Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Urteil vom 1. Februar 2012
Aktenzeichen: 4 U 93/10

(Brandenburgisches OLG: Urteil v. 01.02.2012, Az.: 4 U 93/10)

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 18. Mai 2010 teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Auszahlung eines Geldbetrages von einem für die R€ GmbH eingerichteten Rechtsanwaltsanderkonto bzw. Schadensersatz in Anspruch. In der ersten Instanz machte die Klägerin insoweit einen Anspruch in Höhe von 415.000,00 € geltend; im Berufungsverfahren ist noch ein Anspruch in Höhe von insgesamt 228.093,19 € zwischen den Parteien streitig.

Widerklagend nimmt der Beklagte die Klägerin auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Ausgangspunkt des vorliegenden Rechtsstreits ist ein Kaufvertrag vom 26.05.2004, wonach der R€ GmbH und dem Zeugen S€ R€ gegen die C€ GmbH (im Folgenden: R€ Tech GmbH) ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von insgesamt 2.025.000,00 € zustand.

Unter dem 26.06.2004 unterzeichnete der Zeuge R€ eine Abtretungsvereinbarung, wonach die R€ GmbH an den Zeugen S€ R€ sämtliche Ansprüche aus diesem Kaufvertrag abtrat.

Unter dem 14.07.2006 unterzeichnete der Zeuge R€ eine weitere Vereinbarung, diesmal mit der C € Ltd. (im Folgenden: C€ Ltd.), wonach er anerkannte, der Zessionarin einen Betrag von 800.000,00 € aus Darlehen zu schulden und zur Sicherheit sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag, die er €durch Abtretung vom 26.06.2004 von der R€ GmbH erlangt hat€ an die Zessionarin abtrat. Unter demselben Datum bestellte der Zeuge R€ für die C€ Ltd. eine Grundschuld an zum damaligen Zeitpunkt ihm gehörenden Grundstücken.

In Bezug auf diese Vereinbarungen erteilte die C€ Ltd. dem Zeugen R€ eine sogenannte €Generalquittung€, die u.a. folgende Erklärung aufweist €Es bestehen im Übrigen keine Ansprüche mehr aus dem Darlehensvertrag vom 14.07.2006 in Höhe von 800.000,00 €, da die Ansprüche erfüllt sind. Insoweit haben sich auch die Ansprüche aus der Abtretung zur UR 198/2000 über 700.000,00 € nebst Zinsen erledigt€. Diese Generalquittung ist undatiert; nach dem insoweit wechselnden Vortrag des Beklagten wurde sie entweder ebenfalls am 24.07.2006 oder im November 2006 ausgestellt.

Seit Anfang 2007 führte die R€ GmbH gegen die die R€ Tech GmbH zum Aktenzeichen 6 O 11/07 des Landgerichts Neuruppin einen Rechtsstreit über die Verpflichtung zur Zahlung eines Restkaufpreises von 599.555,68 € aus dem Kaufvertrag vom 26.05.2004.

Unter dem 05.01.2007 unterzeichnete der Zeuge R€ eine Abtretungsvereinbarung, wonach die R€ GmbH als Sicherungsgeberin die Ansprüche aus dem Kaufvertrag vom 26.05.2004 €in Höhe eines erstrangigen Teilbetrages" von 100.000,00 € an die Klägerin abtrat.

Mit Vertrag vom 27.03.2007 gewährte die C€ Ltd. dem Zeugen R€ ein Darlehen in Höhe von 200.000,00 €. Ebenfalls unter dem 27.03.2007 unterzeichnete der Zeuge R€ u.a. eine weitere mit "Generalquittung" überschriebene Erklärung, in der auf weitere Verträge vom 27.03.2007, u.a. Zessionen, und die Generalquittung vom 14.07.2006 Bezug genommen wird, und die als solche folgenden Wortlaut hat:

"Herr R€ bestätigt, dass er aus der Generalquittung keine Rechte herleitet, infolge des Darlehensvertrages vom 27.03.2007. Er reicht die Generalquittung im Original zurück." Handschriftlich wies die Erklärung weitere Zusätze auf "heute noch nichts" "bis 1.4.07" und "Die Generalquittung vom 14.07.2006 ist hinfällig".

Am 24.05.2007 erging in dem Rechtsstreit 6 O 11/07 des Landgerichts Neuruppin ein Anerkenntnisvorbehaltsurteil, wonach die R€ Tech GmbH verurteilt wurde, einen Betrag von 590.000,00 € an die R€ GmbH zu zahlen.

Unter dem 28.06.2007 unterzeichnete der Zeuge R€ eine Vereinbarung, wonach die R€ GmbH und der Geschäftsführer S€ R€ für sämtliche Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vom 27.03.2007 und dem unter dem 28.06.2007 erklärten Schuldanerkenntnis der R€ GmbH einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe von 250.000,00 € nebst Zinsen an die C€ Ltd. abtraten.

Unter dem 12.07.2007 unterzeichnete der Zeuge R€ eine weitere Abtretung, wonach die R€ GmbH zur Sicherung von Ansprüchen der Klägerin gegen S€ R€ Forderungen aus dem €Anerkenntnisurteil des Landgerichts Neuruppin€ in Höhe eines erstrangigen Teilsbetrages von 315.000,00 € an die Klägerin abtrat.

Am 15.11.2007 schlossen die R€ GmbH und die R€ Tech GmbH in dem Rechtsstreit 6 O 11/07 des Landgerichts Neuruppin einen Vergleich, wonach sich die R€ Tech GmbH verpflichtete, an die R€ GmbH und deren Geschäftsführer, den Zeugen R€, 450.000,00 € zu zahlen. Die Parteien wiesen in diesem Vergleich übereinstimmend die Hinterlegungsstelle bei dem Amtsgericht Neuruppin an, von dem zwischenzeitlich aufgrund des Anerkenntnisvorbehaltsurteils hinterlegten Betrages einen Betrag von 450.000,00 € auf ein von der Klägerseite noch zu benennendes Konto auszuzahlen.

Entsprechend dieser Anweisung wurde der Betrag von 450.000,00 € am 03.12.2007 auf das Anderkonto des Beklagten gezahlt, von dem die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit die Auszahlung verlangt.

Am 21.02.2008 erließ das Amtsgericht Perleberg einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, wonach wegen Forderungen der C€ Ltd. gegen den Zeugen R€ in Höhe von insgesamt 976.333,33 € u.a. Forderungen €des Schuldners als Gesamtschuldner mit der R€ GmbH unter Auseinandersetzung der Gläubigergemeinschaft S€ R€ und R€ GmbH € auf Auszahlung von Fremdgeld aus dem Inkasso in Höhe von 450.000,00 €€ gegen den Beklagten als Drittschuldner gepfändet wurden.

Unter dem 05.06.2008 unterzeichnete der Zeuge R€ schließlich eine - in zwei verschiedenen Fassungen vorliegende - Erklärung, wonach er €die von mir als Geschäftsführer der R€ GmbH€ vorgenommene Abtretung vom 05.01.2007 und vom 12.07.2007 zu Gunsten der Klägerin genehmigt.

In der ersten Instanz haben die Parteien vor allem darüber gestritten, ob die Klägerin Inhaberin der Forderungen aus dem Kaufvertrag vom 26.05.2004 geworden ist, was der Beklagte unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten in Abrede gestellt hat. Der Beklagte hat darüber hinaus geltend gemacht, er habe mit den Ansprüchen auf Auszahlung des bei der € Bank als Unterkonto zu einem auf seinen Namen laufenden Konto eingegangenen Betrag von 450.000,- € Ansprüche der C€ Ltd. gegen die R€ Tech GmbH bzw. den Zeugen R€ verrechnet. Darüber hinaus habe er mit ihm zustehenden Ansprüchen auf Rechtsanwaltsvergütung aus Mandaten des Zeugen R€ bzw. solcher verschiedener Unternehmen der R€ Gruppe die Aufrechnung erklärt.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R€ und K€.

Mit Urteil vom 18.05.2010 hat es sodann der Klage auf Auszahlung von dem streitgegenständlichen Anderkonto in Höhe von 228.093,19 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2008 stattgegeben und die weitergehende Klage sowie die Widerklage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klage sei zulässig; ihrer Zulässigkeit stehe insbesondere nicht das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit im Hinblick auf das inzwischen bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht anhängige Berufungsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 29.09.2009, Az. 3 O 141/08, entgegen. Ebenso liege im Hinblick auf das am 23.10.2009 verkündete inzwischen rechtskräftige Urteil des Landgerichts Neuruppin zum Aktenzeichen 3 O 25/08 keine der Zulässigkeit der Klage entgegenstehende rechtskräftige Entscheidung über denselben Streitgegenstand vor.

Die Klage sei in Höhe von 228.093,19 € begründet. Der Klägerin stehe gegen den Beklagten in dieser Höhe ein Anspruch auf Auszahlung eines auf dem Anderkonto befindlichen Teilbetrages aus dem abgetretenem Kaufpreisanspruch gemäß §§ 433 Abs. 2, 398 Satz 2 BGB zu.

Ob dem Zeugen R€ und der R€ Tech GmbH der Anspruch aus dem Kaufvertrag vom 26.05.2004 in Gesamtgläubigerschaft zustehe, könne dahinstehen. Sowohl als Mitgläubiger als auch als Gesamtgläubiger hätten die Verkäufer über die Kaufpreisforderung nur gemeinsam verfügen dürfen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Zeuge R€ als Geschäftsführer der R€ Tech GmbH die streitgegenständlichen Abtretungen schon zu den Zeitpunkten ihre Vornahme zugleich auch im eigenen Namen erklärt habe.

Die durch die streitgegenständlichen Abtretungen begründete Anspruchsberechtigung der Klägerin werde auch dann nicht berührt, wenn die abgetretene Kaufpreisforderung durch die Hinterlegung des Betrages auf dem Anderkonto nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen sei. Insbesondere sei insoweit nicht auf eine mögliche Auszahlungsanweisung der ursprünglichen Zedentin und ihres Geschäftsführers abzustellen, da diese aufgrund der Abtretungen im Hinblick auf das streitgegenständliche Geld seit dem 05.01.2007 und 12.07.2007 nicht mehr verfügungsberechtigt gewesen seien.

Die Abtretung eines erstrangigen Teilbetrages in Höhe von 100.000,00 € vom 05.01.2007 an die Klägerin sei wirksam. Dies begründe auch eine Berechtigung hinsichtlich des auf dem streitgegenständlichen Anderkonto hinterlegten Betrages.

Die am 28.06.2007 erfolgte weitere Abtretung eines erstrangigen Teilbetrages in Höhe von 250.000,00 € an die C€ Ltd. sei ohne Einfluss auf die durch die Abtretung vom 05.01.2007 begründete Berechtigung der Klägerin im Hinblick auf einen Teilbetrag in Höhe von 100.000,00 € geblieben. Insbesondere habe die zeitlich nachfolgende Abtretung mit der Bezeichnung €erstrangig€ keine sich überschneidenden Teilbeträge innerhalb der Forderung zur Folge gehabt. Vielmehr sei davon auszugehen, dass mit der Abtretungserklärung lediglich das Recht der erstrangigen Befriedigung gemeint sei. Darüber hinaus habe die mehrfache teilweise Abtretung einer Forderung anerkanntermaßen zur Folge, dass die entstehenden selbständigen Teilforderungen mangels entgegenstehender Vereinbarungen selbständig und gleichrangig seien, mithin die zeitlich vorgehende Zession nicht zwingend vorgehe mit der Folge, dass der Schuldner bei der Zahlung eine Tilgungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB treffen könne.

Davon ausgehend habe die Klägerin aufgrund der weiteren Teilabtretung eines erstrangigen Teilbetrages in Höhe von 315.000,00 € am 12.07.2007 eine weitergehende Berechtigung an dem auf dem streitgegenständlichen Anderkonto hinterlegten Kaufpreis erworben.

Entgegen der Ansicht des Beklagten habe die von ihm vertretene C€ Ltd. nicht durch die Abtretungskette vom 26.06.2004 und 14.07.2006 eine vorrangige Berechtigung an der hinterlegten Forderung erlangt. Die Abtretungen vom 26.06.2004 und 14.07.2006 seien als Scheingeschäft gemäß § 117 BGB bzw. wegen Sittenwidrigkeit und Gesetzesverstoßes gemäß §§ 134, 138 BGB in Verbindung mit § 288 StGB nichtig. Sie seien aufgesetzt worden, damit ein Schuldgrund zwischen der C€ Ltd. und S€ R€ konstruiert worden sei, um S€ R€ vor drohenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter zu schützen.

Dass die Urkunden zum Zwecke der Zwangsvollstreckungsvereitelung auf Anraten des Beklagten verfasst worden seien, habe der Zeuge R€ nachvollziehbar, anschaulich und klar beschrieben.

Aufgrund der den Abtretungen inne wohnenden Vollstreckungsvereitelung und des kollusiven Zusammenwirkens zum Nachteil Dritter sei von einer Nichtigkeit des Verfügungsgeschäfts trotz der grundsätzlichen Wertfreiheit der Abtretung als abstraktem Verfügungsgeschäft auszugehen.

Dass die Generalquittung vom 14.07.2006 mit der nachträglichen Kreditgewährung vom 27.03.2007 über 200.000,00 € und der an diesem Tag ausgestellten Generalquittung für hinfällig erklärt worden sei, rechtfertige keine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage. Dadurch werde dem sitten- und gesetzwidrigen Rechtsgeschäft nicht nachträglich die sittenwidrige Geschäftsgrundlage entzogen. Gegenteiliges folge auch nicht aus § 141 BGB.

Lediglich aufgrund der das Darlehen vom 27.03.2007 sichernden Abtretung vom 28.06.2007, die der zweiten Sicherungszession an die Klägerin vom 12.07.2007 zeitlich vorgehe, habe die C€ Ltd. an dem hinterlegten Betrag eine Auszahlungsberechtigung erlangt, die sich indes nach der Verrechnung der Parteien auf eine Forderung von 224.844,19 € belaufe. Dies stehe aufgrund des Schreibens der C€ Ltd. gegenüber dem Zeugen R€ vom 07.12.2007 fest.

Die zwischenzeitlich erlassenen Zahlungsverbote und Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts Perleberg zu Gunsten der C€ Ltd. stünden der Auszahlungspflicht des Beklagten nicht entgegen. Die Abtretungen an die Klägerin gingen dem auf den 21.02.2008 datierenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor. Es sei zudem unklar, ob dieser überhaupt Bedeutung entfalte, da der Beklagte die Zustellung an den Drittschuldner, mithin an ihn selbst, nicht hinreichend vorgetragen und durch Urkunden belegt habe.

Hinzu trete, dass die Zwangsvollstreckung der C€ Ltd. in unredlicher Weise aus einem zwischen dem Gläubiger und Schuldner in kollusivem Zusammenwirken sitten- und gesetzwidrig erwirkten Titel herbeigeführt worden sei, was gegen Treu und Glauben verstoße.

Da der Beklagte schließlich der Höhe nach variierende Forderungen aus Geschäftsbesorgungsverträgen und anwaltlicher Tätigkeit gegen den Zeugen R€ behaupte, könne deren Bestand für den hiesigen Rechtsstreit dahinstehen. Das Bestehen von Honorarforderungen sei zumindest insoweit zweifelhaft, als die Beratung im Zusammenhang mit dem nicht valutierten Darlehensvertrag über 800.000,00 € in Rede stehe. Diese Handlungen hätten ausschließlich der sittenwidrigen Zwangsvollstreckungsvereitelung Dritter gedient, so dass daraus keine Honoraransprüche abzuleiten seien.

Die Widerklage sei unbegründet. Zwar könne dem Beklagten grundsätzlich unabhängig von seiner eigenen Tätigkeit als Rechtsanwalt ein Erstattungsanspruch hinsichtlich ihm entstandener vorprozessualer Kosten zustehen. Die Kosten für die außergerichtliche Rechtsverteidigung des Beklagten seien jedoch nicht erforderlich, da der Klägerin ein Auszahlungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 228.093,19 € zustehe und sie sich vorprozessual bis zur Klageerweiterung vom 21.07.2008 keines darüber hinausgehenden und damit abwehrfähigen Anspruches berühmt habe.

Gegen dieses ihm am 31.05.2010 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner am 24.06.2010 eingelegten und nach Fristverlängerung bis zum 02.09.2010 am 27.08.2010 begründeten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel einer vollständigen Klageabweisung sowie einer Verurteilung der Klägerin auf die Widerklage in vollem Umfang weiter verfolgt.

Der Beklagte macht geltend, das Landgericht habe sich nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, dass der an die Klägerin abgetretene Anspruch aus dem Kaufvertrag vom 26.05.2004 gegen die R€ Tech GmbH mit dem Eingang der Zahlung von 450.000,00 € auf dem Anderkonto des Beklagten erloschen sei. Die Klägerin müsse die Zahlung der R€ Tech GmbH an die R€ GmbH unter S€ R€ gemäß § 407 BGB gegen sich geltend lassen. Durch die Zahlung der 450.000,00 € sei zwischen der R€ Tech GmbH und der Kanzlei B€ auch kein Treuhandverhältnis begründet worden. Allein durch den Empfang von Geldern durch einen Rechtsanwalt für seinen Mandanten werde kein Treuhandverhältnis zum Gegner begründet.

Dass der Klägerin gegen die R€ GmbH und Herrn S€ R€ aufgrund der im Falle der Abtretung an die Klägerin fehlenden Verfügungsbefugnis eventuell gemäß § 816 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten zustehe, sei unerheblich. Ein etwaiger originärer Anspruch der Klägerin gegen die R€ GmbH und Herrn S€ R€ als Schuldner sei nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

Ebenso sei unbeachtlich, was in der Folge mit dem auf dem Rechtsanwaltskonto gezahlten Betrag erfolgt sei bzw. habe erfolgen sollen. Dies betreffe ausschließlich das Innenverhältnis, den Anwaltsvertrag, zwischen der R€ GmbH und Herrn S€ R€ sowie der Rechtsanwaltskanzlei B€.

Darüber hinaus sei zu beachten, dass auch kein Treuhandverhältnis zwischen der R€ GmbH und Herrn S€ R€ sowie der Rechtsanwaltskanzlei B€ begründet worden sei. Dem Beklagten bzw. der Rechtsanwaltskanzlei B€ sei es deshalb nicht verwehrt gewesen, mit eigenen Honorarforderungen gegen eingehende Fremdgeldbeträge aufzurechnen.

Der Beklagte sei auch nicht passiv legitimiert; mit der Geltendmachung des ausstehenden Restbetrages aus der Kaufpreisforderung habe die R€ GmbH nicht nur den Beklagten, sondern die Rechtsanwaltskanzlei B€ beauftragt. Der Beklagte könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer akzessorischen Haftung als Gesellschafter der Anwaltssozietät in Anspruch genommen werden. Der geltend gemachte Anspruch gehe auf Auszahlung eines Betrages von einem bestimmten Rechtsanwaltsanderkonto. Eine dementsprechende Zahlung könnte ausschließlich die Sozietät und nicht der mit seinem Privatvermögen haftende Beklagte als Gesellschafter der Sozietät bewirken.

Der Beklagte macht darüber hinaus geltend, die Klägerin habe aufgrund der als Anlage K 17 vorgelegten Email vom 09.07.2007 gewusst, dass in Bezug auf das in dem Verfahren 6 O 11/07 ergangene Anerkenntnisvorbehaltsurteil für den Zeugen R€ die Zwangsvollstreckung betrieben werde. Sie habe damit auch gewusst, dass der Beklagte in Vertretung für seine Mandanten ungeachtet der vermeintlichen Zessionen zu Gunsten der Klägerin die streitgegenständliche Kaufpreisforderung im eigenen Namen einziehen würde. Indem die Klägerin sich dagegen nicht gewandt habe, habe sie konkludent und einschränkungslos ihre Zustimmung zu dem weiteren Geschehensablauf erteilt. Diese Zustimmung habe den Erfüllungseintritt durch Auskehr des zunächst beim Amtsgericht Perleberg hinterlegten Betrages auf das streitgegenständliche Konto legalisiert.

Das Landgericht habe auch keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob es sich bei dem auf den Anderkonto eingegangenen Geld tatsächlich um zweckgebundenes Fremdgeld im Sinne des § 4 Abs. 3 BORA handele. Tatsächlich sei dies nicht der Fall, so dass der Beklagte zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen aus Honorarforderungen und zwar nicht nur mit solchen gegen die R€ GmbH oder Herrn R€ persönlich, sondern auch mit solchen aus Mandaten anderer Unternehmen der R€ Gruppe, berechtigt sei. Darüber hinaus habe der Zeuge R€ im Rahmen der Anweisung vom 10.09.2007 den Beklagten sogar ausdrücklich eine Aufrechnungsbefugnis erteilt.

Der Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des am 18.05.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam € 12 O 73/08 €

die Klage vollumfänglich abzuweisen sowie

auf die Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 3.015,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz über der EZB seit dem 21.04.2008 zu Händen der Beklagtenseite, Herrn Rechtsanwalt S€ Kn€, zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

ergänzend:

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 57.570,38 € von dem Rechtsanwaltsanderkonto bei der € Bank P€, BLZ 120 700 24, Konto Nr. € sowie weitere 170.522,81 €, insgesamt also 228.093,19 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 228.093, 19 € seit dem 15.01.20008 zu zahlen.

Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts, soweit ihr darin Ansprüche gegen den Beklagten zuerkannt worden sind, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages. Sie hält an ihrer Auffassung fest, die geltend gemachten Ansprüche stünden ihr bereits aufgrund der Abtretungen vom 05.01. und 12.07.2007, jedenfalls aber aus § 816 Abs. 2 BGB analog, § 812 oder § 670 BGB zu. Sie wendet sich darüber hinaus gegen die Auffassung des Beklagten, etwaige Ansprüche könnten, wenn überhaupt, nicht gegen den Beklagten persönlich, sondern lediglich gegen die Sozietät gerichtet werden. Sie bestreitet die beklagtenseits geltend gemachten Honoraransprüche teilweise wegen Fehlens einer Abrechnung gemäß § 22 BORA, teilweise mit der Begründung entgegenstehender Rechtskraft (etwa in Bezug auf Honoraransprüche aus Mandaten der R€ Autohaus GmbH im Hinblick auf das insoweit rechtskräftige Versäumnisurteil des Landgerichts Neuruppin vom 20.06.2008 im Verfahren 3 O 25/08), teilweise wegen Verwirkung von Honoraransprüchen gemäß §§ 138, 242 BGB in Verbindung mit § 356 StGB (Parteiverrat), § 3 BORA.

Die Klägerin hat weiter zunächst die Auffassung vertreten, sollte ihre Aktivlegitimation verneint werden, "müsste auch die Frage einer gewillkürten Prozessstandschaft Berücksichtigung finden". Nachdem der Senat mit Beschluss vom 20.04.2011 auf Bedenken gegen eine Geltendmachung von Ansprüchen der R€ GmbH bzw. des Zeugen R€ gegen den Beklagten aus dem Rechtsanwaltsvertrag in gewillkürter Prozessstandschaft geäußert hatte, stützt die Klägerin diese Ansprüche auf eine Abtretung, die spätestens mit Erklärungen vom 23.03.2010/ 03.06.2011 erfolgt sei. Der Wirksamkeit der Abtretung € auch derjenigen vom 23.03.2010/ 03.06.2011 stehe der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 21.02.2008 nicht entgegen. Dieser sei seinerseits nicht wirksam, da die Forderung gemäß § 399 BGB i.V.m. § 851 ZPO infolge einer Zweckbestimmung der treuhänderischen Verwaltung der Geldbeträge und der weiteren Auskehrung an Gläubiger, die sich der Aussage des Zeugen R€ sowie den Anweisungen vom 10.09.2007 (Anlage ABK 25) und der E-Mail vom 09.07.2007 (Anlage BB 8) entnehmen ließen, unpfändbar sei. Die Ausnutzung der durch missbräuchliches Verhalten im Zwangsvollstreckungsverfahren erlangten Rechtsposition begründe darüber hinaus den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung im Sinne der Rechtsgedanken aus §§ 242, 826 BGB. Jedenfalls sei eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO aufgrund des beim Landgericht Neuruppin zum Az: 3 O 141/08 anhängigen Verfahrens angezeigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig. In Bezug auf die Klageforderung, nicht hingegen mit der Widerklage, hat sie auch in der Sache Erfolg.

A. Klageforderung

Soweit die Klägerin Ansprüche aus vor dem 23.03.2010/03.06.2011 erfolgten Abtretungen von Ansprüchen der R€ GmbH oder des Zeugen R€ herleitet, ist die Klage unbegründet. Die im Wege der Klageerweiterung hilfsweise auf die Abtretung vom 23.03.2010/03.06.2011 gestützte Klage ist gemäß § 533 ZPO unzulässig.

I. Gestützt auf vor dem 23.03.2010/03.06.2011 erfolgte Abtretungen ist die Klage allerdings € auch mit dem im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Antrag aus dem Schriftsatz vom 31.05.2011 (Bl. 1092 d.A.) - zulässig.

Soweit die Klägerin statt der Zahlung von 228.093,19 € "von dem Rechtsanwaltsanderkonto", zu der der Beklagte entsprechend den erstinstanzlichen Anträgen der Klägerin mit dem angefochtenen Urteil verurteilt worden ist, nunmehr Zahlung von dem (Rechtsanwalts-)anderkonto nur noch in Höhe von 57.570,38 € und Zahlung eines weiteren, ursprünglich auf das Anderkonto eingezahlten, Betrages in Höhe von 170.522,81 € beansprucht, handelt es sich € entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht um eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO, sondern um einen Fall des § 264 Nr. 3 ZPO. Die Klägerin fordert nunmehr im Umfang von 170.522,81 € statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes - der Auszahlung des auf dem Anderkonto gebuchten Geldbetrages - wegen einer später eingetretenen bzw. der Klägerin später bekannt gewordenen Veränderung, nämlich der Mitteilung der der € Bank vom 30.08.2010, dass das Guthaben auf dem Anderkonto nur noch 57.533,32 € betrage, das Interesse in Form von Schadensersatz. Diese Änderung entspricht einer Umstellung von einem Anspruch auf Erfüllung auf einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

Eine Klageänderung im Sinne des § 264 Nr. 3 ZPO ist nicht an die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Einwilligung oder der Sachdienlichkeit gebunden. Zwar unterliegt auch diese Änderung dem Novenausschluss gemäß § 529 ZPO; insoweit ist die Zulässigkeit der erstmaligen Geltendmachung im Berufungsverfahren jedoch gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zu bejahen, weil die Klägerin davon, dass das Guthaben auf dem Anderkonto nur noch 57.533,32 € ausmacht, erst aufgrund des Schreibens vom 30.08.2010 und damit erst während des Berufungsverfahrens erfahren hat.

Der Klägerin steht jedoch weder ein Anspruch auf Auszahlung des noch auf dem bei der € Bank AG auf den Namen des Beklagten geführten Anderkonto befindlichen Betrages von 57.570,38 €, noch auf Zahlung eines weiteren ursprünglich auf das Anderkonto eingezahlten Betrages in Höhe von 170.522,81 € zu.

1. Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten besteht € entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht aus §§ 433 Abs. 2, 398 BGB aufgrund der Abtretungen vom 05.01.2007 und 12.07.2007.

Gegenstand der Abtretungen ist die Forderung der R€ GmbH und/oder des Zeugen R€ gegen die R€ Tech GmbH aus dem Kaufvertrag vom 26.05.2004 auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Der Beklagte ist nicht Schuldner dieses Anspruchs.

Der Anspruch gegen die R€ Tech GmbH ist im Übrigen € anders lassen sich die im Rahmen des Vergleichs vom 15.11.2007 in dem Rechtsstreit 6 O 11/07 getroffenen Vereinbarungen nicht verstehen € mit dem Eingang der 450.000,- € zzgl. Hinterlegungszinsen auf dem von der R€ GmbH und dem Zeugen R€ gegenüber der R€ Tech GmbH benannten Konto des Beklagten erloschen. Die R€ Tech GmbH hat durch die Freigabe des beim Amtsgericht Neuruppin hinterlegten Betrages zur Auszahlung an den Beklagten die nach dem Vergleich geschuldete Leistung an ihre Gläubiger, die R€ GmbH und den Zeugen R€, erbracht. Diese Erfüllung muss die Klägerin gemäß § 407 Abs. 1 BGB gegen sich gelten lassen, da die Abtretungen an die Klägerin gegenüber der R€ Tech GmbH unstreitig nicht offengelegt worden sind.

2. Für die Klägerin besteht kein Anspruch auf Auszahlung des auf dem Anderkonto eingegangen Geldbetrages aus Ziff. 3.1. S. 2 der Abtretungsvereinbarungen vom 05.01.2007 und 12.07.2007 oder aus § 670 BGB, § 812 BGB bzw. § 816 Abs. 2 BGB.

Zwar kommen derartige Ansprüche im Fall einer gemäß § 407 Abs. 1 BGB zugunsten des Schuldners (hier der R€ Tech GmbH) zu Lasten des neuen Gläubigers (der Klägerin) wirkenden Erfüllung durch Leistung an den alten Gläubiger (die R€ GmbH und der Zeuge R€) in Betracht. Schuldner dieser Ansprüche ist jedoch der alte Gläubiger, d.h. hier die die R€ GmbH und der Zeuge R€.

a) Der Beklagte hat € auch bereicherungsrechtlich € lediglich als Zahlstelle für die Leistung der R€ Tech GmbH an die R€ GmbH und den Zeugen R€ fungiert, nicht dagegen als Empfänger der Leistung oder Nichtberechtigter, "an den" die Leistung bewirkt worden ist.

Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus § 4 Abs. 2 S. 1 BORA oder § 43 a Abs. 5 BRAO. Wer Berechtigter oder Empfangsberechtigter im Sinne dieser Regelungen ist, beurteilt sich allein nach dem Rechtsverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandaten bzw. ggf. weiteren an einem Treuhandverhältnis in Bezug auf vereinnahmte Fremdgelder Beteiligten. Derartige Rechtsbeziehungen bestanden jedoch zwischen der Klägerin und dem Beklagten in Bezug auf den streitgegenständlichen auf das Anderkonto gezahlten Geldbetrag nicht.

b) Die dem Beklagten bereits vor Veranlassung des Transfers der 450.000,- € (zzgl. Zinsen) auf das Anderkonto des Beklagten € ausweislich der E-mail vom 09.07.2007 oder mit Schriftstück vom 10.09.2007 € erteilten Weisungen, eine Auszahlung u.a. an die Klägerin vorzunehmen, sind nicht mit der Einrichtung eines Fremdkontos bei einer Bank im Wege eines Vertrags zugunsten Dritter im Sinne der Ausführungen des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im Urteil vom 10.02.1998 (Az: 2 U 175/96; Rn. 58) vergleichbar. Dem steht bereits entgegenstehen, dass die Einrichtung eines Anderkontos gar nicht Gegen-stand dieser Weisungen ist, aus den gegenüber der R€ Tech GmbH zu realisierenden Mitteln verschiedene Gläubiger befriedigt werden sollten und insbesondere nach der Weisung vom 10.09.2007 gerade in Bezug auf eine an die Klägerin vorzunehmende Auszahlung noch eine gesonderte Weisung erteilt werden sollte.

c) Auch aus § 812 Abs. 1 S. 2 BGB folgt kein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten. Die dem Beklagten in Zusammenhang mit der Beendigung des Mandatsverhältnisses durch die R€ GmbH/den Zeugen R€ erteilte Anweisung zur Auszahlung, die in dem Schreiben des Rechtsanwalts H€ vom 19.12.2007 (Anlage ABK 1; Bl. 141 d.A.) im Übrigen nicht auf Zahlung an die Klägerin, sondern auf Zahlung auf ein Konto dieses Rechtsanwalts gerichtet ist, mag den Rechtsgrund für ein Behaltendürfen des Geldes für den Beklagten entfallen lassen haben. Ein daraus folgender Anspruch gegen den Beklagten kann indes nur den Mandanten des Beklagten erwachsen sein, nicht hingegen der Klägerin.

d) Ein eigener Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten lässt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 816 Abs. 2 BGB herleiten.

Eine solche kommt zwar auch dann in Betracht, wenn eine Bank die bei ihr bestehende Zahlstellenfunktion für einen Kunden treuwidrig dazu ausnutzt, sich selbst Vorteile gegenüber anderen Kunden zu verschaffen. Dies hat der BGH (Urteil vom 09.11.1978 € VII ZR 17/76 € Rn. 36 ff.) etwa unter bestimmten Voraussetzungen im Falle der Aufrechnung einer Bank infolge einer Globalzession in Kenntnis eines verlängerten Eigentumsvorbehalts zugunsten eines Vorbehaltslieferanten angenommen. Ein treuwidriges Verhalten einer als Zahlstelle fungierenden Bank hat der 2. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 10.02.1998 € 2 U 175/96 € Rn. 70) darüber hinaus für möglich erachtet, wenn die Bank ihre Funktion in anderer Weise ausgenutzt hat € etwa Weisungen ihres Kunden nur vorgeschoben hat, um sich selbst Vorteile zu verschaffen.

Diese Voraussetzungen für ein treuwidriges Verhalten im Verhältnis zur Klägerin können jedoch in Bezug auf die Funktion des Beklagten als Zahlstelle im Rahmen der Abwicklung der Ansprüche der R€ GmbH/des Zeugen R€ gegen die R€ Tech GmbH nicht festgestellt werden. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Benennung des Anderkontos des Beklagten als Konto, auf das der in dem Vergleich vom 15.11.2007 vereinbarte Betrag von 450.000,- € auszuzahlen sein sollte, auf ein treuwidriges Verhalten des Beklagten zurückzuführen ist, um diesem gegenüber der Klägerin einen unberechtigten Vorteil, etwa durch die Möglichkeit einer Aufrechnung mit eigenen Honoraransprüchen, zu verschaffen. Auch nach dem Vortrag der Klägerin sollte die Zahlung auf das Anderkonto des Beklagten vor allem dazu dienen, der Gefahr von Zwangsvollstreckungszugriffen anderer Gläubiger des Zeugen R€ (z.B. des Finanzamtes) auf den Betrag von 450.000,- € vorzubeugen.

Der E-Mail des Beklagten vom 09.07.2007 (K 31; Bd. II, Bl. 334 = K 17; Anlagenband) lässt sich € ebenso wie den Anweisungen des Zeugen R€ vom 30.06.2007 (ABK 24; Bd. I, Bl. 199) und vom 10.09.2007 (ABK 25; Bd. I, Bl. 200) € im Übrigen entnehmen, dass sich das dem Beklagten durch den Zeugen R€ und die R€ GmbH erteilte Anwaltsmandat gerade (auch) darauf bezog, unter rechtlicher Beratung durch den Beklagten darüber zu entscheiden, wann und in welchem Umfang die aus einer erfolgreichen Prozessführung in dem Rechtsstreit 6 O 11/07 erlangten Mittel an verschiedene Gläubiger der Mandanten ausgezahlt werden sollten. Allein der Umstand, dass der Beklagte Kenntnis davon hatte, dass seine Mandanten die Forderungen, die Gegenstand des Rechtsstreits 6 O 11/07 waren, zum Teil € aus der E-Mail vom 06.07.2007 ergibt sich eine Kenntnis der Abtretung an die Klägerin im Übrigen nur in einem Umfang von 100.000,- € - an die Klägerin abgetreten hatte, lässt sich deshalb kein Schluss darauf ziehen, dass der Beklagte seine Funktion als Zahlstelle in treuwidriger Weise ausgenutzt hat, um sich unberechtigt zum Nachteil der Klägerin einen eigenen Vorteil zu verschaffen.

Ging es bei der Begründung der Zahlstellenfunktion des Beklagten durch Benennung eines auf dessen Namen lautenden Anderkontos als Zahlstelle für die Erfüllung der Verpflichtungen der R€ Tech GmbH aus dem im Verfahren 6 O 11/07 geschlossenen Vergleich darum, die aus diesem erlangten Mittel unter anwaltlicher Beratung gerade nur unter bestimmten Gläubigern zu verteilen, war dies ein dem Interesse der Mandanten des Beklagten entsprechendes Vorgehen. Etwas anderes gilt auch weder deshalb, weil der Beklagte selbst Vertreter der C€ ltd., d.h. einer der weiteren Gläubigerin, war, an die der Zeuge R€ die Forderungen gegen die R€ Tech GmbH € jedenfalls zur Sicherheit für das tatsächlich gewährte Darlehen von 200.000,- € wirksam - abgetreten hatte, noch deshalb, weil der Beklagte selbst aus seiner anwaltlichen Tätigkeit Honorarforderungen gegen den Zeugen R€ und die R€ GmbH hatte, die nach der Anweisung vom 10.09.2007 ebenfalls aus den aus dem Verfahren 6 O 11/07 zu erwartenden Mitteln befriedigt werden sollten.

3. Können mithin Ansprüche gegen den Beklagten € sei es auf Auszahlung des noch auf dem Anderkonto befindlichen Geldbetrages, sei es auf Schadensersatz, soweit sich ein Betrag von 170.522,81 € nicht mehr auf diesem Konto befindet € nur aus dem zwischen der R€ GmbH bzw. dem Zeugen R€ und dem Beklagten oder der Anwaltskanzlei B€ als Sozietät bestehenden Anwaltsvertrag hergeleitet werden, fehlt es vor der Abtretungsvereinbarung vom 23.03.2010/03.06.2011 an einer Übertragung dieser Ansprüche auf die Klägerin.

Einer abschließenden Klärung der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob ein Anwaltsvertrag, d.h. ein Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 Abs. 1 BGB, aus dem Auszahlungsansprüche gemäß § 667 BGB bestehen könnten, mit dem Beklagten als Einzelanwalt oder mit der Kanzlei B€ als Sozietät geschlossen worden ist, bedarf es deshalb letztlich nicht, zumal gute Gründe dafür sprechen, dass der Beklagte persönlich analog § 128 HGB auch auf Herausgabe des auf dem auf seinen Namen lauteten Anderkonto gebuchten Fremdgeldes gemäß § 667 BGB haften würde, wenn der Anwaltsvertrag mit der Sozietät zustande gekommen wäre. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob in Bezug auf die Einziehung bzw. den Transfer des aufgrund des Vergleichs vom 15.11.2007 durch die R€ Tech GmbH zu zahlenden Geldbetrages ein gesonderter Vertrag geschlossen worden ist oder ob es sich um eine Abrede im Rahmen des Anwaltsmandats zur Vertretung der R€ GmbH in dem zum Az. 6 O 11/07 vor dem Landgericht Neuruppin geführten Rechtsstreit handelte.

a) Der Anspruch des Zeugen R€ und der R€ GmbH auf Auszahlung des auf dem Anderkonto des Beklagten eingegangenen Geldbetrages aus dem Rechtsanwaltsvertrag ist nicht bereits mit den Abtretungsvereinbarungen vom 05.01.2007 und 12.07.2007 auf die Klägerin übertragen worden oder gemäß § 401 BGB kraft Gesetzes auf sie übergegangen.

Bei dem Auszahlungsanspruch des Zeugen R€ und der R€ Tech GmbH gegen den Beklagten handelt es sich € wie bereits dargestellt - um einen Anspruch aus §§ 675 Abs. 1, 667 BGB, d.h. einen Anspruch auf Herausgabe des aufgrund des Mandats zur Geltendmachung der Ansprüche aus dem Kaufvertrag vom 26.05.2004 auf Kaufpreiszahlung gegen die R€ Tech GmbH (oder ein letztlich ebenso zu qualifizierendes Mandat zur Einziehung der Forderung und Verteilung des Geldes) auf dem Anderkonto des Beklagten gebuchten Fremdgeldes.

Dieser Anspruch aus §§ 675 Abs. 1, 667 BGB gegen den Beklagten stellt nicht ein bestehendes oder künftiges Recht "aus den betreffenden Geschäften einschließlich der für sie haftenden Sicherheiten und der dafür bestehenden Versicherungen sowie Ansprüche aus Kreditversicherungen" im Sinne der Regelung in Ziff. 2.3 S. 1 der Abtretungsvereinbarungen vom 05.01.2007 (K 1; Bl. 7) bzw. vom 12.07.2007 (K 3; Bl. 11) dar.

Zwar wird man die vorzitierte Regelung dahin verstehen können, dass zu den dort genannten Rechten jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 401 BGB auch kraft Gesetzes auf den Zessionar übergehende Rechte und damit auch Hilfsrechte gehören, die zur Durchsetzung der Forderung erforderlich sind (vgl. dazu nur: Palandt-Grüneberg, § 401 Rn. 4). Zu diesen Hilfsrechten gehört nach der Rechtsprechung des BGH u.a. auch der Anspruch des Verkäufers gegen einen Notar oder Treuhänder auf Auszahlung des hinterlegten Kaufpreises (BGH Urteil vom 19.03.1998 € IX ZR 242/97 € Rn. 16; Urteil vom 07.12.2006 € IX ZR 161/04 € Rn. 13/14).

Der streitgegenständliche Anspruch gegen den Beklagten ist jedoch mit den vorgenannten Ansprüchen eines Verkäufers gegen einen Notar oder Treuhänder auf Auszahlung des hinterlegten Kaufpreises als Hilfsrecht zur Durchsetzung einer Kaufpreisforderung nicht vergleichbar.

Die analoge Anwendung des § 401 BGB auf den Anspruch gegen den zur Abwicklung eines Kaufpreiszahlungsanspruchs eingeschalteten Notar oder Treuhänder auf Auszahlung des Kaufpreises an den Verkäufer wird mit dem Zweck der Einschaltung begründet, der dahin geht sicherzustellen, dass die Ansprüche der Parteien Zug um Zug erfüllt werden. Der Auszahlungsanspruch gegen den Notar entstehe € so der BGH (Urteil vom 19.03.1998 € IX ZR 242/97 € Rn. 16) € im Zuge der Vertragsabwicklung; er hänge daher, solange die Kaufpreisforderung nicht erloschen sei, eng und unmittelbar mit ihr zusammen. Der Anspruch gegen den Notar werde nur deshalb begründet, weil der Verkäufer von seinem Vertragspartner nicht Zahlung an sich verlangen könne. Daher dürfe, solange die Kaufpreisforderung noch bestehe, diese nicht im Wege der Abtretung von dem Auszahlungsanspruch gegen den Notar getrennt werden.

Ist der Kaufpreisanspruch der R€ GmbH/des Zeugen R€ gegen die R€ Tech GmbH aber € wie ausgeführt - bereits mit dem Eingang des Betrages von 450.000,- € auf dem Konto des Beklagten erloschen, besteht zwischen dem auf Auszahlung des Geldes gerichteten Anspruch der R€ GmbH/des Zeugen R€ aus §§ 675 Abs. 1, 667 BGB gegen den Beklagten und dem Anspruch auf Kaufpreiszahlung keine derartige Verbindung wie sie der Rechtsprechung zur analogen Anwendung des § 401 BGB zugrunde liegt. Die R€ GmbH und der Zeuge R€ hätten aufgrund der in Ziff. 3 des Vergleichs getroffenen Regelung ohne weiteres auch ein eigenes Konto für den an sie auszuzahlenden Teil des beim Amtsgericht Neuruppin hinterlegten Betrages benennen können. Der aus dem Anwaltsvertrag herrührende Auszahlungsanspruch gegen den Beklagten ist nicht erst im Zuge einer dem Beklagten übertragenen Aufgabe zur geordneten Abwicklung der Ansprüche zwischen den Kaufvertragsparteien entstanden, sondern in der Folge des Erlöschens des Kaufpreiszahlungsanspruches. Er hängt demgemäß nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar mit der Kaufpreisforderung zusammen.

Die in Ziff. 2.3 der Abtretungsvereinbarungen vom 05.01.2007 und 12.07.2007 getroffene Regelung ist auch nicht in einem weiteren Sinne dahin auszulegen, dass der Auszahlungsanspruch gegen den Beklagten über den Anwendungsbereich des § 401 BGB hinaus von den " bestehenden und künftigen Rechten aus den betreffenden Geschäften" umfasst sein sollte. Dagegen spricht bereits der Wortlaut dieser Regelung. Unter "Rechten aus den betreffenden Geschäften" können nur Rechte aus den der abgetretenen Forderung zugrunde liegenden Geschäften, hier also aus dem Kaufvertrag vom 26.05.2004, verstanden werden. Ist aber der Anspruch auf Kaufpreiszahlung mit dem Eingang der 450.000,- € erloschen, stellt sich der erst infolge dieses Erlöschens entstandene Auszahlungsanspruch der R€ GmbH/des Zeugen R€ gegen den Beklagten nicht mehr als Recht aus dem Kaufvertrag dar; Grundlage dieses Anspruches ist vielmehr allein der mit dem Beklagten geschlossene Rechtsanwaltsvertrag.

b) Eine vor der Vereinbarung vom 23.03.2010/03.06.2011 erfolgte gesonderte € ausdrückliche oder auch konkludente - Abtretung der aus dem Anwaltsvertrag gegen den Beklagten bestehenden Ansprüche der R€ GmbH/des Zeugen R€ an die Klägerin kann nicht festgestellt werden.

Eine Abtretung ist ein Vertrag zwischen dem bisherigen Gläubiger € hier der R€ GmbH und des Zeugen R€ € und dem neuen € hier der Klägerin -, durch den der bisherige Gläubiger die Forderung auf den neuen überträgt. Es bedarf deshalb für eine Abtretung übereinstimmender, jeweils empfangsbedürftiger Willenserklärungen des bisherigen und des neuen Gläubigers, die darüber hinaus in Bezug auf die Bestimmbarkeit der zu übertragenden Forderung den Bestimmtheitsanforderungen an Verfügungsgeschäfte entsprechen müssen.

Dafür reicht es nicht aus, dass der Zeuge R€ € wie er in der Erklärung vom 23.03.2010 (BB 12; Bl. 2030) bekundet hat € davon ausgegangen sein will, er habe bereits im Dezember 2007 mit zunächst selbst und später durch Herrn Rechtsanwalt H€ verfassten Schreiben auch den Anspruch aus dem Anwaltsvertrag an die Klägerin abgetreten. Korrespondenz aus Dezember 2007, insbesondere ein Schreiben des Rechtsanwalts H€ vom 19.12.2007 (ABK 1; Bl. 141), betreffend den Auszahlungsanspruch gegen den Beklagten liegt jedoch nur im Verhältnis zwischen dem Zeugen R€ bzw. dessen damaligem anwaltlichem Vertreter und dem Beklagten vor. Daraus kann mithin eine an die Klägerin gerichtete Willenserklärung nicht hergeleitet werden.

Auch den klägerseits in Bezug genommenen Erklärungen in dem ebenfalls zwischen den hiesigen Parteien zum Az. 12 O 111/08 vor dem Landgericht Potsdam geführten Arrestverfahren können ausdrückliche oder konkludente Willenserklärungen des Zeugen R€ einerseits und der Klägerin andererseits, die auf eine Übertragung der gegen den Beklagten bestehenden Ansprüche des auf das Rechtsanwaltsanderkonto transferierten Geldbetrages gerichtet wären, nicht entnommen werden. Insbesondere ergibt sich aus der eidesstattlichen Erklärung des Rechtsanwalts H€ vom 25.04.2008 (BB 9; Bl. 2023 d.A.) lediglich, dass der Zeuge R€ den Geldbetrag, dessen Auszahlung Rechtsanwalt H€ auf sein Rechtsanwaltsanderkonto im Namen des Zeugen R€ von dem Beklagten gefordert hatte, "in Absprache mit der V€ e.G." direkt nach seinem Empfang an diese weiter zahlen werde. Dies bedeutet jedoch, dass der Zeuge R€ bei der Abgabe der Erklärung gegenüber Herrn Rechtsanwalt H€ davon ausging, dass der Anspruch auf Auszahlung gegen den Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch ihm (dem Zeugen R€) zustand, dieser sich lediglich seinerseits in Folge der Abtretungen vom 05.01.2007 und 12.07.2007 dazu verpflichtet sah, einen entsprechenden Geldbetrag an die Klägerin weiterzuleiten.

Schließlich kann ein Austausch von auf die Übertragung der gegen den Beklagten aus dem Anwaltsvertrag bestehenden Ansprüchen auf Auszahlung des auf dem Anderkonto des Beklagten befindlichen Geldbetrages gerichteten Willenserklärungen zwischen dem Zeugen R€ und der Klägerin auch weder in der Umstellung des Widerklageantrages auf Zahlung an die hiesige Klägerin in dem Verfahren 3 O 25/08 vor dem Landgericht Neuruppin, noch darin gesehen werden, dass die Klägerin und der Zeuge R€ sich in der Folgezeit durch den selben Rechtsanwalt haben vertreten lassen und sich die Klägerin im vorliegenden auf Auszahlung von dem Rechtsanwaltsanderkonto des Beklagten gerichteten Rechtsstreit der Zuarbeit des Zeugen R€ bedient. Dieses Verhalten des Zeugen R€ mag (jedenfalls unter Einbeziehung seiner Zeugenaussage vor dem Landgericht Potsdam) ausreichen, um eine Ermächtigung der Klägerin (auch) zur Geltendmachung des dem Zeugen R€ und der R€ GmbH gegen den Beklagten aus dem Anwaltsvertrag zustehenden Auszahlungsanspruches zu begründen. Für die Annahme einer vor dem 23.03.2010/03.06.2011 erfolgten Abtretung fehlt es jedoch an der für eine Abtretung als Verfügungsgeschäft erforderlichen Bestimmtheit, zumal insoweit zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin erstmals mit der Berufungserwiderung vom 07.10.2010 (Bl. 1016 d.A.) € und hier selbst nur unter dem Gesichtspunkt einer gewillkürten Prozessstandschaft - überhaupt in Erwägung gezogen hat, dass ihre Ansprüche auf einen dem Zeugen R€/der R€ GmbH gegen den Beklagten zustehenden Anspruch auf Auszahlung auch dem Anwaltsvertrag gestützt werden könnten.

II. Gestützt auf die Abtretung vom 23.03.2010/03.06.2011 ist die Klage im vorliegenden Verfahren gemäß § 533 Nr. 1 ZPO unzulässig.

1. Soweit die Klägerin Ansprüche gegen den Beklagten auf Auszahlung des (noch) auf dem Rechtsanwaltsanderkonto des Beklagten befindlichen Betrages sowie Schadensersatzansprüche im Umfang des nicht mehr auf diesem Konto befindlichen Betrages hilfsweise daraus herleitet, dass ihr diese aus dem Anwaltsvertrag begründeten Ansprüche durch den Zeugen R€/die R€ GmbH mit der Vereinbarung vom 23.03.2010/03.06.2011 abgetreten worden seien, handelt es sich um einen erstmals im Berufungsverfahren eingeführten neuen Streitgegenstand, mithin um eine Klageänderung im Sinne der §§ 533, 263 ZPO.

2. Für diese Klageänderung fehlt es indes an der gemäß § 533 Nr. 1 ZPO erforderlichen Sachdienlichkeit.

Die Sachdienlichkeit einer Klageänderung ist entscheidend danach zu beurteilen, ob und inwieweit die Zulassung geeignet ist, den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits auszuräumen und weiteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen (vgl. dazu nur: Zöller-Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 533 Rn. 6).

Dieses Ziel ist jedoch mit der Zulassung der Klageänderung schon deshalb nicht erreichbar, weil im vorliegenden Rechtsstreit davon auszugehen ist, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Perleberg vom 21.02.2008 € Az. 20 M 169/08 - (ABK 26 c; Bl. 203) wirksam ist. Mit diesem sind jedoch unter Auseinandersetzung der Gläubigergemeinschaft S€ R€ und R€ GmbH die Ansprüche des Zeugen R€ gegen den Beklagten "auf Auszahlung von Fremdgeldes aus dem Inkasso in Höhe von 450.000,- € € aus dem Vergleich vor dem Landgericht Neuruppin, Az. 6 O 11/07" zu Gunsten der C€ ltd. gepfändet und dieser überwiesen worden € mithin gerade diejenigen Ansprüche, die Gegenstand der Abtretungsvereinbarung vom 23.03.2010/03.06.2011 sind. Dies hätte jedoch zur Folge, dass die Abtretung vom 23.03.2010/03.06.2011 ins Leere gegangen wäre, weil der Zeuge R€ zu diesem Zeitpunkt in Bezug auf die Forderungen nicht mehr verfügungsbefugt war.

a) Die Frage, ob die Pfändung und Überweisung zugunsten der C€ ltd. ihrerseits unwirksam ist, weil dieser die in der Grundschuldbestellungsurkunde der Notarin S€ UR 495 aus 2006 vom 14.07.2006 titulierten Ansprüche gegen den Zeugen R€ nicht zustehen, kann nicht im vorliegenden Verfahren geklärt werden.

Entgegen der in der Anlage BB 35 zum Schriftsatz der Klägerin vom 10.01.2012 vertretenen Rechtsauffassung ergibt sich etwas anderes insbesondere nicht aus der Entscheidung des BGH vom 30.03.1978 € VII ZR 331/75. Diese Entscheidung verhält sich zum einen dazu, dass eine Forderung infolge einer im Rahmen einer Treuhandabrede getroffenen Zweckbindung gemäß § 399 BGB i.V.m. § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar sein kann und zum anderen dazu, dass der Drittschuldner diese Einwendung der Unpfändbarkeit nicht nur mit der Erinnerung gemäß § 766 ZPO, sondern auch im Erkenntnisverfahren, d.h. in einem zwischen dem Pfändungspfandgläubiger und dem Drittschuldner zum Zwecke der Einziehung der Forderung geführten Rechtsstreit, geltend machen kann.

Diese Erwägungen sind jedoch auf die im vorliegenden Verfahren in Rede stehende Problematik nicht übertragbar. Es ist bereits zweifelhaft, ob in Zusammenhang mit den Vereinbarungen zwischen dem Zeugen R€/der R€ GmbH und dem Beklagten in Bezug auf den Transfer des durch die R€ Tech GmbH aufgrund des Vergleichs vom 15.11.2007 erlangten Geldbetrages auf das Rechtsanwaltsanderkonto eine Treuhandabrede feststellbar ist, die eine Abtretung oder Pfändung des gegen den Beklagten bestehenden Auszahlungsanspruchs zugunsten der C€ ltd. aufgrund der Grundschuldbestellungsurkunde vom 14.07.2007 ausschloss. Immerhin hatte der Zeuge R€ dem Beklagten mit den Anweisungen vom 30.06.2007 (ABK 24; Bl. 199) und vom 10.09.2007 (ABK 25; Bl. 200) gerade die Befugnis erteilt, von der Grundschuldbestellungsurkunde Gebrauch zu machen. Darüber hinaus handelte es sich bei der Klägerin jedenfalls nicht um die einzige Gläubigerin, die aus den auf das Anderkonto des Beklagten transferierten Mitteln befriedigt werden sollte. Entscheidend ist jedoch, dass im vorliegenden Verfahren die Frage der Unpfändbarkeit der Forderung oder die Unwirksamkeit des der Pfändung zugrunde liegenden Titels nicht im Verhältnis zwischen dem die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger der titulierten Forderung und dem Drittschuldner, sondern zwischen der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Schuldners und dem Drittschuldner zu klären wäre. Dies hätte jedoch € würde der Beklagte zur Zahlung an die Klägerin verurteilt - zur Folge, dass in die Rechte des Gläubigers, hier der C€ ltd., eingegriffen würde, ohne dass diese an dem vorliegenden Rechtsstreit beteiligt ist.

Aus demselben Grund stellt sich ein Berufen des Beklagten auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 21.02.2008 auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB i.V.m. § 826 BGB als rechtsmissbräuchlich dar. Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Ausnutzung einer durch rechtsmissbräuchliches Verhalten im Zusammenhang mit einer Zwangsvollstreckung erlangten Rechtsposition nach den gleichen Grundsätzen, wie für sie für die sittenwidrige Ausnutzung eines sachlich unrichtigen Urteils zur Begründung eines Anspruchs aus § 826 BGB entwickelt worden sind, den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründen kann (vgl. nur: Zöller-Stöber, a.a.O., Vor § 704 Rn. 36). Eine insoweit angreifbare Rechtsposition hat jedoch durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nur der Pfändungspfandgläubiger, nicht der Drittschuldner, erlangt, dem etwa im Rahmen eines Prätendentenstreits oder in vergleichbaren Konstellationen um die wahre Berechtigung an einer gepfändeten Forderung ein entsprechender Einwand ungeachtet der Wirksamkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahme als solcher entgegengesetzt werden kann (vgl. dazu etwa: BGH Urteil vom 06.10.1971 € VIII ZR 165/69; BGH Urteil vom 19.03.1971 - V ZR 153/68).

b) Solange die Fehlerhaftigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aufgrund von Einwendungen gegen den titulierten Anspruch nicht in den dafür durch die Rechtsordnung vorgesehenen Verfahren, insbesondere mit Wirkung gegenüber dem Gläubiger des titulierten Anspruchs, festgestellt und in der Folge auch die Zwangsvollstreckungsmaßnahme durch abändernde Entscheidung mit Rückwirkung beseitigt worden ist, ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als wirksam zugrunde zu legen. Das hätte jedoch zur Folge, dass der klageerweiternd geltend gemachte Hilfsantrag der Klägerin € wäre er zuzulassen € mit lediglich vorläufiger Wirkung aufgrund der Priorität der Anspruchsberechtigung der C€ ltd. infolge des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abzuweisen wäre und € etwa im Falle eines Erfolges der in dem Rechtsstreit zum Az. 3 O 141/08 vor dem Landgericht Neuruppin anhängigen Vollstreckungsgegenklage € zwischen den hiesigen Parteien erneut ein Rechtsstreit über die mit der Vereinbarung vom 23.03.2010/03.06.2011 an die Klägerin abgetretenen Ansprüche aus §§ 675, 667 BGB zu erwarten ist.

c) Der vorliegenden Rechtsstreit ist € entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht bis zur Rechtskraft einer Entscheidung über die vor dem Landgericht Neuruppin zum Az. 3 O 141/08 anhängige Vollstreckungsgegenklage gemäß § 148 ZPO auszusetzen.

Es ist bereits fraglich, bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung, ob vor dem Hintergrund der Ausführungen zu b) überhaupt die Voraussetzungen für eine Aussetzung im Sinne des § 148 ZPO anzunehmen wären. Durch die im Ermessen des Gerichts stehende Aussetzung gemäß § 148 ZPO sollen doppelte Prüfungen derselben Rechtsfrage in mehreren Prozessen sowie einander widersprechende Entscheidungen verhindert und die Prozesswirtschaftlichkeit gefördert werden (BGH Beschluss vom 03.03.2005 € IX ZB 33/04 € Rn. 6). Der Senat hätte aber über die Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder des diesem zugrunde liegenden Titels € anders als das Landgericht Neuruppin € gar nicht zu befinden.

Jedenfalls hat der Senat sein Ermessen dahin auszuüben, dass der vorliegende Rechtsstreit nicht auszusetzen ist, da bereits das Landgericht Neuruppin seinerseits den dort anhängigen Rechtsstreit bis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt hat und somit auch dort eine Klärung der Rechtsverhältnisses nicht in Aussicht steht. Setzte nunmehr auch der Senat den hiesigen Rechtsstreit aus, würde € wie der BGH überzeugend ausgeführt hat (Urteil vom 03.03.2005 € IX ZR 33/04 € Rn. 7) € dem Justizgewährungsanspruch der Beteiligten nicht hinreichend Rechnung getragen, weil auf diese Weise der Fortgang beider Verfahren gehemmt ist. Es kommt hinzu, dass im vorliegenden Fall schon deshalb kein zwingender Grund für eine Aussetzung besteht, weil hier zunächst nur über die Frage der Zulässigkeit der im Berufungsverfahren erweiterten Klage auf der Grundlage des auf die Abtretung vom 23.03.2010/03.06.2011 gestützten Hilfsantrages der Klägerin entschieden wird.

B. Widerklage

Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet.

Dem Beklagten steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu.

Auch wenn nach den Ausführungen unter A. die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen, kann der Beklagte Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt einer unberechtigten Inanspruchnahme € sei es seiner selbst mit Schreiben des Klägervertreters vom 17.03.2008 (B 2; Bl. 35 d.A.) oder sei es der € Bank AG mit Schreiben des Klägervertreters vom 22.02.2008 (AB 0; Bl. 53 d.A.) - weder aus einem deliktischen Schadensersatzanspruch (§§ 823 Abs. 1, 826 BGB) noch, nähme man - entgegen der zu A. vertretenen Auffassung des Senats - ein vertragliches Rechtsverhältnis zwischen den Parteien an, aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB herleiten.

Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche setzten voraus, dass die Inanspruchnahme durch die Klägerin schuldhaft erfolgt. Schuldhaft im Sinne einer € hier allein in Betracht kommenden Fahrlässigkeit handelt ein Gläubiger jedoch nicht schon dann, wenn er nicht erkennt, dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist. Die Berechtigung seiner Forderung kann sicher nur in einem Rechtsstreit geklärt werden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entspricht der Gläubiger vielmehr schon dann, wenn er prüft, ob sein eigener Rechtsstandpunkt plausibel ist (vgl. nur: BGH Urteil vom 16.01.2009 - V ZR 133/08 € Rn. 20). Dies war jedoch hier bereits deshalb der Fall, weil - wie die Ausführungen unter A. und der Umstand, dass das Landgericht der Auffassung der Klägerseite, wenn auch mit vom Senat nicht geteilter Begründung, in nicht unerheblichem Umfang gefolgt ist, deutlich machen € die Berechtigung der Rechtsposition der Klägerin von einer Vielzahl schwieriger und auch von einem Rechtskundigen nicht ohne äußerst eingehende Prüfung zu beantwortender Rechtsfragen abhängig war. In einer solchen Situation darf auch ein Gläubiger € auch bei anwaltlicher Vertretung und ungeachtet von weiteren Fragen der Zurechenbarkeit, die sich für die jeweiligen Ansprüche unterschiedlich stellen - Rechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen schuldhafter Verletzung von Rechten des Gegners befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Rechtsstandpunkt im Ergebnis als unberechtigt erweist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, dass die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 231.108,89 € festgesetzt (Klageforderung: 228.093,19 €; Widerklage: 3.015,70 €).






Brandenburgisches OLG:
Urteil v. 01.02.2012
Az: 4 U 93/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/43fbdc0460e9/Brandenburgisches-OLG_Urteil_vom_1-Februar-2012_Az_4-U-93-10




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