Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Januar 2000
Aktenzeichen: 30 W (pat) 139/99

(BPatG: Beschluss v. 10.01.2000, Az.: 30 W (pat) 139/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung Snap Capfür die Waren

"Elektrische Anschlußköpfe für Druck- und Temperaturmeßgeräte".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung setze sich aus den zwei englischen, fachsprachlichen Begriffen "snap" und "cap" zusammen. "Snap" habe die Bedeutung von "schnappen, einschnappen" und sei - wie auch vorliegend - als Bestimmungswort Bestandteil von Fachbegriffen wie "snap switch" (Schnappschalter) oder "snap fit" (Schnappverbindung) und "snap magnet" (Schnappmagnet). Das zweite Wortelement "cap" stehe für "Kappe, Anschlußkappe". Die angemeldete, sprachüblich gebildete Wortzusammensetzung habe damit die Bedeutung von "Schnapp-Anschlußkappe" und sei geeignet, als Beschaffenheitsbezeichnung, also als Konstruktions- bzw als Funktionsangabe dienen zu können, da sie zum Ausdruck bringe, daß die verfahrensgegenständlichen elektrischen Anschlußköpfe in Form von Schnapp-Anschlußkappen konstruiert seien. Der Bezeichnung fehle daher die Unterscheidungskraft. Sie stelle aber auch eine freihaltungsbedürftige Sachangabe dar. Nicht ausschlaggebend sei, daß die vorliegende Wortkombination lexikalisch nicht belegbar und ihre Verwendung im Verkehr nicht nachweisbar sei. Dieser sei vielmehr daran gewöhnt, warenbezogene Sachangaben auch mit Hilfe mehr oder weniger einprägsamer neuer Wortzusammenstellungen vermittelt zu bekommen.

Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Sie trägt zur Begründung insbesondere vor, der Verkehr werde das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit aufnehmen und keine zergliedernden Überlegungen anstellen. Dadurch ergebe sich ein individualisierend wirkender Namenscharakter. Die der Zeichenbildung zugrunde liegenden englischen Begriffe seien nicht ohne weiteres verständlich. Sie gehörten zwar zum englischen Grundwortschatz, wiesen jedoch mehrere Bedeutungen auf. Weiterhin sei das Gesamtzeichen grammatikalisch nicht korrekt gebildet. Im übrigen werde eine Sachangabe in Gestalt von "Schnappkappe" bzw "Schnappverschluß" den angebotenen Waren nicht gerecht, da es sich hierbei um in ihrer Funktion sehr komplexe Bauteile handele.

Die Anmelderin beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung stehen die Schutzhindernisse eines bestehenden Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG und der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen.

Bei der angemeldeten Wortverbindung "Snap Cap" handelt es sich um eine warenbeschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art und Beschaffenheit der angemeldeten Erzeugnisse dienen kann.

Das Anmeldezeichen setzt sich aus dem englischen Verb "to snap", das unter anderem "schnappen, zuschnappen, einschnappen" bedeutet und dem gleichfalls englischen Substantiv "cap" mit den Bedeutungen "Kappe, Deckel, Verschluß" zusammen (Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch, 1990).

Beide Begriffe sind für die angesprochenen inländischen Verkehrskreise ohne weiteres verständlich. Sie zählen zum Grundwortschatz der englischen Sprache. Weiterhin weisen sie insbesondere in klanglicher Hinsicht eine gewisse Ähnlichkeit mit den entsprechenden deutschen Ausdrücken auf. Im übrigen kann auf dem hier maßgeblichen Sektor der Meßtechnik Englisch als Fachsprache angesehen werden.

Die einzelnen Zeichenbestandteile sind auch in ihrer Kombination in der angemeldeten Marke warenbeschreibend. Im Bezug auf die beanspruchten Waren ergibt sich für den insoweit maßgebenden Fachverkehr die sinnvolle und zur Beschreibung der Anmeldewaren geeignete Sachaussage, daß die so gekennzeichneten Anschlußköpfe mittels eines Schnappverschlusses an das Meßkabel bzw an ein ähnliches Anschlußmedium angebunden werden können (vgl auch BPatG 26 W (pat) 348/93 - COMBI-CAP, PAVIS PROMA-Kliems). Einer derartigen Annahme steht nicht der Umstand entgegen, daß es sich bei den maßgeblichen Waren - wie von der Anmelderin vorgetragen - um komplexe Bauteile handelt, da eine warenbeschreibende Angabe häufig dazu dienen wird, auch kompliziertere Funktionsabläufe auf einfache und verständliche Grundprinzipien zurückzuführen.

Unter Berücksichtigung der Anmeldewaren ergibt sich auch keine Mehrdeutigkeit. Zwar weisen die der Zeichenbildung zugrunde liegenden englischen Begriffe weitere Bedeutungen auf. Das Gesamtzeichen "Snap Cap" ist jedoch als Bezeichnung auf anderen Warengebieten bereits in der Bedeutung von "Schnappverschluß" bzw eines entsprechenden Verschlußsystems nachweisbar. Dies belegen die der Anmelderin vorab übermittelten bzw in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Auszüge aus dem Internet, die eine Verwendung etwa für Flaschenverschlüsse und Befestigungsmaterial für Glaselemente ausweisen. Hierdurch läßt sich bereits eine universelle Verwendung des Gesamtbegriffs mit dem vorgenannten Bedeutungsgehalt belegen. Eine Adaption des Begriffs auf andere Bereiche und auch auf das hier vorliegende Warengebiet erscheint naheliegend und entspricht auch dem grundlegenden Funktionsprinzip der angemeldeten Erzeugnisse.

Die angenommene warenbeschreibende Sachaussage geht auch nicht auf eine unzulässige zergliedernde Betrachtung des Anmeldezeichens (vgl BGH GRUR 1996, 771 - THE HOME DEPOT) zurück. Die Annahme einer warenbeschreibenden Angabe beruht hier gerade nicht auf einer nach deren einzelnen Bestandteilen analysierenden Betrachtungsweise, sondern darauf, daß der beanspruchten Wortkombination in ihrer Gesamtheit die Bedeutung einer warenbeschreibenden Sachaussage zukommt.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin liegt auch keine unter Umständen schutzbegründende sprachregelwidrige Bildung des Gesamtzeichens vor. Vielmehr ist die Verbindung eines Verbs mit einem Substantiv auch in der englischen Sprache üblich. Über die von der Markenstelle im Beschluß das Erstprüfers angeführten Beispielfälle hinaus läßt sich eine derartige Aneinanderreihung in gängigen englischen Begriffen wie "snapfastener" (Druckknopf) und "snapshot" (Schnappschuß) belegen. Auch die getrennte Schreibweise der angemeldeten Bezeichnung ohne Bindestrich wirkt nicht schutzbegründend.

Der Senat sieht damit bereits die Voraussetzungen eines aktuellen Freihaltebedürfnisses als gegeben an. Zwar ist die angemeldete Bezeichnung für den Bereich der Anmeldewaren weder lexikalisch noch im Internet belegbar. Die im Rahmen der Internetrecherche mit einem entsprechenden Zusammenhang aufgefundenen Belegstellen gehen unmittelbar oder mittelbar auf die Anmelderin zurück. Jedoch ist die Annahme eines gegenwärtigen Freihaltebedürfnisses nicht davon abhängig, daß die angemeldete Bezeichnung für die jeweiligen Waren bereits nachweislich als beschreibende Angabe verwendet wird (vgl BGH GRUR 1996, 770 - MEGA). Vielmehr reicht es nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG aus, daß sie dafür geeignet ist. Im übrigen spricht der Umstand, daß die Bezeichnung bereits auf anderen Warengebieten mit ähnlichen Funktionsprinzipien nachweisbar ist, für die Annahme eines auch künftigen Freihaltebedürfnisses, da insoweit ausreichende und konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende Entwicklung auch auf dem hier vorliegenden Warengebiet angenommen werden können.

Dem angemeldeten Zeichen fehlt für die beanspruchten Waren auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, da erhebliche Teile des Verkehrs wegen des beschreibenden Inhalts der Bezeichnung darin eine Sachangabe, nicht aber einen Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Erzeugnisse aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb sehen werden.

Stoppel Richter Sommer hat Urlaub und kann daher nicht selbst unterschreiben Stoppel Schramm Mü/Fa






BPatG:
Beschluss v. 10.01.2000
Az: 30 W (pat) 139/99


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/446f3d8b04e8/BPatG_Beschluss_vom_10-Januar-2000_Az_30-W-pat-139-99




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share