Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 5. Dezember 2003
Aktenzeichen: 2 ZU 15/03

(AGH des Landes Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 05.12.2003, Az.: 2 ZU 15/03)

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.

Die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Der Gegenstandswert wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und unterhält eine Kanzlei in N2 sowie in eine Kanzlei in O.. Er firmiert auf seinem Briefbogen mit der Kurzbezeichnung "L2 Associates", wobei sich unter dieser Kurzbezeichnung in deutlich kleinerer Schrift der Zusatz befindet "Anwaltskanzlei Steuerberater Attorney & Counselor at Law".

Im Brieffenster des Briefbogens findet sich ebenfalls die Kurzbezeichnung "L2 Associates" i. V. m. der Postanschrift der N Kanzlei.

Die Antragsgegnerin hatte zunächst mit Verfügung vom 05.03.2003 dem Antrag-

steller aufgegeben, den Begriff "Associates" auf seinen Briefbögen nicht mehr zu verwenden. Diese Verfügung hatte der Antragsteller mit am 20.03.2003 bei

dem Anwaltsgerichtshof eingegangenem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 18.03.2003 angegriffen. Das daraufhin durchgeführte anwaltsgerichtliche Verfahren vor dem Senat endete am 04.07.2003 mit einem Vergleich des Inhalts, dass der Antragsteller seinen zwischenzeitlich erhobenen Fortsetzungsfeststellungsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterlassungsverfügung zurücknahm und die Parteien den Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache für erledigt erklärten, wobei die Gerichtskosten von den Parteien je zur Hälfte getragen und außergerichtliche Kosten nicht erstattet wurden.

Mit dem nunmehr angegriffenen belehrenden Hinweis der Antragsgegnerin vom 13.08.2003 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Vorstand der Antragsgegnerin die Verwendung des Zusatzes "Associates" in der Kurzbezeichnung der Kanzlei nach wie vor als unzulässig ansehe. Der Begriff "Associates" sei kein auf die gemeinschaftliche Berufsausübung hinweisender Zusatz, jedenfalls nicht im deutschen Sprachgebrauch. Der Antragsteller selbst

habe darauf hingewiesen, dass die deutsche Übersetzung dieses Begriffs einerseits "Gesellschafter" anderseits aber auch "Mitarbeiter" bedeuten könne. Mit dieser Auffassung befinde sich der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Hamm im Einver-

nehmen mit dem Vorstand der schleswigholsteinischen Rechtsanwaltskam-

mer und den Rechtsanwaltskammern Freiburg, Bamberg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Koblenz, Oldenburg, Berlin und Zweibrücken. Die Auffassung dieser Kammern sei dem Antragsteller mitgeteilt worden.

Der belehrende Hinweis vom 13.08.2003 enthält darüber hinaus eine Rechtsmittel-

belehrung, wonach der Antragsteller gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats

nach Zustellung Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 223 BRAO bei dem Senat stellen könne.

Mit am 12.09.2003 bei dem Senat eingegangenem Schreiben vom selben Tage hat der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung gem. § 223 Abs. 1 Satz 1 BRAO gegen den belehrenden Hinweis der Antragsgegnerin vom 13.08.2003 beantragt. Er begehrt die Aufhebung der Verfügung der Antragsgegnerin vom 13.08.2003, hilfs-

weise die Zulassung der sofortigen Beschwerde.

Zur Begründung hat der Antragsteller ausgeführt, er sei als Rechtsanwalt Mitglied der Antragsgegnerin. Er übe seinen Beruf in der Kanzlei X-Str. in N2 aus. Zugleich sei der Antragsteller auch im Bundesstaat O als Attorney & Counselor at Law entsprechend den Vorschriften und Vorschriften und Standesrecht lizenziert und zur Ausübung seines Berufes bei allen Gerichten des Staates O zugelassen.

Der Antragsteller vertritt die Ansicht, es fehle bereits an einer Ermächtigungsgrund-

lage für die Erteilung eines sog. belehrenden Hinweises durch die Antragsgegnerin. Anlass für eine Beratung und Belehrung i. S. v. § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO habe hier nicht bestanden.

Der Sache nach sei der Zusatz "Associates" in der Kurzbezeichnung der Kanzlei zulässig. In Deutschland wie im internationalen Rechtsverkehr habe sich dieser Begriff als überwiegend für die Bezeichnung von Sozietäten und sonstigen Zusammen-

schlüssen von mehreren Beratern durchgesetzt, und zwar ganz unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des gesellschaftsrechtlichen oder sonstigen Innenver-

hältnisses der jeweiligen Beteiligten. Die Gefahr, dass der Rechtsverkehr durch die Verwendung dieses Begriffes über die wahren Verhältnisse in die Irre geführt werden könnte, bestehe nicht, zumal die weiteren Angaben auf dem Briefbogen im Einzelnen erkennen ließen, wer mit welchem Beruf sich zum Zwecke der gemeinsamen Berufs-

ausübung zusammen geschlossen habe.

Ein sachlicher Grund für die Beanstandung dieser Kurzbezeichnung bestehe nicht.

Als deutschamerikanischer Anwalt werde der Antragsteller durch die Rechtsansicht

der Antragsgegnerin gegenüber anderen insbesondere international tätigen Kanz-

leien im In- und Ausland deutlich im Wettbewerb benachteiligt. Dies sei willkürlich und verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 12 des Grundgesetzes.

II.

1.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 223 Abs. 1 Satz 1 BRAO ist zu-

lässig. Bei dem angefochtenen "belehrenden Hinweis" der Kammer handelt es sich nämlich um mehr als nur eine präventive Auskunft der Rechtsanwaltskammer be-

treffend die Rechtmäßigkeit künftigen Verhaltens des Antragstellers (vgl. BVerfG NJW 1979, 1159, 1160; BGH BRAK-Mitt. 1997, 40). Der "belehrende Hinweis" enthält nämlich den missbilligenden Vorwurf einer begangenen Pflichtverletzung des Rechtsanwalts anknüpfend an dessen bisherige Briefkopfgestaltung und hat - wie der Vertreter der Rechtsanwaltskammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung dem Senat erklärt hat - im Falle der Nichtbeachtung die Einleitung des Rügever-

fahrens zur Folge (vgl. BVerfG, a.a.O.).

Nach § 223 Abs. 1 BRAO ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig gegen Verwaltungsakte, die nach der BRAO oder nach einer aufgrund der BRAO erlasse-

nen Verordnung ergehen.

Dabei ist der Begriff des Verwaltungsaktes nicht - wie in § 35 VwVfG - auf die be-

hördliche, hoheitliche Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts beschränkt. Da die Generalklausel des § 223 BRAO zu dem Zweck geschaf-

fen worden ist, die lückenlose Sicherung des Rechtsschutzes im Bereich des Be-

rufsrechts der Rechtsanwälte sicherzustellen, steht das Anfechtungsrecht nach § 223 BRAO gegenüber allen hoheitlichen Maßnahmen offen, die geeignet sind, in Rechte des Betroffenen einzugreifen oder diese einzuschränken (BGH, a. a. O.).

Bei dem angefochtenen Schreiben der Antragsgegnerin handelt es sich um eine

hoheitliche Maßnahme, die nach der BRAO, nämlich nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO

ergangen ist. Diese Maßnahme ist auch geeignet, den Antragsteller in seinen Rechten einzuschränken.

Das Schreiben vom 13.08.2003 erschöpft sich nämlich nicht in der Mitteilung einer Rechtsansicht des Vorstandes der Antragsgegnerin zu einem bestimmten Verhalten des Antragstellers, nämlich zu der von ihm in seinen Briefbögen verwendeten Kurzbezeichnung unter Verwendung des Zusatzes "Associates". Der Hinweis ist zwar nicht ausdrücklich mit einer Empfehlung, von dem beanstandeten Verhalten abzu-

sehen, verbunden (vgl. hierzu BayEGH, BRAK-Mitt. 1993, 224). Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller auch nicht ausdrücklich die Wiederholung oder Fortsetzung eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens verboten. Der Hinweis dient aber seiner erkennbaren Zweckrichtung nach dazu, ein solches vergangenes Verhalten verbunden mit einem Schuldvorwurf gegen den Antragsteller zu missbilligen. Dies ergibt sich jedenfalls daraus, dass er von der Rechtsanwaltskammer mit einer Rechtsmittelbelehrung verbunden worden ist und im Falle der Nichtbefolgung die Einleitung eines Rügeverfahrens nach sich zieht. Es handelt sich damit um eine Missbilligung unterhalb der Schwelle der Rüge, die aber gleichwohl in die Rechte

des Antragstellers eingreift (BVerfG, a.a.O.).

Damit geht gleichzeitig auch die Beanstandung des Antragstellers ins Leere, es fehle an einer Ermächtigungsgrundlage für einen belehrenden Hinweis der Antragstellerin in dem vorliegenden Verfahren. Ermächtigungsgrundlage ist vielmehr § 73 Abs. 2

Nr. 1 BRAO, wonach es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer insbesondere obliegt, die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren (BVerfG, a.a.O.). Nichts anderes hat die Antragstellerin hier getan. Insbe-

sondere lag hier aufgrund des durch Vergleich vom 04. Juli 2003 beendeten an-

waltsgerichtlichen Verfahrens der Parteien vor dem Senat auch ein Anlass für die Erteilung des belehrenden Hinweises vor.

2.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist aber in der Sache nicht begründet. Die Antragsgegnerin hat mit dem angegriffenen belehrenden Hinweis vom 13. August

2003 zu Recht die Verwendung des Begriffs "Associates" in der Kurzbezeichnung auf den Briefbögen des Antragstellers beanstandet. Diese Kurzbezeichnung verstößt nämlich gegen das Verbot der irreführenden Werbung gem. § 43 b BRAO, § 6

Abs. 1 BORA.

Die Kurzbezeichnung "L2 Associates" erweckt durch die Verwendung des englischen Wortes "Associates" den Eindruck, dass es sich bei der so bezeichneten Kanzlei des Antragstellers um eine Sozietät oder einen sonstigen körperschaftlichen Zusammenschluss mehrerer Rechtsanwälte im Bereich des internationalen Rechts-

verkehrs handelt. Der Antragsteller bedient sich hier zu Werbezwecken bewusst einer "Internationalität" seiner Kanzlei, die tatsächlich jedenfalls in Form eines im Innenverhältnis wie auch immer gearteten Zusammenschluss mit ausländischen Rechtsanwälten nicht vorliegt. Dies ist irreführend.

Durch die Gestaltung des Briefkopfes bzw. der Kurzbezeichnung unter Verwendung des Zusatzes "Associates" i. V. m. der Nennung der Namen des Antragstellers sowie der Rechtsanwältin I2, des Steuerberaters und Dipl.-Finanzwirts T und des Rechtsanwalts H wird zunächst der Eindruck erweckt, dass auch die letztgenannten Rechtsanwälte bzw. der Steuerberater T Mitglieder einer internationalen Sozietät bzw. eines internationalen körperschaftlichen Zusammen-

schlusses auf anderer rechtlicher Grundlage als dem der Sozietät seien (vgl. BGH,

NJW 1996, 2308, 2309). Tatsächlich ist aber jedenfalls bislang allein der Antrag-

steller selbst international tätig, da nur er allein die Kanzlei in O unterhält. Dies hat er vor dem Senat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung ausdrücklich bestätigt. Soweit er dort noch mit weiteren Rechtsanwälten zusammenarbeitet,

ergibt sich dies jedenfalls aus dem Briefbogen nicht. Damit kann der auf berufliche Kooperation zielende Zusatz "Associates" sich nach dem Inhalt des Briefkopfes nur auf die dort genannten weiteren Rechtsanwälte bzw. den Steuerberater T beziehen

- ansonsten läge auch ein Verstoß gegen § 10 Absatz 1 BORA vor. Diese Personen sind aber jedenfalls bislang weder international tätig noch Mitglieder eines entsprechenden Zusammenschlusses im Staate New York. Damit liegt hier in dem beschriebenen Umfange eine Irreführung i. S. v. § 43 b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA vor.

Diese Irreführung wird auch nicht durch die nur lose Zusammenarbeit des Antrag-

stellers mit in O niedergelassenen amerikanischen Rechtsanwälten beseitigt. Er hat dazu im Rahmen seiner Anhörung erklärt, dass er in O ein festes und entsprechend eingerichtetes Büro unterhält, mit dort ebenfalls ansässigen amerikanischen Anwälten aber lediglich auf Honorarbasis bei entsprechendem Bedarf zusammenarbeitet. Ein körperschaftlicher oder gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluss besteht aber gerade nicht. Im Ergebnis nimmt der Antragsteller durch die von ihm gewählte Kurzbezeichnung damit für seine inländische Kanzlei

in ihrer Gesamtheit eine internationale Bedeutung durch gesellschaftsrechtliche Verpflechtungen der inländischen Rechtsanwälte mit ausländischen Rechtsanwälten und Attorneys und Counselor at Law in Anspruch, die der Wirklichkeit nicht ent-

spricht (vgl. BGH, NJW, 1996, 2309). Es entsteht der unzutreffende Eindruck, es seien mehrere deutsche Rechtsanwälte als Sozien innerhalb einer internationalen bzw. in den USA ansässigen Sozietät tätig, der beim Verkehr eine nicht unerhebliche Fehlvorstellung erzeugt, nämlich die Erwartung des Mandanten, im Falle der Man-

datserteilung seien ihm zur Erledigung seiner Angelegenheiten mehrere zu einer Sozietät verbundene amerikanische und deutsche Rechtsanwälte verpflichtet, die gleichzeitig auch einer internationalen Kanzlei mit Sitz in O angehörten (vgl. BGH, NJW 1996, 2308, 2309).

Darauf, auf welcher Form der partnerschaftlichen Zusammenarbeit der Begriff "Associates" letztlich nach dem deutschen und internationalen Sprachgebrauch hindeutet, kommt es dagegen hier nicht an, da der Antragsteller in O allein anwaltlich tätig ist und es damit an jeder Form eines Zusammenschlusses auf internationaler Ebene zwischen ihm und dritten Personen fehlt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 201 Abs. 1 BRAO, 13 a Abs. 1 FGG.

Der Senat hat gem. § 223 Abs. 3 BRAO die sofortige Beschwerde an den Bun-

desgerichtshof zugelassen, da er über Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-

deutung entschieden hat.

Der Geschäftswert war gemäß § 202 Abs. 2 BRAO entsprechend der ständigen Übung des Senates in vergleichbaren Verfahren auf 12.500,- EUR festzusetzen.






AGH des Landes Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 05.12.2003
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