Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 2011 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
1. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger persönlich am 16. April 2011 zugestellt. Soweit die Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs das Urteil gegen Empfangsbekenntnis auch an den Sozius und Prozessbevollmächtigten des Klägers abgesandt hat, ist ein Empfangsbekenntnis nicht zu den Akten gelangt. Mit Fax vom 16. Mai 2011 hat der Prozessbevollmächtigte 1 beim Anwaltsgerichtshof Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und dabei angemerkt, dass die Wohnanschrift des Klägers im angefochtenen Urteil falsch wiedergegeben sei. Mit Fax vom 16. Juni 2011 hat der Prozessbevollmächtigte beantragt, die Frist zur Begründung der Zulassung um einen Monat zu verlängern. Unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2010 [AnwZ (Brfg) 3/10, juris Rn. 2 m.w.N.] ist ihm daraufhin mitgeteilt worden, dass die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einer Verlängerung nicht zugänglich sei (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 57 Abs. 2 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO). Gleichzeitig ist er unter Hinweis auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 56 Abs. 2 VwGO, § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO gebeten worden, das Empfangsbekenntnis zum angefochtenen Urteil zurückzusenden oder mitzuteilen, was dem entgegenstehe. Eine Reaktion auf dieses Schreiben ist nicht erfolgt.
2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO abzulehnen, weil er unzulässig ist. Denn der Kläger hat die Antragsbegründungsfrist versäumt. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Die Begründung ist, soweit sie - wie hier - nicht bereits mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgelegt wurde, beim Bundesgerichtshof einzureichen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO).
Die Frist begann im vorliegenden Fall spätestens am 16. Mai 2011 zu laufen. Die Zustellung an den Kläger persönlich ist insoweit ohne Bedeutung, da dann, wenn für ein gerichtliches Verfahren ein Prozessbevollmächtigter bestellt ist, Zustellungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 56 Abs. 2 VwGO, § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO an diesen zu erfolgen haben. Zwar fehlt im vorliegenden Fall - mangels Zurücksendung des Empfangsbekenntnisses - ein Nachweis über die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten. Jedoch ergibt sich aus dem Inhalt der Rechtsmittelschrift vom 16. Mai 2011, in der der Prozessbevollmächtigte darauf hingewiesen hat, dass die im Rubrum des Urteils angegebene Privatanschrift des Klägers falsch sei, dass dem Prozessbevollmächtigten das Urteil damals vorlag, sei es infolge der Übersendung durch den Anwaltsgerichtshof, sei es infolge einer Aushändigung durch den Kläger. Im ersteren Falle wäre eine ordnungsgemäße Übermittlung an den Prozessbevollmächtigten erfolgt, im letzteren Falle Heilung nach § 117c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 2 VwGO, § 189 ZPO eingetreten. Die Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung lief damit spätestens im Juli 2011 ab. Hierauf ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 15. September 2011 hingewiesen worden; eine Reaktion hierauf ist nicht erfolgt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Tolksdorf König Seiters Wüllrich Stüer Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 21.01.2011 - 1 AGH 78/10 - 4
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