Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Oktober 2002
Aktenzeichen: 3 Ni 33/00

(BPatG: Beschluss v. 28.10.2002, Az.: 3 Ni 33/00)

Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 22. August 2002 hat der Senat den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht auf 10.000,- € festgesetzt. Der Kläger hatte einen Betrag von 200.000,- € für angemessen gehalten. Nach Auffassung des Beklagten sollte der Wert 25.000,- DM bzw 12.780,- € nicht überschreiten, wie er im übrigen im Verletzungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf von den Parteien unbeanstandet festgesetzt worden sei.

Mit Fax vom 19. September 2002 hat der Kläger gegen den og Beschluss des Senats, der am 5. September 2002 zugestellt worden ist, Gegenvorstellung erhoben mit dem Antrag, den Gegenstandswert auf 100.000,- € festzulegen.

Der Beklagte ist dem mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2002 entgegengetreten.

II.

1) Auch wenn nach § 99 Abs 2 PatG eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundespatentgerichts, mit dem auf Antrag nach § 10 BRAGebO der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit festgesetzt wird, nicht vorgesehen ist, wird in ständiger Rechtsprechung eine Gegenvorstellung gegen solche Beschlüsse grundsätzlich als zulässig erachtet, da jegliche Entscheidung eines Gerichts überprüfbar sein muß (Schulte, PatG, 6. Aufl., § 84, Rdnr 63 f; BPatGE 22, 129; 33, 4).

Die weiteren formellen Erfordernisse sind erfüllt: Zum einen ist der Kläger durch die Festsetzung des Wertes auf 10.000,- € beschwert, weil seinem Antrag auf Festsetzung in Höhe von 200.000,- € nicht stattgegeben worden ist. Zum anderen ist die Gegenvorstellung innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses am 5. September 2002 am 19. September 2002 per Fax beim Bundespatentgericht eingegangen, arg § 10 Abs 3 Satz 2 BRAGebO.

2) Die Gegenvorstellung ist jedoch nicht begründet.

Da dieser Rechtsbehelf gesetzlich nicht vorgesehen ist, soll eine Änderung der an sich nicht mehr anfechtbaren Entscheidung nur unter engen Voraussetzungen möglich sein, da anderenfalls das Prinzip der Unanfechtbarkeit, das der Rechtssicherheit dient, zu stark ausgehöhlt werden würde. Daher sind an die Begründung, die zu der beantragten Änderung der Wertfestsetzung führen soll, strenge Anforderungen zu stellen (vgl BPatGE 16, 157). Stützt sich die Begründung dagegen auf Umstände, die von vorneherein zu einer anderen Entscheidung hätte führen können, gleichwohl nicht vorgetragen worden sind, oder beschränkt sich die Begründung der Gegendarstellung auf eine abweichende rechtliche Beurteilung, sind diese Anforderungen nicht erfüllt (s Busse, PatG, 5. Aufl., § 99, Rdnr. 22).

Die vom Kläger vorgebrachten Argumente sind sachlich nicht geeignet, eine Änderung des mit Senatsbeschluss vom 22. August 2002 festgesetzten Gegenstandswertes herbeizuführen.

Auch wenn es in dem Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf nicht um Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Patentverletzung, sondern um die Frage gegangen ist, ob der Kläger das Streitpatent verletze und ob er einen Anspruch auf Unterlassung der entsprechenden Behauptung durch den Beklagten habe, handelt es sich im Kern um eine Patentstreitsache, zumal der Beklagte seine Abmahnung auf eine angebliche Patentverletzung gestützt hat. Dies ergibt sich aus der Klageschrift des Klägers an das Landgericht Düsseldorf vom 13. August 1999, die der Kläger in vorliegender Sache seinem Schriftsatz vom 19. September 2002 als Anlage beigefügt hat. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Anlaß, den Gegenstandswert wesentlich anders zu bewerten, als ihn das Landgericht Düsseldorf berechnet hat.

Des weiteren bemisst sich der Gegenstandswert im Patentnichtigkeitsverfahren nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Vernichtung eines Patents, wobei im Einzelfall auch der dem Streitpatent entgegengehaltene Stand der Technik zu berücksichtigen ist. Das Interesse des Klägers an der Nichtigerklärung kann allenfalls Anhaltspunkte für die Berechnung liefern. Es kann allerdings nicht dazu führen, die Zahl der Abmahnungen oder potentiellen Verletzungsverfahren zu bewerten und daraus eine Gesamtsumme zu bilden, wie der Kläger meint, sondern es werden der Berechnung Kriterien wie Umsätze mit der streitbefangenen Erfindung, Lizenzeinnahmen oder eventuelle Schadensersatzansprüche, die vor Einlegung der Nichtigkeitsklage entstanden sind, zugrunde gelegt (s BGH GRUR 1957, 79; 1985, 511 - Stückgutverladeanlage; BlPMZ 1991, 190 - Unterteilungsfahne). Im einzelnen wird hierzu auf die Berechnung des Gegenstandswertes in dem angegriffenen Beschluss verwiesen. Nachdem auch kein auffälliges Missverhältnis zwischen der Bemessung und dem gemeinen Wert des Streitpatents zu erkennen ist und sich zudem die tatsächlichen Verhältnisse, die zur angegriffenen Festsetzung des Gegenstandswerts geführt haben, in der Zwischenzeit nicht verändert haben (s BPatGE aaO), sieht der Senat keinen Anlaß, den festgesetzten Betrag zu erhöhen.

Hellebrand Sredl Dr. Feuerlein Pr






BPatG:
Beschluss v. 28.10.2002
Az: 3 Ni 33/00


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