Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 4. April 2013
Aktenzeichen: 6 U 42/12

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 04.04.2013, Az.: 6 U 42/12)

Zwischen dem Vertrieb von Ölen und Fetten für die chemische Industrie einerseits und dem Vertrieb von Palmöl für die Lebensmittelherstellung andererseits besteht eine ausreichende Banchennähe, um zwischen zwei sich gegenüberstehenden identischen Unternehmenskennzeichen bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft des Klagezeichens eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.01.2012 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, gegen das die Beklagte Berufung eingelegt hat, wird Bezug genommen (§ 540 I, 1 ZPO). Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefen beide Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen; wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter II. sowie die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Soweit das Landgericht angenommen hat, die in erster Instanz vorgenommene Klageänderung sei - soweit eine solche überhaupt vorliege - zulässig, ist diese Beurteilung einer Überprüfung im Berufungsverfahren entzogen (§ 268 ZPO).

Wie das Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen hat, stehen der Klägerin die zuerkannten Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüche zu, weil das angegriffene Zeichen die Rechte der Klägerin an ihrem Unternehmenskennzeichen (§ 5 II MarkenG) verletzt.

1.

Die Klägerin hat vor dem maßgeblichen Kollisionszeitpunkt (2004) ein Unternehmenskennzeichenrecht an der besonderen Geschäftsbezeichnung €ABC€ erworben.

Wie durch die Anlage K 33 (Bl. 401 d.A.) belegt ist, hat die Klägerin seit 2002 Briefbögen verwendet, auf denen zur Kennzeichnung ihres Unternehmens das dort wiedergegebene Logo dargestellt ist. Das sich daraus ergebende Unternehmenskennzeichenrecht an der besonderen Geschäftsbezeichnung (§ 5 II MarkenG) beschränkt sich nicht auf das Logo in seiner Gesamtheit, sondern erstreckt sich auch auf die in dem Logo enthaltene und unterscheidungskräftige Buchstabenkombination €ABC€ als solche. Diese Buchstabenkombination dominiert das Logo einschließlich des darin weiter enthaltenen, jedoch wesentlich kleiner wiedergegebenen Bestandteils €A-B-C€ in einer Weise, dass der Verkehr dazu neigen wird, zur Bezeichnung des Unternehmens der Klägerin das Gesamtzeichen schlagwortartig auf den Bestandteil €ABC€ zu verkürzen. Bestätigt wird diese Einschätzung dadurch, dass - wie die Klägerin etwa durch die Beispiele im Anlagenkonvolut K 41 belegt hat - der Verkehr auch tatsächlich die Klägerin mit der Abkürzung €ABC€ bezeichnet. Unter diesen Umständen kommt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 772 - Augsburger Puppenkiste - m.w.N. sowie die ausführlichen Nachweise bei Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., Rdz. 24 zu § 5 MarkenG) dem Schlagwort €ABC€ unabhängig davon Schutz nach § 5 II MarkenG zu, ob die Klägerin selbst dieses Schlagwort tatsächlich in Alleinstellung verwendet. Diese Grundsätze gelten auch und gerade, wenn wie - wie hier - das Schlagwort aus der Kombination der Anfangsbuchstaben weiterer im Gesamtzeichen enthaltener Begriffe (Akronym) besteht. Wenn zur Kennzeichnung eines Unternehmens Buchstabenkombinationen verwendet werden, handelt es sich sogar regelmäßig um derartige Akronyme.

Die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur fehlenden Eintragungsfähigkeit von Marken, die aus der Kombination beschreibender Begriffe sowie den Anfangsbuchstaben dieser Begriffe bestehen (vgl. GRUR 2012, 616), gibt schon deswegen keinen Anlass zu einer Änderung der genannten Rechtsprechung, weil sie nicht den Schutz eines Unternehmenskennzeichens, sondern den Schutz von Marken betrifft. Im Übrigen ist der im Gesamtzeichen der Klägerin enthaltene weitere Begriff €A€ auch nicht rein beschreibend.

Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht weiter eine Verwechslungsgefahr (§ 15 II MarkenG) zwischen dem Klagezeichen €ABC€ und dem im Tenor des angefochtenen Urteils wiedergegebenen, von der Beklagten für ihr Unternehmen benutzten Zeichen bejaht.

Dem Klagezeichen kommt mangels abweichender Anhaltspunkte durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu.

Zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen besteht jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn Identität. Das Klagezeichen ist in dem angegriffenen Zeichen - nämlich als Bestandteil des Schriftzuges €ABC X YZ€ - identisch enthalten. Dem rein beschreibenden Zusatz €X€ kommt dabei für die kennzeichenrechtliche Beurteilung von vornherein keine entscheidende Bedeutung zu. Der weitere Zusatz €YZ€ wird vom angesprochenen Verkehr dahin verstanden, dass das Unternehmen jedenfalls zu einem unter der Bezeichnung €ABC€ handelnden Unternehmensverbund gehört. Damit kann der für die Bejahung einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn ausreichende Eindruck des Bestehens gesellschaftsrechtlicher Verbindungen zwischen den Parteien entstehen.

Zwischen den Unternehmensgegenständen der Parteien besteht schließlich das für die Bejahung einer Verwechslungsgefahr erforderliche Maß an Branchennähe. Dies gilt selbst dann, wenn - wovon der Senat nach dem wechselseitigen Vortrag der Parteien ausgeht - der Tätigkeitsschwerpunkt der Klägerin auf dem Vertrieb von Ölen und Fetten für die chemische Industrie liegt, während die Beklagte sich vorwiegend mit der Herstellung und dem Vertrieb von Palmöl für die Lebensmittelherstellung befasst. Denn auch zwischen diesen Tätigkeitsbereichen bestehen ausreichende tatsächliche Berührungspunkte, um beim angesprochenen Verkehr die Annahme hervorzurufen, zwischen zwei Unternehmen, die sich jeweils in einem der Bereiche desselben Kennzeichens bedienen, bestünden gesellschaftsrechtliche Verbindungen.

Diese Berührungspunkte ergeben sich zum einen daraus, dass nach Einschätzung der Abnehmer die Produktion von Ölen und Fetten für beide Einsatzzwecke durchaus Parallelen aufweist. Zum andern haben auch die Parteien selbst bereits gewisse Aktivitäten in den jeweils anderen Bereich entfaltet. So hat die Klägerin ausweislich der Anlagen K 21, 22 (Bl. 250 ff. d.A.) und K 33 (Bl. 400 ff. d.A.) jedenfalls Angebote auch gegenüber Lebensmittelherstellern erstellt. Auf der anderen Seite hat die Beklagte zumindest in ihrer Werbung (Anlage K 40; Bl. 429 d.A.) darauf hingewiesen, dass das von ihr hergestellte Palmöl auch für chemische Erzeugnisse Verwendung finden kann. Schließlich hat die Klägerin vorgetragen und belegt (Anlagen K 31, Bl. 303 ff. d.A.), dass andere Unternehmen tatsächlich Öle und Fette für beide Anwendungsbereiche anbieten.

Unter diesen Umständen kommt es nicht entscheidend darauf an, seit wann und in welchem Umfang die Parteien sich auch auf demjenigen Gebiet betätigen, das nicht zu ihrem Schwerpunkt zählt. Denn da bei der Beurteilung der Branchennähe auch naheliegende Ausweitungstendenzen zu berücksichtigen sind (vgl. Ingerl/Rohnke a.a.O., Rdz. 100 zu § 15 MarkenG m.w.N.), besteht aus den genannten Gründen selbst zwischen den Schwerpunktbereichen beider Parteien ein nicht geringes Maß an Branchennähe.

Ist somit im Rahmen der Gesamtwürdigung der für die Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft des Klagezeichens, der Identität der sich gegenüberstehenden Zeichen und einer jedenfalls nicht geringen Branchennähe auszugehen, muss eine Verwechslungsgefahr bejaht werden.

2.

Der Klägerin steht daher aus § 15 IV MarkenG der zuerkannte Unterlassungsanspruch (Ziffer 1. des Tenors des angefochtenen Urteils) zu. Dieser Anspruch erstreckt sich auch auf die Benutzung des angegriffenen Zeichens im Zusammenhang mit Erzeugnissen für die chemische Industrie, nachdem - wie ausgeführt - die Werbung der Beklagten (Anlage K 40) auch diesen Bereich erfasst hat.

Hinsichtlich der zuerkannten Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung (Ziffern 2. und 3. des Tenors des angefochtenen Urteils) hat die Klage ebenfalls Erfolg. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden, die mit der Berufungsbegründung auch nicht gesondert angegriffen worden sind.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 II ZPO) sind nicht erfüllt. Insbesondere gibt der Rechtsstreit nach Auffassung des erkennenden Senats keinen Anlass, dem Bundesgerichtshof eine Überprüfung seiner gefestigten Rechtsprechung zur Schutzfähigkeit von Unternehmensschlagworten zu ermöglichen.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 04.04.2013
Az: 6 U 42/12


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