Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 7. August 2012
Aktenzeichen: 4b O 90/08

(LG Düsseldorf: Urteil v. 07.08.2012, Az.: 4b O 90/08)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

IV. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist ein koreanisches Unternehmen, das sich auf die Herstellung von Antriebstechniken, vor allem für Fahrräder, spezialisiert hat. Die Beklagte ist die deutsche Generalvertretung des japanischen Fahrradkomponentenherstellers X

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents X (Klagepatent, Anlage TW 1) auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 15.12.2000 international angemeldet wurde. Am 26.09.2007 wurde die Erteilung des Patents vom Europäischen Patentamt veröffentlicht. Der Hinweis auf die Erteilung durch das Deutsche Patent- und Markenamt erfolgte am 08.11.2007. Die deutsche Übersetzung des Klagepatents wurde am 08.05.2008 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Mit Schriftsatz vom 05.06.2008 haben die Beklagte und die X gegen das Klagepatent Einspruch (Anlagen L 12 und L 13) beim Europäischen Patentamt eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.

Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Änderung der Geschwindigkeit von Fahrrädern, insbesondere eine Schaltung, die die Geschwindigkeit von Fahrrädern mittels Zahnrädern ändert, die im Inneren der Hinterradnabe angeordnet ist.

Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, lautet in deutscher Übersetzung (vgl. Anlage TW 15) wie folgt:

"Vorrichtung zur Änderung der Geschwindigkeit von Fahrrädern, umfassend: ein angetriebenes Kettenrad (100), welches die Antriebskraft eines antreibenden Kettenrades aufnimmt; einen Geschwindigkeitsregelabschnitt, umfassend: einen auf einer Seite des angetriebenen Kettenrades (100) befestigten Träger (210), eine Vielzahl von an dem Träger angebrachten Planetengetrieben (220), wobei die Planetengetriebe jeweils wenigstens einen ersten Zahnabschnitt und einen zweiten Zahnabschnitt aufweisen; wenigstens zwei Sonnenräder (231, 232), an denen jeweils Sperrzähne am Innenumfang ausgebildet sind, wobei eines der Sonnenräder mit dem ersten Zahnabschnitt jedes Planetengetriebes eingreift und ein zweites der Sonnengetriebe mit dem zweiten Zahnabschnitt an jedem der Planetengetriebe eingreift; und ein Hohlrad (240), welches mit den Planetengetrieben (220) eingreift; einen Ausgangsabschnitt, umfassend: ein Nabengehäuse (310), welches mittels des Trägers (210) und des Hohlrades (240) die Antriebskraft an das Hinterrad des Fahrrades überträgt; und zwischen dem Träger (210) und dem Nabengehäuse (310) sowie dem Hohlrad (240) und dem Nabengehäuse (310) angebrachte Kupplungsmittel (320) für eine gezielte Übertragung der Antriebskraft; und einen Abschnitt zur Regelung der Geschwindigkeitsänderung, umfassend: eine Nabenwelle (410) mit einem Sperrklinkenpositionierabschnitt (411); wenigstens zwei Sperrklinkensätze (421), (422), welche wirksam sind, um mit den Sperrzähnen (231a), (232a) der wenigstens zwei Sonnenräder (231), (232) einzugreifen; einen um die Nabenwelle (410) verlaufenden Sperrklinkensteuerungsring (430), welcher wirksam ist, um die Stellung der wenigstens zwei Sperrklinkensätze (421), (422) zu steuern; eine Übersetzungsscheibe (450), an deren Außenumfang entlang eine Rille vorgesehen ist und die einen Hakenabschnitt an dem Außenumfang aufweist, wobei die Übersetzungsscheibe wirksam ist, um die Stellung des Sperrklinkensteuerungsrings (430) über einen vermittelnden Abschnitt zu übersetzen; eine Feder (460) zum Zurückführen der Stellung der Übersetzungsscheibe in ihre ursprüngliche Stellung; und einen Beabstandungsabschnitt (470), welcher eine freie Drehbewegung der Übersetzungsscheibe relativ zu dem Nabengehäuse ermöglicht."

Wegen des Wortlauts der "insbesondere" geltend gemachten Unteransprüche 6 und 11 des Klagepatents wird auf die Klagepatentschrift verwiesen. Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 3 zeigt eine Schnittansicht der vorliegenden Erfindung. Figur 4 ist eine Schnittansicht entlang der Linie A-A‘ aus Figur 3. Figur 5 zeigt eine Schnittansicht des Geschwindigkeitsregelabschnitts der Erfindung. Auf Figur 6 ist eine perspektivische Ansicht des Geschwindigkeitsänderungsregelabschnitts abgebildet. Figur 7 zeigt schließlich eine perspektivische Einzelteildarstellung des Geschwindigkeitsänderungsregelabschnitts.

Die Beklagte bietet auf ihrer Internet-Seite X unter anderem Hinterradnaben von der X. an, die folgende Artikelnummern tragen: SG-8C20/22, SG-8R20/22, SG-8R20/22-VS, SG-8R25/27, SG-8R25/27-VS, SG-S500, SG-8C31, SG-8R31 und SG-S501 (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen). Ein Exemplar der angegriffenen Ausführungsform SG-8R27 hat die Klägerin als Anlage TW 9 zur Akte gereicht. Die angegriffenen Ausführungsformen unterscheiden sich in der Robustheit der Bauweise, dem Vorhandensein von Staubschutzkappen und im Hinblick auf ihre Kompatibilität mit verschiedenen Arten von Bremsen (Rücktritt, Rollen- und Cantileverbremse). Der Mechanismus der Schaltung der verschiedenen Gänge ist dagegen bei allen angegriffenen Ausführungsformen gleich. Er entspricht der Ausführung, die in dem für die X eingetragenen Europäischen Patent EP X (= DE X) auf den Figuren 2 und 3 dargestellt ist.

Die Figuren 2 und 3 dieser Patentschrift sind nachfolgend wiedergegeben:

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen verletzten das Klagepatent. Insbesondere sei bei den angegriffenen Ausführungsformen der Träger, auf dem sich die Planetenräder befänden, "auf einer Seite des angetriebenen Kettenrades befestigt" (Merkmal 2a), auch wenn sich der Träger bei den angegriffenen Ausführungsformen in einer gewissen Entfernung vom Kettenrad befinde und sich nicht immer in gleicher Geschwindigkeit mit dem Kettenrad drehe. Entscheidend sei, dass ein Kraftfluss zwischen beiden Bauteilen stattfinde. Unschädlich sei ebenfalls, dass die angegriffenen Ausführungsformen die Sonnenräder mit jeweils nur einer Sperrklinke arretierten. Den im Klagepatent verwendeten Begriff des "Sperrklinkensatzes" (Merkmal 6b) verstehe der Fachmann nicht im Sinne einer Mehrzahl von Sperrklinken, sondern dahingehend, dass eine Sperrklinke in sich aus mehreren Komponenten bestehen könne (z.B. dem Nasenabschnitt, dem Verschlussabschnitt, einer Feder, etc.). Hilfsweise macht die Klägerin in Bezug auf dieses Merkmal eine äquivalente Verletzung geltend. Schließlich sei bei den angegriffenen Ausführungsformen auch ein Sperrklinkensteuerungsring im Sinne des Klagepatents vorhanden (Merkmal 6c). Die Sperrklinkensteuerung sei bei den angegriffenen Ausführungsformen zwar halbkreisförmig ausgebildet. Diese Teile erfüllten aber - und darauf komme es aus Sicht des Fachmannes allein an - die Funktion, mittels eines wenig Reibung verursachenden Bauteils die Sperrklinken anzusteuern. Das Patent sei wirksam erteilt worden; das Einspruchsverfahren habe keine Aussicht auf Erfolg.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Vorrichtungen zur Änderung der Geschwindigkeit von Fahrrädern, umfassend: ein angetriebenes Kettenrad, welches die Antriebskraft eines antreibenden Kettenrades aufnimmt; einen Geschwindigkeitsregelabschnitt, umfassend: einen auf einer Seite des angetriebenen Kettenrades befestigten Träger, eine Vielzahl von an dem Träger angebrachten Planetenrädern, wobei die Planetenräder jeweils wenigstens einen ersten Zahnabschnitt und einen zweiten Zahnabschnitt aufweisen; wenigstens zwei Sonnenräder, an denen jeweils Sperrzähne am Innenumfang ausgebildet sind, wobei eines der Sonnenräder mit dem ersten Zahnabschnitt jedes Planetengetriebes eingreift und ein zweites der Sonnenräder mit dem zweiten Zahnabschnitt an jedem der Planetengetriebe eingreift; und ein Hohlrad, welches mit den Planetenrädern eingreift; einen Ausgangsabschnitt, umfassend: ein Nabengehäuse, welches mittels des Trägers und des Hohlrades die Antriebskraft an das Hinterrad des Fahrrades überträgt; und zwischen dem Träger und dem Nabengehäuse sowie dem Hohlrad und dem Nabengehäuse angebrachte Kupplungsmittel für eine gezielte Übertragung der Antriebskraft; und einen Abschnitt zur Regelung der Geschwindigkeitsänderung, umfassend: eine Nabenwelle mit einem Sperrklinkenpositionierabschnitt; wenigstens zwei Sperrklinkensätze, welche wirksam sind, um mit den Sperrzähnen der wenigstens zwei Sonnenräder einzugreifen; einen um die Nabenwelle verlaufenden Sperrklinkensteuerungsring, welcher wirksam ist, um die Stellung der wenigstens zwei Sperrklinkensätze zu steuern; eine Übersetzungsscheibe, an deren Außenumfang eine Vorrichtung vorgesehen ist, um mit einem Schaltzug einzugreifen, wobei die Übersetzungsscheibe wirksam ist, um die Stellung des Sperrklinkensteuerungsrings über einen vermittelnden Abschnitt zu übersetzen; eine Feder zum Zurückführen der Stellung der Übersetzungsscheibe in ihre ursprüngliche Stellung; und einen Beabstandungsabschnitt, welcher eine freie Drehbewegung der Übersetzungsscheibe relativ zu dem Nabengehäuse ermöglicht,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

insbesondere wenn

die Sperrklinken Folgendes umfassen: einen Nasenabschnitt, welcher im Inneren des Sperrklinkensteuerungsrings positioniert ist und einen Verschlussabschnitt, welcher mit den am Innenumfang des Sonnenrades ausgebildeten Sperrzähnen in Eingriff oder außer Eingriff gelangt,

und/oder

die Vorrichtungen zur Änderung der Geschwindigkeit von Fahrrädern mehr als zwei Sperrklinkensätze umfassen, wobei die Vielzahl von Sperrklinkensteuerungsringen jeweils zwischen den Sperrklinkensätzen angebracht ist.

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26. Oktober 2007 begangen hat, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem ersichtlich sind

die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Namen und Anschriften der Abnehmer,

die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und der erzielte Gewinn, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist,

II.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26. Oktober 2007 entstanden ist oder noch entstehen wird.

Hilfsweise zu Ziffer I. 1. beantragt die Klägerin,

die Beklagte zu verurteilen,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Vorrichtungen zur Änderung der Geschwindigkeit von Fahrrädern, umfassend: ein angetriebenes Kettenrad, welches die Antriebskraft eines antreibenden Kettenrades aufnimmt; einen Geschwindigkeitsregelabschnitt, umfassend: einen auf einer Seite des angetriebenen Kettenrades befestigten Träger, eine Vielzahl von an dem Träger angebrachten Planetenrädern, wobei die Planetenräder jeweils wenigstens einen ersten Zahnabschnitt und einen zweiten Zahnabschnitt aufweisen; wenigstens zwei Sonnenräder, an denen jeweils Sperrzähne am Innenumfang ausgebildet sind, wobei eines der Sonnenräder mit dem ersten Zahnabschnitt jedes Planetengetriebes eingreift und ein zweites der Sonnenräder mit dem zweiten Zahnabschnitt an jedem der Planetengetriebe eingreift; und ein Hohlrad, welches mit den Planetenrädern eingreift; einen Ausgangsabschnitt, umfassend: ein Nabengehäuse, welches mittels des Trägers und des Hohlrades die Antriebskraft an das Hinterrad des Fahrrades überträgt; und zwischen dem Träger und dem Nabengehäuse sowie dem Hohlrad und dem Nabengehäuse angebrachte Kupplungsmittel für eine gezielte Übertragung der Antriebskraft; und einen Abschnitt zur Regelung der Geschwindigkeitsänderung, umfassend: eine Nabenwelle mit einem Sperrklinkenpositionierabschnitt; wenigstens zwei Sperrklinken, welche wirksam sind, um mit den Sperrzähnen der wenigstens zwei Sonnenräder einzugreifen; eine um die Nabenwelle verlaufende halbkreisförmige Sperrklinkensteuerungsvorrichtung, welche wirksam ist, um die Stellung der wenigstens zwei Sperrklinken zu steuern; eine Übersetzungsscheibe, an deren Außenumfang eine Vorrichtung vorgesehen ist, um mit einem Schaltzug einzugreifen, wobei die Übersetzungsscheibe wirksam ist, um die Stellung der halbkreisförmigen Sperrklinkensteuerungsvorrichtung über einen vermittelnden Abschnitt zu übersetzen; eine Feder zum Zurückführen der Stellung der Übersetzungsscheibe in ihre ursprüngliche Stellung; und einen Beabstandungsabschnitt, welcher eine freie Drehbewegung der Übersetzungsscheibe relativ zu dem Nabengehäuse ermöglicht,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

insbesondere wenn

die Sperrklinken Folgendes umfassen: einen Nasenabschnitt, welcher im Inneren der halbkreisförmigen Sperrklinkensteuerungsvorrichtung positioniert ist und einen Verschlussabschnitt, welcher mit den am Innenumfang des Sonnenrades ausgebildeten Sperrzähnen in Eingriff oder außer Eingriff gelangt,

und/oder

die Vorrichtungen zur Änderung der Geschwindigkeit von Fahrrädern mehr als zwei Sperrklinken umfassen, wobei die Vielzahl von halbkreisförmigen Sperrklinkensteuerungsvorrichtungen jeweils zwischen den Sperrklinken angebracht ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

hilfsweise,

den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den von ihr gegen das Klagepatent erhobenen Einspruch auszusetzen.

Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.

Die Beklagte meint, der Träger sei bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht auf einer Seite des Kettenrades befestigt. Dieses Merkmal sei nämlich so auszulegen, dass der Träger auf der Seite, das heißt, unmittelbar an das Kettenrad grenzen müsse, wobei die eine (körperlich verstandene) Seite des Kettenrades als Befestigungspunkt für den Träger dienen müsse. Weiter fehle es an den vom Klagepatent geforderten Sperrklinkensätzen. Diese "Sätze" müssten begrifflich, aber auch aus Sicht des Klagepatents technisch notwendig mindestens zwei Sperrklinken umfassen. Schließlich fehle es an einem Sperrklinkensteuerungsring im Sinne des Klagepatents. Ein Ring sei begrifflich als ein "kreisförmiges Band" zu verstehen. Ein solches fehle bei den angegriffenen Ausführungsformen; dort sei - was unstreitig ist - nur ein halbkreisförmiges Steuerungselement vorhanden. Schließlich sei das Klagepatent zu Unrecht erteilt worden. Es fehle im Hinblick auf die im Stand der Technik bekannten Entgegenhaltungen, insbesondere im Hinblick auf die EP X, kombiniert mit der JP X und dem allgemeinen Fachwissen des Fachmanns an einer erfinderischen Tätigkeit.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ; §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1, 9 PatG; §§ 242, 259 BGB nicht zu, weil die angegriffenen Ausführungsformen die in Patentanspruch 1 des Klagepatents benannte Lehre nicht verwirklichen.

I.

Das Klagepatent schützt im Patentanspruch 1 eine Vorrichtung zur Änderung der Geschwindigkeit von Fahrrädern.

Als bekannt setzt das Klagepatent eine Gangschaltung für Fahrräder voraus, bei der auf der Hinterradachse und auf dem Mittelrahmen Kettenritzel verschiedener Durchmesser angebracht werden. Eine Kette verbindet das vordere Kettenrad mit dem hinteren Kettenrad. Die Geschwindigkeit wird dadurch geändert, dass die Kette auf die vorderen und hinteren Kettenräder verschiedener Durchmesser gelegt wird.

Als nachteilig sieht das Klagepatent an dieser Ausführung an, dass sie aufgrund der vielen anzubringenden Kettenräder voluminös ist und dass außerdem beim Ändern der Geschwindigkeit Geräusche und Stöße auftreten können.

Als weiteren Stand der Technik beschreibt das Klagepatent Geschwindigkeitsänderungsvorrichtungen vom Innenverzahnungstyp. Als ein Beispiel nennt das Klagepatent die japanische Patentveröffentlichung Nr. Hei7-10069, mit der es sich eingehend auseinandersetzt.

Im Inneren dieser Vorrichtung befindet sich ein Planetenradgetriebe, wie es mit dem auf Figur 4 des Klagepatents abgebildeten Getriebe vergleichbar ist. Dabei werden das innere Zahnrad als Sonnenrad und die äußeren Zahnräder als Planetenräder bezeichnet. Eine Skizze des Aufbaus dieses Standes der Technik im Querschnitt gibt das Klagepatent in seiner Figur 1 wieder.

Das dort gezeigte Zahnrad 20 wird über die Fahrradkette angetrieben. Dieses Zahnrad 20 kann diese Antriebskraft sodann auf zwei verschiedene Wege weiter übertragen. Bei dem ersten Weg, dem so genannten Niedriggeschwindigkeitszustand, wird die Antriebskraft des Zahnrads 20 über das Einrichtungs-Antriebsmittel 7 unmittelbar auf die Nabe 1 übertragen. Es findet also eine direkte Übersetzung der vom Fahrer erzeugten Antriebskraft auf die Nabe statt.

Wenn der Fahrer den Gang wechselt, wird die Arretierung zwischen dem Zahnrad 20 und der Nabe 1 - etwa mittels einer Kupplung - gelöst. Die Antriebskraft des Zahnrades 20 wird statt dessen auf einen Träger 2 übertragen. Auf diesem Träger sind die Planetenräder 11 angebracht. Zugleich wird durch eine Arretierung dafür gesorgt, dass eines der Sonnenräder 12, 13 auf der feststehenden, sich nicht drehenden Hinterradachse fixiert wird. Da das Sonnenrad fest steht und sich der Träger mit Planetenrädern dreht, rollen sich die Planetenräder in Richtung der Trägerbewegung über das Sonnenrad ab. Die Planetenräder stehen allerdings nicht nur nach innen hin mit dem Sonnenrad im Eingriff, sondern darüber hinaus nach außen hin mit der Innenverzahnung eines Hohlrades. Dieses ist beim Stand der Technik (Figur 1) mit der Ziffer 1c gekennzeichnet. Zur Veranschaulichung sei auf die Bezugsziffer 240 der - insoweit vergleichbaren - Figur 4 verwiesen. Über diese Verzahnung mit der Innenverzahnung des Hohlrades treibt das Planetenrad das Hohlrad in Drehrichtung der Trägerbewegung an. Das Hohlrad wiederum treibt die Nabe an. Die Nabe dreht sich in diesem Gang schneller als das Kettenrad; es handelt sich um einen Hochgeschwindigkeitszustand.

Ein weiterer Gang kann dadurch aktiviert werden, dass ein zweites Sonnenrad 12, 13 an der Achse arretiert wird, das dann - kombiniert mit seinen Planetenrädern - wiederum eine andere Übersetzung leistet.

Während die Kraftübertragung über das arretierte Sonnenrad vermittels der Planetenräder und des Hohlrades stattfindet, steht auch das nicht arretierte Sonnenrad stets mit den ihm zugeordneten Planetenrädern im Eingriff. Da allerdings dieses weitere Sonnenrad nicht arretiert ist, kann es sich frei gegen die mit ihm im Eingriff stehenden Planetenräder drehen; eine Kraftübertragung findet über dieses nicht arretierte Sonnenrad nicht statt.

Das Klagepatent beschreibt schließlich eingehender die Technik, die in der japanischen Schrift Nr. Hei7-10069 verwendet wird, um die Sonnenräder auf der Achse zu arretieren. Sie ist in den Figuren 2A und 2B veranschaulicht.

Es gibt danach Sperrklinken 12a, 13a, die auf den Sonnenrädern 12, 13 befestigt sind. Diese Sperrklinken können in Aussparungen einer Regelbuchse 21 eingreifen. Wenn nun das Sonnenrad 12 fixiert werden soll, dann wird mittels eines Vorsprungs 6a zur Befestigung des Zahnrades bewirkt, dass die Sperrklinken 12a in die Aussparung 24 der Regelbuchse einrastet (vgl. Figur 2B). Um das Sonnenrad wieder zu lösen, wird die Sperrklinke mittels des Vorsprungs 6a aus der Aussparung ausgerückt. Zu beachten ist bei diesem Vorgang, dass sich das Sonnenrad, das fixiert werden soll, vor dem Einrasten in einer Drehbewegung befindet. Demnach rastet die an dem Sonnenrad befestigte Sperrklinke erst dann ein, sobald diese bei der Umdrehung des Sonnenrades das nächste Mal auf den Vorsprung 6a trifft.

Das Klagepatent kritisiert an diesem Stand der Technik, dass zwei Sperrklinken auf sich gegenüberliegenden Seiten angebracht seien. Wenn ein Fahrer den Hebel zur Änderung der Geschwindigkeit betätige, werde die Wirkung der Betätigung verzögert, bis eine der Sperrklinken 12a, 13a Wirkung zeige. Meistens trete die Wirkung der Betätigung ein, nachdem das Sonnenrad eine halbe Umdrehung durchgeführt habe. Diesem Problem könne zwar durch die Erhöhung der Anzahl von Sperrklinken entgegen gewirkt werden. Allerdings sei diese Erhöhung begrenzt, zumal entsprechend auch die Form der Regelbuchse 21 und des Vorsprungs 6a abgeändert werden müsse. Einen weitereren Schwachpunkt dieses Standes der Technik sieht das Klagepatent darin, dass stets eine Reibung zwischen den sich um die Regelbuchse drehenden Sperrklinken und der Regelbuchse stattfinde, und zwar selbst dann, wenn die Sperrklinken nicht eingerastet seien. Die Reibung sei unerwünscht, da sie Verschleiß und Geräusche verursache. Die Nachteile würden noch gravierender, wenn mehrere Stufen der Geschwindigkeitsänderung vorhanden seien.

Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, eine Vorrichtung zur Änderung der Geschwindigkeit von Fahrrädern bereitzustellen, die die Geschwindigkeit von Fahrrädern mittels Innenzahnrädern ändert, die im Inneren einer Hinterradnabe angeordnet sind und die die Innenzahnräder mit auf einer Nabenwelle angebrachten Steuerung steuert, so dass das Fahrrad eine schöne Erscheinungsform aufweist, die Betätigung der Geschwindigkeitsänderung komfortabel ist, wobei die Wirkung der Betätigung nach einem Betrieb stattfindet, geringe Geräusche auftreten, wenn die Geschwindigkeit von Fahrrädern geändert wird und die Stufen leicht erweiterbar sind.

Dies soll durch die Patentanspruch 1 erreicht werden, der folgende Merkmale aufweist:

Vorrichtung zur Änderung der Geschwindigkeit von Fahrrädern, umfassend:

ein angetriebenes Kettenrad (100), welches die Antriebskraft eines antreibenden Kettenrades aufnimmt;

einen Geschwindigkeitsregelabschnitt, umfassend:

(2a) einen Träger (210), der auf einer Seite des angetriebenen Kettenrades (100) befestigt ist,

(2b) eine Vielzahl von Planetenrädern (220), die an dem Träger angebracht sind;

(2c) Die Planetenräder weisen jeweils wenigstens einen ersten Zahnabschnitt und einen zweiten Zahnabschnitt auf;

(2d) wenigstens zwei Sonnenräder (231, 232), an denen jeweils Sperrzähne am Innenumfang ausgebildet sind;

(2d1) Eines der Sonnenräder greift mit dem ersten Zahnabschnitt jedes Planetenrades ein;

(2d2) Das zweite der Sonnenräder greift mit dem zweiten Zahnabschnitt an jedem der Planetenräder ein;

ein Hohlrad (240), das mit den Planetenrädern (220) eingreift;

einen Ausgangsabschnitt, umfassend: ein Nabengehäuse (310), das die Antriebskraft an das Hinterrad des Fahrrades überträgt;

(4a) Die Antriebskraft wird mittels des Trägers (210) und des Hohlrades (240) übertragen;

Kupplungsmittel (320) für eine gezielte Übertragung der Antriebskraft;

(5a) Die Kupplungsmittel sind zwischen dem Träger (210) und dem Nabengehäuse (310) sowie

(5b) zwischen dem Hohlrad (240) und dem Nabengehäuse (310) angebrachte Kupplungsmittel (320) angebracht;

ein Abschnitt zur Regelung der Geschwindigkeitsänderung, umfassend:

(6a) eine Nabenwelle (410) mit einem Sperrklinkenpositionierabschnitt (411);

(6b) wenigstens zwei Sperrklinkensätze (421), (422), die wirksam sind, um mit den Sperrzähnen (231a), (232a) der wenigstens zwei Sonnenräder (231), (232) einzugreifen;

(6c) einen Sperrklinkensteuerungsring (430), der

(6c1) um die Nabenwelle (410) verläuft und

(6c2) wirksam ist, um die Stellung der wenigstens zwei Sperrklinkensätze (421), (422) zu steuern;

(6d) eine Übersetzungsscheibe (450),

(6d1) an deren Außenumfang entlang eine Rille vorgesehen ist und die einen Hakenabschnitt an dem Außenumfang aufweist,

(6d2) und die wirksam ist, um die Stellung des Sperrklinkensteuerungsrings (430) über einen vermittelnden Abschnitt zu übersetzen;

(6e) eine Feder (460), die zum Zurückführen der Stellung der Übersetzungsscheibe in ihre ursprüngliche Stellung dient;

(6f) einen Beabstandungsabschnitt (470), der eine freie Drehbewegung der Übersetzungsscheibe relativ zu dem Nabengehäuse ermöglicht.

Den Mechanismus, der bei der Änderung der Geschwindigkeiten zur Fixierung der einzelnen Sonnenräder führt, beschreibt das Klagepatent in den Absätzen [0061] [0064] und [0070] bis [0071] (die Absatzangaben beziehen sich stets auf die deutsche Übersetzung, Anlage TW 15). Die einzelnen Bauteile, die zu diesem Zweck zusammenwirken, sind in der Figur 7 gezeigt. Deren Anordnung auf der Achse zeigt die Figur 6.

Die Sperrklinken liegen - wie die Figur 6 zeigt - auf der Achse auf. Sie sind länglich ausgeformt (vgl. Figur 7): mit ihrem einen Ende (Nasenabschnitt 422a) können sie in die Rillen des Sperrklinkensteuerungsrings eingreifen. Mit ihrem anderen Ende (Verschlussabschnitt 422b) können sie in die Sperrzähne der Sonnenräder eingreifen, die sich am Innenumfang der Sonnenräder befinden, wobei letztere in der Patentschrift nicht gezeigt werden.

Wenn nun der Fahrer den Hebel zur Geschwindigkeitsänderung betätigt, dreht sich die Übersetzungsscheibe 450 (Figur 6). Über verschiedene Verbindungsteile wird dadurch auch der Sperrklinkensteuerungsring 430 gedreht. Wenn sich dann eine Rille des Sperrklinkensteuerungsrings 430 über die Sperrklinke legt, rastet diese Sperrklinke in diese Rille ein. Dies ist in der Figur 9B gezeigt.

Zugleich rastet die Sperrklinke mit ihrem anderen Ende, dem Verschlussabschnitt 422b, in das sich drehende Sonnenrad ein, das dadurch fixiert wird. Durch das Einrasten der Sperrklinken in die Rille des Sperrklinkensteuerungsrades ist eine Verbindung zwischen Sperrklinke und fest stehender Achse hergestellt. Zugleich ist das Sonnenrad, in das die Sperrklinke eingerastet ist, auf der Achse festgestellt.

Im Vergleich zum Stand der Technik kommt es bei dieser Art der Sperrklinkensteuerung zu keiner ständigen Reibung der Sperrklinken an einer Regelbuchse.

II.

Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen den Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Klagepatents nicht. Das Merkmal (6b) ist weder wortsinngemäß erfüllt noch liegen die Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz vor.

Nach diesem Merkmal muss der Geschwindigkeitsregelungsabschnitt über wenigstens zwei Sperrklinkensätze verfügen, die wirksam sind, um mit den Sperrzähnen der Sonnenräder einzugreifen.

1.

Eine wortsinngemäße Verletzung dieses Merkmals ist nicht gegeben.

Mit dem Begriff des Sperrklinkensatzes bezeichnet das Klagepatent eine Mehrzahl von Sperrklinken, also mindestens zwei pro Satz.

Dass der Begriff "Satz" umgangssprachlich sowohl die Bedeutung einer Mehrzahl gleichartiger, zusammengehöriger oder zusammen gebrauchter Teile als auch die Bedeutung eines "Bausatzes", also einer Ansammlung von Teilen, die zusammengesetzt ein einziges Teil ergeben, haben kann, ist letztlich unbeachtlich. Auch kann dahinstehen, ob sich bereits aus der gemäß Art. 70 Abs. 1 EPÜ verbindlichen englischen Originalfassung, in der der Begriff "a set of pawls" verwendet wird, aufgrund der Verwendung des Plurals ("pawls") schließen lässt, dass ein Sperrklinkensatz mehrere Sperrklinken umfassen muss, wie die Beklagte meint.

Denn der Begriff des Sperrklinkensatzes ist anhand der Patentschrift selbst auszulegen; die Patentschrift stellt insoweit ihr eigenes Lexikon dar (BGH GRUR 1999, 909 - Spannschraube). Bei dieser Betrachtung ergibt sich für den Fachmann, dass die Klagepatentschrift den Begriff des "Satzes" in dem Sinne verwendet, dass mehr als eine Sperrklinke pro "Sperrklinkensatz" vorhanden sein muss.

Denn das Klagepatent differenziert selbst zwischen den Begriffen der "Sperrklinke" einerseits und den "Sperrklinkensätzen" andererseits. So bezeichnet das Klagepatent etwa in den Absätzen [0012] bis [0016] - mit Bezug auf den Stand der Technik - als "Sperrklinken" jeweils diejenigen Bauteile, die in die Rillen der Regelbuchsen eingreifen. Dabei spricht das Klagepatent zwar von den beiden einzelnen Sperrklinken, die ein Sonnenrad steuern, zuweilen mit der Bezeichnung "eine Sperrklinke". So heißt es in Abschnitt [0014], das Sonnenrad 13 sei drehbar, da "eine Sperrklinke 12a" die Regelbuchse 21 verhake. Bezeichnet werden mit der "Sperrklinke 12a" zwei Bauteile, die in der Figur 2B gezeigt sind und die beide die Bezugsziffer 12a tragen. Die Bezeichnung "eine Sperrklinke" verwendet das Klagepatent daher auch zur Bezeichnung zweier Bauteile. In Abgrenzung hierzu verwendet das Klagepatent allerdings in Abschnitt [0021] bei der Offenbarung der Erfindung den Begriff des "Sperrklinkensatzes". Im allgemeinen Teil der Patentschrift führt das Klagepatent also in Abgrenzung zu dem zuvor verwendeten Begriff der "Sperrklinke" einen neuen Begriff ein, dem der Fachmann dementsprechend auch eine abweichende Bedeutung zumessen wird.

Den Begriff des Sperrklinkensatzes verwendet die Klagepatentschrift weiter bei der Beschreibung des Ausführungsbeispiels. Dort heißt es in den Abschnitten [00042] und [0044]:

"Wie in Fig. 5 und Fig. 6 gezeigt, sind Rillen auf der Innenfläche des Sperrklinkensteuerungsringes 430 mit Bezug auf den Mittelpunkt symmetrisch ausgebildet, um die Stellung der Sperrklinken 421, 422 zu steuern.

Obwohl die Rillen nicht in gleichem Abstand ausgebildet sind, sind die Sperrklinken 421, 422 in den Sperrklinkenpositionierabschnitt 411 mit dem gleichen Abstand angebracht, so dass nur ein Satz von Sperrklinken wahlweise und reibungslos gesteuert wird."

Wenn hier davon gesprochen wird, dass durch symmetrisch angebrachte Rillen (also mindestens zwei!) jeweils ein Satz von Sperrklinken gesteuert werden soll, dann umfasst der Satz von Sperrklinken - wie in der Figur 5 gezeigt - mindestens zwei Sperrklinken.

Wenn das Klagepatent - wie die Klägerin meint - mit einem "Sperrklinkensatz" aussagen wollte, dass eine einzelne Sperrklinke aus mehreren Einzelbauteilen (wie z.B. dem Nasenabschnitt, dem Verschlussabschnitt, etc.) besteht, dann wäre zudem nicht erklärbar, weshalb das Klagepatent in Abschnitt [0045] wiederum den Begriff der "Sperrklinke" und nicht des "Sperrklinkensatzes" verwendet, wenn es erläutert, aus welchen Einzelbestandteilen eine Sperrklinke besteht ("die Sperrklinken werden aus einem Nasenabschnitt (…) und einem Verschlussabschnitt (…) gebildet"). Auch in Unteranspruch 6, der - entsprechend dem Abschnitt [0045] - den Aufbau einer Sperrklinke unter Schutz stellt, ist nicht von einem "Sperrklinkensatz" mit seinen einzelnen Bestandteilen, sondern von einer "Sperrklinke" die Rede.

An keiner Stelle der Patentschrift lässt sich demnach feststellen, dass der Begriff des "Sperrklinkensatzes" lediglich ein einzelnes Bauteil bezeichnet. Auch beschreiben sämtliche bevorzugten Ausführungsbeispiele und sämtliche Figuren, auf denen Sperrklinken gezeigt werden (die Figuren 3, 4, 6, 8, 9 und 10), jeweils zwei Sperrklinken pro Sonnenrad. Ein Sperrklinkensatz umfasst nach dem Klagepatent danach mindestens zwei Sperrklinken.

Da die angegriffenen Ausführungsformen pro Sonnenrad unstreitig nur eine Sperrklinke aufweisen, liegt eine wortsinngemäße Verletzung nicht vor.

2.

Die angegriffene Ausführungsform stellt auch keine ausgehend von der klagepatentgemäßen Lehre auffindbar gleichwertige Lösung im Sinne patentrechtlicher Äquivalenz dar. Äquivalenz setzt voraus, dass die vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausführung das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln löst, und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Darüber hinaus müssen die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht (BGH, Urteil vom 13.02.2007, X ZR 74/05 - Kettenradanordnung; BGH GRUR 2006, 313 - Stapeltrockner; BGH GRUR 2002, 511 - Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2002, 515 - Schneidmesser I; BGH GRUR 2002, 519 - Schneidmesser II; BGH GRUR 2002, 523 - Custodiol I; BGH GRUR 2002, 527, 529 - Custodiol II; OLG Düsseldorf Mitt. 2005, 449, 452 - Monoklonaler Maus-Antikörper).

Dabei kann dahinstehen, ob das Austauschmittel - die einzelne Sperrklinke pro Sonnenrad - die gleiche vom Schutzrecht erstrebte Wirkung zur Lösung des zu Grunde liegenden Problems entfaltet und ob das Austauschmittel für den Fachmann aufgrund seines Fachwissens auffindbar war.

Denn jedenfalls fehlt es an der Gleichwertigkeit der abweichenden Ausführung. Die Überlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu dem Austauschmittel zu gelangen, sind nicht derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert, dass der Fachmann die abweichende Ausführung als der gegenständlichen Lehre gleichwertige Lösung in Betracht zieht.

Das Klagepatent spricht die Möglichkeit, statt eines Sperrklinkensatzes nur eine Sperrklinke pro Sonnenrad zu verwenden, nicht an. Das Klagepatent gibt dem Fachmann keinerlei Anregung, die Anzahl der Sperrklinken zu verringern. Vielmehr zeigt das Klagepatent die im Stand der Technik bekannte Ausgestaltung mit zwei Sperrklinken pro Sonnenrad in den Figuren 2A und 2B und kommentiert diese in Abschnitt [0017] dahingehend, dass sogar eine Erhöhung der Anzahl der Sperrklinken vorteilhaft wäre. Eine Erhöhung der Anzahl der Sperrklinken sei empfehlenswert, um zu verhindern, dass die Wirkung eines Gangwechsels mit Verzögerung eintrete.

Der Fachmann erkennt zwar, dass bei der klagepatentgemäßen Erfindung das Problem der Wirkungsverzögerung nicht durch eine Erhöhung der Sperrklinken gelöst wird. Statt dessen ist die Frage, wie schnell ein geschalteter Gang Wirkung zeigt, bei der klagepatentgemäßen Erfindung letztlich davon abhängig, wie viele Sperrzähne das Sonnenrad an seinem Innenumfang aufweist, damit die Verschlussabschnitte der durch den Sperrklinkensteuerungsring aktivierten Sperrklinken darin einrasten können. Dabei ist die tatsächliche Ausgestaltung dieser Sperrzähne des Sonnenrades, im Klagepatent nicht näher gezeigt - die Bezugsziffern 231a und 232a der Sperrzähne fehlen in den Figuren. Selbst wenn aber der Fachmann vor diesem Hintergrund mit Hilfe seines allgemeinen Wissens erkennen mag, dass die erfindungsgemäße Aufgabe - die Vermeidung einer Wirkungsverzögerung - bei entsprechender Ausgestaltung der Sperrzähne des Sonnenrades auch durch nur eine Sperrklinke pro Sonnenrad gelöst werden kann, so führt ihn die Patentschrift dennoch zu dem Schluss, dass diese Abwandlung vom Patent nicht erfasst sein soll (vgl. hierzu LG Düsseldorf, InstGE 3, 163 - Stent). Denn wäre es dem Klagepatent auf die Anzahl der Sperrklinken pro Sonnenrad nicht angekommen und hätte es demnach auch für eine einzige Sperrklinke pro Sonnenrad Schutz beanspruchen wollen - was angesichts der Darstellung des Standes der Technik mit zwei Sperrklinken und der Kritik daran, die Anzahl der Sperrklinken solle erhöht werden, nicht offensichtlich war - so hätte es sich angeboten, im Merkmal (6b) statt des Begriffs der "Sperrklinkensätze" schlicht den der Klagepatentschrift geläufigen Begriff der "Sperrklinken" zu verwenden. Da der Fachmann diese deutliche Begriffsunterscheidung wahrnimmt und insoweit von einer bewussten Entscheidung des Anmelders ausgehen wird, wird der Fachmann von der Verwendung nur einer Sperrklinke abgehalten.

Eine Bejahung der Gleichwertigkeit im vorliegenden Fall würde gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen. Danach muss der durch das Patent abgedeckte Schutzbereich für Dritte ausreichend erkennbar und feststellbar sein. Da Anhaltspunkte für die Verwendung nur einer Sperrklinke in der Klagepatentschrift fehlen und da das Klagepatent die Frage, wie viele Sperrklinken pro Sonnenrad empfehlenswert sind, in Absatz [0017] ausdrücklich thematisiert und sich auch vor diesem Hintergrund im Patentanspruch für den Begriff der "Sperrklinkensätze" entscheidet, würde es zu einer nicht im Vorhinein erkennbaren Ausweitung des Schutzbereiches des Klagepatents führen, wollte man hier eine Gleichwertigkeit bejahen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

IV.

Der Streitwert von 1.000.000 € erscheint angemessen. Maßgeblich für den Streitwert ist das wirtschaftliche Interesse, das die Klägerin mit ihrer Klage objektiv verfolgt. Indizien für die Bemessung des Streitwerts sind dabei zum einen die Verhältnisse bei der Klägerin, das heißt ihre Größe, ihr mit dem eigenen Patent erzielter Umsatz sowie die Marktstellung und zum anderen die Intensität der Verletzungshandlung, das heißt die Art, das Ausmaß und die Schädlichkeit der Verletzungshandlung. Auch die Laufzeit des Patents ist zu berücksichtigen. Da das Patent noch eine lange Laufzeit - bis zum Jahr 2020 - hat und die Beklagte unstreitig einen Umsatz von ca. drei Millionen Euro pro Jahr mit den angegriffenen Ausführungsformen erzielt, so dass die geltend gemachte Verletzungshandlung ein erhebliches Ausmaß hat, war der von der Klägerin angegebenen Streitwert von 250.000,00 € zu niedrig bemessen. Da andererseits die Klägerin das Klagepatent in Deutschland bisher nicht nutzt und keine patentgemäßen Produkte vertreibt oder vertreiben lässt, erscheint ein Streitwert von 1.000.000,00 € angemessen.

V.

Dem Antrag der Beklagten vom 14.05.2009 auf Festsetzung einer weiteren Prozesskostensicherheit gemäß § 112 Abs. 3 ZPO war nicht zu entsprechen. Denn die bereits geleistete Prozesskostensicherheit in Höhe von 58.000.00 € ist hinreichend, um die Beklagte wegen der ihr entstehenden Kosten abzusichern. Auch wenn bei der Festsetzung der Prozesskostensicherheit bereits sämtliche voraussichtlich noch aufzuwendenden gerichtlichen und außergerichtlichen Prozesskosten in allen Instanzen berücksichtigt werden können, ist die Beklagte auch dann schon ausreichend abgesichert, wenn die Kosten der ersten Instanz sowie die diejenigen Kosten der höheren Instanz zu Grunde gelegt werden, die entstehen, bevor in der höheren Instanz erneut wegen der weiteren Kosten die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozesskosten erhoben werden kann (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 112 Rn. 2). Die Sicherheit von 58.000,00 € deckt vorliegend jedenfalls die im Rahmen des Kostenerstattungsanspruchs erstattungsfähigen Rechts- und Patentanwaltsgebühren der Beklagten in erster Instanz sowie eine Auslagenpauschale von 5.000,00 € ab.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 07.08.2012
Az: 4b O 90/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/433ae5a606d2/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_7-August-2012_Az_4b-O-90-08


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