Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. März 2008
Aktenzeichen: 33 W (pat) 17/06

(BPatG: Beschluss v. 04.03.2008, Az.: 33 W (pat) 17/06)

Tenor

Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. April 2004 und vom 13. Dezember 2005 aufgehoben und die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke angeordnet.

Gründe

I.

Gegen die Eintragung der Wortmarke 302 10 098 PIRIMEX eingetragen für die Waren

"Chemische Erzeugnisse für land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Mittel zur Vernichtung von schädlichen Tieren", ist Widerspruch erhoben worden aus der Wortmarke 916 670 PIRIMOR eingetragen für die Waren

"Insektizide in Großgebinden für die Landwirtschaft, Forst-, Obst- und Weinwirtschaft, ausgenommen solche zur Holzbehandlung oder als Zusätze zu Holzkonservierungsmitteln, Holzfasern und Holzfaserwerkstoffen, unter Ausschluss des Vertriebes in Apotheken und Drogerien".

Mit Beschluss vom 1. April 2004, der im Erinnerungsverfahren durch Beschluss vom 13. Dezember 2005 bestätigt worden ist, hat die Markenstelle für Klasse 1 den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sich identische bzw. sehr ähnliche Waren gegenüberstehen würden und dementsprechend an den Markenabstand hohe Anforderungen zu stellen seien. Die Widerspruchsmarke weise einen normalen Schutzumfang auf. Den gemeinsamen Wortanfängen "PIRI" komme zwar nur eine geringe Kennzeichnungskraft zu, da diese auf verschiedene Wirkstoffe für Insektizide - wie beispielsweise "Pirimicarb", "Pirimiphosehtyl" oder "Pirimiphosmethyl" - hinweisen würden. Als glatt beschreibende Angabe könnten sie jedoch nicht angesehen werden, da die Bezeichnungen bestimmter Insektizidwirkstoffe mit der Buchstabenfolge "Pirim" beginnen würden. Die Mittel zur Vernichtung von schädlichen Tieren könnten auch von jedem Hobbygärtner angewandt werden, so dass nicht nur auf die besondere Aufmerksamkeit von Fachleuten abzustellen sei. Dennoch sei keine klangliche Verwechslungsgefahr zu befürchten. Die Endsilben "MEX" und "MOR" wichen nicht nur markant in den Vokalen "e" und "o", sondern auch in den Konsonanten "r" und "x", der wie "ks" ausgesprochen werde, voneinander ab. Damit seien deutlich unterschiedliche Klangverläufe verbunden. Auch schriftbildlich seien keine Verwechslungen zu erwarten, da die Buchstabenfolgen "MEX" und "MOR" eine ausreichend unterschiedliche Charakteristik aufwiesen. Vor allem werde der Buchstabe "x" selten verwandt und falle deshalb auf. Auch gedanklich würden die Vergleichszeichen nicht miteinander in Verbindung gebracht werden.

Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt, die Beschlüsse vom 1. April 2004 und vom 13. Dezember 2005 aufzuheben sowie die Löschung der angegriffenen Marke auf Grund des Widerspruchs anzuordnen.

Hierzu trägt sie vor, dass vorliegend nicht nur von einer zumindest durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren, sondern auch von einem nicht besonders fachkundigen Abnehmerkreis auszugehen sei. Insbesondere könnten auch "Insektizide in Großgebinden ..., unter Ausschluss des Vertriebes in Apotheken und Drogerien" nicht nur von gewerblichen Fachleuten erworben werden. Die angesprochenen Verkehrsteilnehmer besäßen gerade auf dem Gebiet der Insektizide keine spezifischen Kenntnisse, da beispielsweise Landwirte, Winzer und vergleichbare Berufsgruppen normalerweise keine Ausbildung im Bereich der Chemie durchlaufen hätten. Der gemeinsame Anfangsbestandteil "PIRIM" bzw. "PIRI" weise keinen ohne weiteres verständlichen und eindeutig beschreibenden Sinngehalt auf, zumal die maßgeblichen Wirkstoffbezeichnungen mit der Buchstabenfolge "Pirimi" beginnen würden. Auch sei im Markenregister im Bereich der Klasse 5 keine einzige Marke eingetragen, die mit der Buchstabenfolge "Piri" oder "Pirim" beginne. Demzufolge sei der Verkehr an sie nicht gewöhnt. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass im Gesamteindruck einer Bezeichnung die übereinstimmenden Merkmale stärker als die Unterschiede in Erscheinung treten würden, zumal wenn sich jene wie hier am Wortanfang befänden. Die beiderseitigen Marken stimmten in der Wortlänge, der Silbenzahl sowie im Klang- und Betonungsrhythmus überein. Die Endungen "EX" und "OR" seien nicht so verschieden, dass die Vergleichszeichen dadurch einen deutlich anderen klanglichen Eindruck aufweisen würden. Der Buchstabe "E" in der jüngeren Marke gehöre zwar zu den hellen Vokalen, sei jedoch ein relativ dunkler Laut. Insofern würden die Unterschiede zum vorletzten Buchstaben "O" der Widerspruchsmarke nicht deutlich hervortreten. Der letzte Buchstabe "X" in der angegriffenen Marke werde wie "ks" ausgesprochen. Der Laut "s" stelle jedoch wie der letzte Buchstabe "R" in der älteren Marke einen Dentallaut dar. Es handele sich um klangschwache Auslaute, die in der Regel nur kurz ausgesprochen würden. Auch in schriftbildlicher Hinsicht seien die Zeichenenden nicht gut unterscheidbar. Es sei hierbei auch Kleinschreibung zu berücksichtigen, so dass die Buchstaben "e" und "o" miteinander zu vergleichen seien. Bei ihnen würden die Rundungen besonders auffallen. Zudem träten die kurzen Geraden bei den Buchstaben "x" und "r" hervor. Diese befänden sich darüber hinaus am Ende der beiderseitigen Marken, so dass der Verkehr die zwischen ihnen bestehenden geringfügigen Unterschiede nicht bemerke.

Die Markeninhaberin hat demgegenüber beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie macht geltend, dass auf die besondere Aufmerksamkeit eines fachkundigen Verkehrskreises abzustellen sei. Dies ergebe sich aus den Formulierungen "Insektizide in Großgebinden ..." und "..., unter Ausschluss des Vertriebes in Apotheken und Drogerien" im Verzeichnis der Widerspruchsmarke. Vor allem komme es nicht auf den Hobbygärtnerbereich an, da dort nicht mit Gebinden gearbeitet werde. Auch wende sich die Widersprechende auf ihren Internetseiten an gewerbliche Abnehmer. Darüber hinaus seien nicht die übereinstimmenden Zeichenanfänge maßgeblich. Bei den Buchstabenfolgen "PIRI" und "PIRIMI" handele es sich um gängige Hinweise auf Insektizide, die von Fachleuten verstanden würden. So habe es bereits Eintragungen von Marken mit dem Anfangsbestandteil "Piri" gegeben. Auch stelle der Wortbestandteil "PIR" ein Synonym für das Kürzel "Pyr" dar. Die überdurchschnittlich informierten Fachkreise würden auf Grund der gleichen Wortanfänge auf die Zugehörigkeit der Substanzen zu einer gemeinsamen Obersubstanzklasse schließen. Damit werde den Endsilben "MEX" und "MOR" erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt. Gerade die erstgenannte verändere jedoch den Gesamteindruck der Wortmarke "PIRIMEX", so dass eine Verwechslungsgefahr mit der Bezeichnung "PIRIMOR" ausgeschlossen sei. Hierbei sei vor allem zu berücksichtigen, dass der Buchstabe "E" im Rachen gebildet und in der Endsilbe "EX" kurz betont werde. Demgegenüber entstehe der Vokal "O" im vorderen Mund und werde in der Endsilbe "OR" langgezogen ausgesprochen. Das jüngere Zeichen ende somit mit einem Zischlaut und das ältere Zeichen mit einem dumpfen Kehllaut. Zudem werde der letzte Buchstabe der Widerspruchsmarke beim Sprechen "verschluckt". In schriftbildlicher Hinsicht unterschieden sich die Endbuchstaben deutlich, da der Buchstabe "x" aus zwei sich kreuzenden Diagonalen bestehe und symmetrisch sei, während der Buchstabe "r" aus einer Senkrechten mit einem annähernd rechtwinkligen Haken zusammengesetzt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig und begründet, da zwischen den Vergleichszeichen Verwechslungsgefahr im Sinne der §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.

Verwechslungsgefahr liegt dann vor, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Er nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. EuGH GRUR 2008, 343 - BAINBRIDGE/Bridge).

1. Der Widerspruchsmarke kommt eine normale, allenfalls eine leicht geschwächte Kennzeichnungskraft zu.

Der Begriff "PIRIMOR" lässt sich lediglich in der chemischen Fachliteratur als Marke für ein Insektizid gegen Blattläuse nachweisen (vgl. Neumüller, Römpps Chemie-Lexikon, 8. Auflage, Band 4, Seite 3228). Es besteht aus dem Wirkstoff Pirimicarb, dessen Name wiederum von der darin enthaltenen organischen Verbindung Pyrimidin abgeleitet ist (vgl. Falbe/Regitz, Römpp Lexikon Chemie, 10. Auflage, Band 4, Seite 3358; "Wikipedia" unter "http://de.wikipedia.org/wiki-/Pyrimidin").

a) Diese Art der Begriffsbildung ist nicht ungewöhnlich. So gibt es zur Bekämpfung von Schädlingen weitere chemische Substanzen, z. B. Pirimiphosethyl oder Pirimiphosmethyl, die Pyrimidin enthalten und mit der Buchstabenfolge "Pirimi" beginnen (vgl. Falbe/Regitz, a. a. O.). Letztgenannte lehnt sich zwar an den Namen des Bausteins Pyrimidin an. Allerdings konnten keine Belege ermittelt werden, nach denen es sich bei "Piri", "Pirim" oder "Pirimi" um Abkürzungen für Pyrimidin handelt (vgl. beispielhaft "www.abkuerzungen.de" unter "http://www.abkuerzungen.de/noresult.php€style=standard&language=de&searchterm..."). Auch im Verzeichnis "International nonproprietary names (INN) for pharmaceutical substances" der World Health Organization (1996) sind sie nicht als chemische Kurzbezeichnungen zu finden. Dies gilt darüber hinaus für die vergleichbaren Schreibweisen "Pyri", "Pyrim" oder "Pyrimi".

b) Lediglich die Buchstabenfolge "Pyr" konnte in einem Nachschlagewerk als Kürzel für Pyrimidin ermittelt werden (vgl. Koblischke, Lexikon der Abkürzungen, 1994, Seite 382). Darüber hinaus wird sie im chemischen Bereich als Präfix gebraucht, mit dem ausgehend von dem griechischen Wort "pyr" auf Hitze oder Feuer hingewiesen wird (vgl. Neumüller, a. a. O., Band 5, Seite 3419). In Gesamtbegriffen werden - wie die Markeninhaberin zutreffend ausführt - die Buchstabenfolgen "Pyr" und "Pir" zudem gleichwertig nebeneinander verwendet (vgl. Tomlin, The Pesticide Manual, Eleventh Edition, 1997, Ziffern 583 - 585).

Ansonsten lässt sich "Pir" u. a. als Kürzel für Polyisocyanurat nachweisen (vgl. "www.abkuerzungen.de" unter "http://www.abkuerzungen.de/result.php€searchterm=pir&language=de&style=standard..."). Es liegen allerdings keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die von der Widersprechenden angebotenen Insektizide diese Substanz enthalten. Die weiteren Bedeutungen von "Pir", u. a. Abkürzung der Wortfolge "Property Irregularity Report" (vgl. Koblischke, a. a. O., Seite 371) oder Autokennzeichen für Pirna (vgl. Duden, Das Wörterbuch der Abkürzungen, 5. Auflage, Seite 316), sind vorliegend ohne Belang.

c) Die Anlehnung der Widerspruchsmarke an die in den Insektiziden enthaltenen Substanzen Pirimicarb bzw. Pyrimidin ist zwar erkennbar. Zu diesen Fachbegriffen weist die Bezeichnung "PIRIMOR" jedoch noch einen ausreichend großen Abstand auf. Zum einen enthält sie nicht die gemeinsame Buchstabenfolge "pirimi", sondern lediglich die verkürzte Variante "pirim". Zum anderen entspricht zwar das Element "PIR" in der Widerspruchsmarke klanglich dem geläufigen Kürzel "Pyr", doch tritt es auf Grund der Silbengliederung "PI" und "RI" nicht eigenständig hervor. Darüber hinaus ist die ältere Marke am Ende völlig anders als die Stoffbezeichnungen Pirimicarb und Pyrimidin gebildet. Schließlich besitzen die Endbuchstaben "OR" keinerlei beschreibenden Sinngehalt. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass eine einteilige Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit zu würdigen ist (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 9, Rdnr. 214), kann das Wort "PIRIMOR" somit nicht als eine klar erkennbar beschreibende Angabe angesehen werden. Sie vermittelt allenfalls in eingeschränktem Umfang Assoziationen zu einschlägigen Stoffbezeichnungen.

2. Zwischen den beiderseitigen Waren besteht Identität.

Die Insektizide auf Seiten der Widerspruchsmarke und die für jüngere Marke geschützten Mittel zur Vernichtung von schädlichen Tieren sind identisch. Bei Insektiziden handelt es sich darüber hinaus um chemische Erzeugnisse. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass die Produkte des älteren Zeichens die Substanzen Pirimicarb bzw. Pyrimidin aufweisen. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass sowohl die chemischen Erzeugnisse auf Seiten der angegriffenen Marke als auch die Insektizide der Widerspruchsmarke gleichermaßen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden. Selbst wenn zu chemischen Erzeugnissen nicht nur Insektizide gehören, so liegt auch diesbezüglich Identität vor, da ein Oberbegriff seitens des Gerichts nicht eingeschränkt werden kann (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9, Rdnr. 59). Die im Verzeichnis der Widerspruchsmarke enthaltenen Ausnahmevermerke können die Identität der sich gegenüberstehenden Waren ebenfalls nicht ausschließen, da sie lediglich einzelne Anwendungen und Vertriebswege betreffen. Demzufolge müssen die Vergleichszeichen einen großen Abstand zueinander einhalten.

3. Die sich gegenüberstehenden Marken sind mittelgradig ähnlich.

Die Vergleichszeichen stimmen in den ersten fünf von insgesamt sieben Buchstaben überein. Selbst wenn unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Kennzeichnungskraft unter 1.) die gemeinsame Buchstabenfolge "PIRIM" nicht als besonders kennzeichnungsstark angesehen werden kann, so wird der maßgebliche Gesamteindruck der beiden Marken auch von ihr mitbestimmt. Insofern kann sie bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr nicht vernachlässigt werden. Vielmehr erlangt sie im Zusammenhang mit weiteren Ähnlichkeiten der Marken als zusätzlicher Grund für die Bejahung der Verwechslungsgefahr Bedeutung, zumal der Verkehr erfahrungsgemäß eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9, Rdnr. 214).

Zu dieser Übereinstimmung am Zeichenanfang kommt, dass die beiden Endungen "OR" und "EX" schriftbildliche Gemeinsamkeiten aufweisen. Da alle verkehrsüblichen Schreibweisen und damit auch Kleinschreibung zu berücksichtigen sind (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9, Rdnrn. 97 und 144), stehen sich die Buchstaben "o" und "e" gegenüber. Hierbei fällt der übereinstimmende kreisförmige Umriss deutlich auf. Die Unterbrechung beim "e" ist nicht sehr ausgeprägt, so dass sie gerade beim schnellen Lesen kaum ins Auge springt. Dies gilt auch für den Mittelstrich. Die beiden weiteren Buchstaben "x" und "r" zeichnen sich durch gerade Linien aus, zumal das nach rechts verlaufende Häkchen beim "r" im bildlichen Eindruck zurücktritt. Hierbei ist ergänzend zu beachten, dass Unterschiede in den Endungen von Markenwörtern meist weniger in der Erinnerung bleiben und deshalb selten Verwechslungen verhindern (vgl. BGH GRUR 1966, 432, 453 - Epigran I). Demzufolge ist davon auszugehen, dass selbst Fachleute in rechtserheblichem Umfang die beiden Marken schriftbildlich verwechseln werden.

Der Beschwerde war folglich stattzugeben und die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Bender Kätker Dr. Kortbein Cl






BPatG:
Beschluss v. 04.03.2008
Az: 33 W (pat) 17/06


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