Bundespatentgericht:
Beschluss vom 31. Mai 2006
Aktenzeichen: 14 W (pat) 10/04

(BPatG: Beschluss v. 31.05.2006, Az.: 14 W (pat) 10/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 31. Mai 2006 (Aktenzeichen 14 W (pat) 10/04) entschieden, dass der Antrag auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr abgelehnt wird. Die Patentanmeldung wurde bereits zurückgezogen, weshalb nur noch über den Antrag auf Rückzahlung der Gebühr zu entscheiden war. Es wurden keine begründeten Billigkeitsgründe gemäß § 80 Abs. 3 PatG erkennbar, welche eine Rückerstattung rechtfertigen würden. Die Sachbehandlung durch das Deutsche Patent- und Markenamt wurde nicht als unrechtmäßig angesehen, wie von der Anmelderin behauptet. Auch die Auffassung der Anmelderin, dass die Prüfungsstelle den Passus "in einem weiteren (Schritt)" in Patentanspruch 1 unbeachtet gelassen hat, konnte nicht bestätigt werden. Das Gericht stellte fest, dass die Prüfungsstelle diesen Punkt bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass selbst wenn auf diesen Punkt nicht eingegangen worden wäre, der Ablehnungsbeschluss trotzdem gerechtfertigt gewesen wäre. Dadurch hätte die Einlegung der Beschwerde und die Bezahlung der Beschwerdegebühr nicht vermieden werden können.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 31.05.2006, Az: 14 W (pat) 10/04


Tenor

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Gründe

Nachdem die Patentanmeldung mit Schriftsatz vom 8. November 2005 zurückgenommen worden ist, war allein noch über den mit Schriftsatz vom 21. April 06 aufrechterhaltenen Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zu entscheiden. (§ 80 Abs. 4 PatG).

Dieser Antrag hat keinen Erfolg.

Billigkeitsgründe gem. § 80 Abs. 3 PatG, die eine Rückzahlung rechtfertigen, sind nicht ersichtlich, ergeben sich insbesondere nicht aus der Sachbehandlung durch das Deutsche Patent- und Markenamt, wie von der Anmelderin unter Hinweis auf den zweitletzten Absatz des Schriftsatzes vom 17. Dezember 2003 geltend gemacht.

Dass die Prüfungsstelle bei ihrer Beurteilung diesen Vortrag völlig unbeachtet gelassen hat, kann den Gründen der Entscheidung nicht entnommen werden. Entgegen der Ansicht der Anmelderin kann nicht festgestellt werden, dass die Prüfungsstelle bei ihrer Entscheidung die Bedeutung des Passus "in einem weiteren (Schritt)" unberücksichtigt gelassen hat, den die Anmelderin dem zuletzt geltenden, auf Patentanspruch 14 vom 26. August 1999 zurückgehenden Patentanspruch 1 hinzugefügt hat. Sie hat nämlich ausgeführt, dass aus der Druckschrift (3) bekannt sei, "dass in einem weiteren Schritt der pH-Wert ... eingestellt wird" und eine Analogie zum Verfahren des geltenden Patentanspruchs 1 festgestellt. Abgesehen davon ist ein Vorbringen bereits dann nicht übergangen, wenn es in der Entscheidung nicht eigens erwähnt ist. Die Berücksichtigung dieses Vortrags ergibt sich hier zudem aus dem Gesamtzusammenhang.

Im Übrigen wäre der Zurückweisungsbeschluss auch ohne eines Eingehens hierauf zustande gekommen, so dass die Erhebung der Beschwerde sowie Einzahlung der Beschwerdegebühr ohnehin nicht hätte vermieden werden können.






BPatG:
Beschluss v. 31.05.2006
Az: 14 W (pat) 10/04


Link zum Urteil:
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