Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 5. Januar 2010
Aktenzeichen: I-25 Wx 71/09

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 05.01.2010, Az.: I-25 Wx 71/09)

Tenor

Der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Sep-tember 2009 - 25 T 520/09 - wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beteiligten zu 3. steht aufgrund ihrer Anträge vom 08.10.2008 (2 Anträge) aus abgetretenem Recht des Beteiligten zu 1. gegen die Landeskasse eine Ver-gütung in Höhe von insgesamt 924 € für die Betreuung in der Zeit vom 01.04.2008 bis 30.06.2008 und vom 01.07.2008 bis 30.09.2008 zu.

Der Antrag des Beteiligten zu 2. als Vertreter der Landeskasse vom 28 .07.2008 auf förmliche Festsetzung der mit Anträgen vom 11.10.2007, 22.12.2007 und 04.04.2008 geltend gemachten Vergütungen auf Null wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Für den Betroffenen besteht seit November 2002 eine Betreuung. Mit Beschluss vom 14.11.2002 wurde der Beteiligte zu 1. zum Betreuer bestellt für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Bestimmung des Aufenthalts, Vermögenssorge und Vertretung vor Behörden. Im weiteren Verlauf der Betreuung wurde diese zunächst erweitert um einen Einwilligungsvorbehalt betreffend den Bereich der Vermögenssorge und um den Aufgabenbereich Wohnungsangelegenheiten. In der Folgezeit wurde die Betreuung außerdem erweitert um den Aufgabenkreis Vertretung vor Gerichten aller Zweige. Zuletzt wurde die Betreuung durch Beschluss des Amtsgerichts vom 11.04.2006 in den genannten Aufgabenbereichen verlängert bis April 2013.

Da der Betroffene mittellos war, wurde die Betreuungsvergütung aus der Landeskasse beglichen. Erstmals mit Antrag vom 11.10.2007 wurde der Antrag auf Zahlung einer Betreuervergütung nicht durch den Beteiligten zu 1. selbst, sondern durch die Beteiligte zu 3. gestellt. Unter dem 22.12.2007 und 04.04.2008 wurden durch die Beteiligte zu 3. weitere Anträge auf Bezahlung von Betreuervergütung gestellt. Dazu wurde jeweils vorgetragen, die Forderungen des Betreuers auf Zahlung von Betreuervergütung sei an die Firma C. GmbH abgetreten; für diese ziehe die Beteiligte zu 3. die Forderung nunmehr ein. Den oben genannten Anträgen der Beteiligten zu 3. waren Abrechnungen des Betreuers beigefügt sowie dem Antrag vom 11.10.2007 ein Schreiben, mit dem der Beteiligte zu 1. seine Forderungen der Beteiligten zu 3. zum Kauf anbot. Dem Antrag 04.04.2008 waren ferner beigefügt eine "Bestätigung zur Vorlage bei Debitoren" des Beteiligten zu 1., aus der hervorgeht, dass er seine Gebührenforderungen gegen seinen Mandanten an die C. GmbH abgetreten habe.

Die mit den Anträgen vom 11.10.2007, 22.12.2007 und 04.04.2008 begehrte Betreuervergütung wurde jeweils im Verwaltungswege im festgesetzt und angewiesen.

Mit Schreiben vom 28.07.2008 beantragte der Beteiligte zu 2. die förmliche Festsetzung der mit den Anträgen vom 11.10.2007, 22.12.2007 und 04.04.2008 geltend gemachten Vergütungen auf Null.

Unter dem 08.10.2008 reichte die Beteiligte zu 3. zwei weitere Anträge auf Festsetzung und Auszahlung von Betreuervergütung für den Zeitraum vom 01.04.2008 bis 30.06.2008 und vom 01.07.2008 bis 30.09.2008 ein. Die Beteiligte zu 3. trug dazu vor, dass der Vergütungsanspruch des Beteiligten zu 1. an sie abgetreten worden sei. Es liege auch eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Mandanten vor. Den Anträgen beigefügt war jeweils eine Abrechnung des Beteiligten zu 1. für die genannten Zeiträume sowie eine "Zustimmungs- und Abtretungserklärung zur Honorarabwicklung über die D. AG". Aus dieser geht hervor, dass sich der Betroffene damit einverstanden erklärt, dass der Beteiligte zu 1. seine Forderung an die Beteiligte zu 3. abtritt und die zum Zwecke der Geltendmachung der Forderung erforderlichen Informationen weitergibt. Unterschrieben sind die Zustimmungs- und Abtretungserklärungen jedoch nicht von dem Betroffenen, sondern von dem Beteiligten zu 1..

In der Folgezeit reichte die Beteiligte zu 3. eine weitere "Bestätigung zur Vorlage bei Debitoren" mit Schreiben vom 01.04.2008 ein, nach der nunmehr auch Vergütungsansprüche gegen Dritte, insbesondere gegen die Staatskasse, abgetreten werden. Ferner wurde erneut eine "Zustimmungs- und Abtretungserklärung" des Betroffenen eingereicht, die jedoch wiederum von dem Beteiligten zu 1. unterzeichnet war. Schließlich reichte die Beteiligte zu 3. noch eine Abtretungserklärung des Beteiligten zu 1. mit Datum vom 01.02.2009 zu den Akten, wonach der Beteiligte zu 1. erklärt, dass seine Vergütung gegen die Landeskasse aus den Rechnungen mit den Nrn. 337/08 und 339/08 mit Zustimmung des Mandanten an die Beteiligte zu 3. abgetreten worden seien. Bei den genannten Rechnungen handelt es sich um die Abrechnungen die den Anträgen vom 08.10.2008 beigefügt waren.

Durch Beschluss vom 07.08.2008 hat das Amtsgericht Düsseldorf die Betreuervergütung für den Zeitraum vom 01.04.2008 bis 30.09.2008 auf insgesamt 924,00 € festgesetzt und angeordnet, dass die Auszahlung des Betrages an die Beteiligte zu 3. zu erfolgen hat. Den Antrag des Beteiligen zu 2. auf Festsetzung der mit Anträgen vom 11.10.2007 und 04.04.2008 beantragen Vergütung auf Null hat das Amtsgericht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 2. Beschwerde eingelegt mit der Begründung, es mangele an einer wirksamen Abtretung des Anspruchs auf Betreuervergütung an die Beteiligte zu 3.. Die Vergütung sei daher auf Null festzusetzen bzw. die festgesetzte Vergütung aufzuheben. Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss vom 24. September 2009 den Beschluss des Amtsgerichts vom 07.08.2009 aufgehoben, weil es an einer wirksamen Abtretung der Gebührenforderungen fehle. Die Anträge des Beteiligten zu 2. auf Festsetzung der Betreuervergütung vom 11.10.2007, 22.12.2007, 04.04.2008 und 08.10.2008 (2 Anträge) auf Null hat es zurückgewiesen, da es an einer wirksamen Abtretung des Anspruchs auf Zahlung von Betreuervergütung an die Beteiligte 3. fehle.

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 3. - wie vom Landgericht zugelassen - weitere Beschwerde erhoben.

II.

Auf den vorliegenden Fall ist sowohl in verfahrensrechtlicher wie in materiellrechtlicher Hinsicht gemäß Art. 111 FGG-RG das bis zum 31.08. geltende Recht anzuwenden, da die vorliegende Betreuungssache bereits mit dem Antrag der Beteiligten zu 3. am 08.10.2008 bzw. dem Antrag des Beteiligten zu 2. vom 28.07.2008 eingeleitet worden ist.

Die demnach kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss gemäß § 56 g Abs. 5 S. 2 FGG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wesentlich darauf gestützt, dass die erfolgten Abtretungen des Anspruchs auf Zahlung von Betreuervergütung an die C. GmbH sowie an die Beteiligte zu 3. wegen Verstoßes gegen ein Gesetz unwirksam waren (§ 49 b Abs. 4 BRAO sowie § 203 StGB i. V. m. § 134 BGB). Dies ist indes nicht der Fall.

Die im Verwaltungsweg erfolgten Gebührenfestsetzungen vom 11.10.2007, vom 22.12.2007 und vom 04.04.2008 zugunsten der zum Gebühreneinzug ermächtigten Beteiligten zu 3. sowie die Gebührenfestsetzung vom 08.10.2008 zugunsten der Beteiligten zu 3. als Zessionarin sind korrekt erfolgt.

a. Die Abtretungsverträge zwischen dem Beteiligten zu 1. einerseits und der C. GmbH bzw. der Beteiligten zu 3. andererseits sind nicht wegen eines Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1 StGB gemäß § 134 BGB nichtig.

Zwar stellen Strafvorschriften - wie § 203 StGB - im Zweifel ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar. Unter § 203 StGB, der die Individualsphäre u. a. des Mandanten eines Rechtsanwalts schützt, lässt sich der vorliegende Sachverhalt jedoch nicht subsummieren.

Nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1 StGB macht sich u. a. derjenige strafbar, der unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis, offenbart, das ihm als Rechtsanwalt oder als Amtsträger anvertraut oder bekannt geworden ist.

Obwohl der Beteiligte zu 1. den Beruf eines Rechtsanwalts ausübt, hat er hier die personenbezogenen Daten des Betroffenen nicht in dieser Eigenschaft erfahren. Denn hier ist er nicht typisch anwaltlich, d. h. als unabhängiges Organ der Rechtspflege und nicht nur weisungsgebunden tätig geworden (vgl. BGH NJW 2003, 883; Redeker, NJW 2004, 889; Schönke/Schröder/Lenckner, StGB, 27. Aufl., § 203 StGB, Rdn. 37), sondern als Betreuer des Betroffenen. Dieses Amt, zu dem er durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 14.11.2002 nach §§ 1896 ff. BGB bestellt worden ist, kann jedermann ausüben. Dies gilt auch für den Berufsbetreuer im Sinne des § 1897 Abs. 6 BGB.

Dem Beteiligten zu 1. sind die Daten also nicht als Rechtsanwalt aufgrund eines Mandantenverhältnisses anvertraut worden, sondern als durch das Vormundschaftsgericht bestellter Betreuer. Auch wenn er in Ausübung des Amtes ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet ist (vgl. Pardey, BtPrax 1998, 42), lässt sich die Tätigkeit des Beteiligten zu 1. nicht als solche des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB einordnen.

Ebenso wenig ist der Beteiligte zu 1. als Amtsträger im Sinne des § 203 Abs. 2 Nr. 1, 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB anzusehen. Er ist weder Beamter noch Richter noch steht er sonst in einem öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis oder ist sonst dazu bestellt, bei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Als Aufgaben der öffentlichen Verwaltung sind dabei solche anzusehen, die ein Hoheitsträger zulässigerweise für sich in Anspruch nimmt (vgl. KG NStZ 1994, 242; Fischer, StGB, 56. Aufl., § 11 StGB, Rdn. 22 Schönke/Schröder/-Eser, StGB, 27. Aufl., § 11 StGB, Rdn. 22), aber auch Aufgaben, die ein Privatrechtssubjekt als "verlängerter Arm des Staates" zur Verwirklichung öffentlicher Interessen wahrnimmt (vgl. BGH NJW 2004, 693, 694; BGH NJW 2007, 2932, 2933; Fischer, a. a. O., § 11 StGB, Rdn. 22 a). Zu diesem Personenkreis gehört der Beteiligte zu 1. als Betreuer nicht. Er wird zwar durch das Vormundschaftsgericht bestellt (§ 1897 BGB). Gleichwohl sind seine Aufgaben rein zivilrechtlicher Natur, nämlich die eines gesetzlichen Vertreters des Betreuten (§§ 1896 Abs. 2 S. 2, 1902 BGB), der in seiner Vertretungsmacht beschränkt ist (vgl. z. B. §§ 1809, 1821, 1822 BGB, § 1804 BGB u. s. w.; vgl. zum ganzen Damrau/Zimmerman, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1902 BGB, Rdn. 5 ff.). Damit scheidet auch die Tätigkeit des Beteiligten zu 3. als Amtsträger aus.

b. Die Abtretungsverträge sind auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 49 b Abs. 4 S. 2 BRAO in der Fassung des Gesetzes vom 18.12.2007 gemäß § 134 BGB nichtig.

Nach § 49 b Abs. 4 S. 2 BRAO sind die Abtretung von Vergütungsansprüchen von Rechtsanwälten oder die Übertragung ihrer Einziehung an Dritte, die nicht selbst Rechtsanwälte sind, nur zulässig, wenn eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Von dieser Abtretungseinschränkung werden aber nur solche Vergütungs- oder Gebührenforderungen erfasst, die unter § 1 Abs. 1 RVG fallen. Zu diesen zählen die Gebühren, die ein Rechtsanwalt als Betreuer erhält, aber - wie § 1 Abs. 2 RVG ausdrücklich bestimmt - gerade nicht.

2. Aus diesem Grunde sind die Gebührenforderungen des Beteiligten zu 1. in voller Höhe abtretbar, ohne dass es die Einwilligung des Betroffenen bedarf. Dementsprechend sind die Gebühren - wie geschehen - auch zugunsten der zum Gebühreneinzug ermächtigten Beteiligten zu 3. bzw. zugunsten der Beteiligten zu 3. als Zessionarin festsetzbar. Eine Gebührenfestsetzung auf "Null" - wie vom Beteiligten zu 2. beantragt - scheidet daher aus.

3. Eine Vorlage der Streitsache an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 FGG war nicht erforderlich, da der Senat nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder der eines anderen Oberlandesgerichts abweicht. Die Entscheidung des OLG Dresden vom 26.01.2004 (NJW 2004, 1464 ff.) betrifft einen anderen Sachverhalt, nämlich die Abtretbarkeit der Gebührenforderung eines Sozialarbeiters, der als Verfahrenspfleger für minderjährige Kinder bestellt worden war.

III.

Zu einer Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht nach § 13 a FGG kein Anlass.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 2.200 € festgesetzt.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 05.01.2010
Az: I-25 Wx 71/09


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