Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Juli 2009
Aktenzeichen: 26 W (pat) 9/08

(BPatG: Beschluss v. 22.07.2009, Az.: 26 W (pat) 9/08)

Tenor

Der Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 wird auf Antrag der Antragstellerin dahingehend berichtigt, dass der Tenor wie folgt lautet:

"Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4. vom 25. Oktober 2007 insoweit aufgehoben, als der Löschungsantrag hinsichtlich der Waren "32: Biere, Biermischgetränke; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken" zurückgewiesen worden ist, und insoweit die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

Die Entscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 MarkenG.

Im Tenor des Senatsbeschlusses vom 14. Januar 2009 unterblieb versehentlich, die vom Löschungsantrag der Antragstellerin umfassten Waren der Klasse 32 "Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer" anzuführen. Wie den Gründen des Senatsbeschlusses vom 14. Januar 2009 zu entnehmen ist, wurde der Beschwerde der Antragstellerin in Richtung auf die beantragte Löschung aller für die Streitmarke "Aqua Alpina" eingetragenen Waren der Klasse 32 stattgegeben, wie sich u. a. aus Seite 7 erster Absatz und Seite 10 zweiter Absatz der Gründe ergibt. Da der Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 die Waren "Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer" gleichwohl im Tenor nicht erwähnt, liegt eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 80 Abs. 1 MarkenG vor.

Die Entscheidung ergeht im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung (§ 80 Abs. 3 MarkenG). Zuständig ist der Senat in der aus den nachfolgenden Unterschriften ersichtlichen Besetzung (vgl. Ströbele/Hacker/Knoll, MarkenG, 9. Aufl. 2009, § 80 Rn. 5).

Dr. Fuchs-Wissemann Reker Lehner Bb






BPatG:
Beschluss v. 22.07.2009
Az: 26 W (pat) 9/08


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