) zur Seite zu stellen. In Betreuungs- und Unterbringungssachen soll die Bestellung eines Verfahrenspflegers grundsätzlich unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt vertreten werden (vgl. § 276 Abs. 4, § 317 Abs. 4 FamFG). Zwar kommt auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 ThUG eine Aufhebung der Beiordnung in diesem Fall nicht in Frage. Aus den erwähnten Bestimmungen lässt sich aber durchaus der Schluss ziehen, dass für die Auswahl des beizuordnenden Rechtsanwalts entsprechenden Wünschen des Betroffenen erhebliches Gewicht zumal dann zukommt, wenn dieser bereits von einem Anwalt vertreten wird. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 ThUG gilt § 78c Abs. 3 ZPO entsprechend. Die zivilprozessualen Vorschriften über den Notanwalt (§§ 78b, 78c ZPO) gehen davon aus, dass der Betroffene bei notwendiger Anwaltsvertretung gerade keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und deshalb aus Fürsorgegesichtspunkten vom Gericht ein Anwalt ausgewählt werden muss, der dann auch zur Prozessvertretung gesetzlich verpflichtet ist (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 BRAO). Dieser Umstand, wohl weniger der Gesichtspunkt der Eignungskontrolle, erklärt im Wesentlichen, weshalb dafür nur ein im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt herangezogen werden kann. In derselben Weise gilt diese Erwägung indessen nicht, wenn der Betroffene einen (zwar auswärtig niedergelassenen) Rechtsanwalt mandatiert hat, dieser aber mit der Beiordnung zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts ausdrücklich einverstanden ist. Die Entfernungsverhältnisse zum Gerichtsort können jedoch für die Entscheidung über die Beiordnung als einer von mehreren Gesichtspunkten durchaus eine - wenn meist auch nicht entscheidende - Rolle spielen.






OLG München:
Beschluss v. 18.03.2011
Az: 34 Wx 114/11


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